§ 79. Die Notifikation.
348
muss aufserdem auch noch dem Vormanne, bei dem der Ort
im Wechsel angegeben ist, notifizieren.
Der Prokuraindossatar ist ermächtigt, dem Vormanne
seines Indossanten zu notifizieren.
Durch die Benachrichtigung des unmittelbaren Vormanns
wahrt sich der Nachmann den Regrefs gegen alle Vormänner,
auch gegen den nicht benachrichtigten Vormann. Der selbst
nicht benachrichtigte Vormann hat, obgleich er niemandem
notifiziert hat, das volle Regrefsrecht gegen alle Vormänner.
Auch gegen einen nicht benachrichtigten Vormann kann daher
voller Regrefs genommen werden, sowohl von einem Nachmanne, -
der gehörig notifiziert, sich also den vollen Regrefs gegen
alle Vormänner gewahrt hat, als auch von einem Nachmanne,
dem selbst nicht notifiziert wurde, der also auch nicht zu
notifizieren hatte.
Form der Notifikation. Die Notifikation muss schriftlich -
erfolgen3; es genügt ein einfacher Brief, in dem bloss von
der Nichtzahlung des Wechsels Kenntnis gegeben wird“.
Notifikationsfrist. Die Notifikationsfrist beträgt zwei
jedoch nicht notwendig Werktage5 —; sie
Tage (Art. 45)
* Der Zweck ist, dafs die Vormänner einen schriftlichen Beweis darüber
erlangen, wann ihnen gegenüber die Notifikation Platz gegriffen habe, da
sie selbst ebenfalls notifizieren müssen. Die schriftliche Notifikation ist das
einzige gesetzliche Mittel der Verständigung, auch wenn beide (Wechselinhaber ¬
und Vormann) an demselben Orte, ja in demselben Hause wohnen;
eine mündliche Anzeige genügt nicht, ebensowenig das Geständnis des
Vormanns, dass ihm notifiziert worden sei, ebensowenig der Umstand, dass
dem Vormanne gegenüber binnen der Notifikationsfrist der Wechsel
präsentiert und Protest erhoben worden sei.
4 Nicht notwendig ist es, dafs darin gesagt wird, dafs Protest erhoben
sei. Nicht erforderlich ist es, dass der Protest, oder auch nur eine Abschrift, -
oder dafs gar der Wechsel selbst übersendet werde. Der Wechselinhaber ¬
braucht ja den Wechsel, um, wenn er will, sofort die Klage gegen
den Acceptanten anstellen zu können.
6 Art. 92 ist auf die Notifikationsfrist nicht anwendbar. — Ist demnach ¬
der zweite Tag dieser Frist ein Sonntag, so kann die Notifikation
nicht auch am Montag erfolgen. Art. 92 bezieht sich nämlich nur auf
solche Handlungen, deren Vornahme der Wechselgläubiger von einem
Wechselbeteiligten zu fordern berechtigt ist, und bestimmt, dafs solche
Handlungen am folgenden Werktage geschehen müssen.