Metadaten : Grünhut, Carl Samuel: Lehrbuch des Wechselrechts

§  79.  Die  Notifikation.
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muss  aufserdem  auch  noch  dem  Vormanne,  bei  dem  der  Ort
im  Wechsel  angegeben  ist,  notifizieren.
Der  Prokuraindossatar  ist  ermächtigt,  dem  Vormanne
seines  Indossanten  zu  notifizieren.
Durch  die  Benachrichtigung  des  unmittelbaren  Vormanns
wahrt  sich  der  Nachmann  den  Regrefs  gegen  alle  Vormänner,
auch  gegen  den  nicht  benachrichtigten  Vormann.  Der  selbst
nicht  benachrichtigte  Vormann  hat,  obgleich  er  niemandem
notifiziert  hat,  das  volle  Regrefsrecht  gegen  alle  Vormänner.
Auch  gegen  einen  nicht  benachrichtigten  Vormann  kann  daher
voller  Regrefs  genommen  werden,  sowohl  von  einem  Nachmanne, -
  der  gehörig  notifiziert,  sich  also  den  vollen  Regrefs  gegen
alle  Vormänner  gewahrt  hat,  als  auch  von  einem  Nachmanne,
dem  selbst  nicht  notifiziert  wurde,  der  also  auch  nicht  zu
notifizieren  hatte.
Form  der  Notifikation.  Die  Notifikation  muss  schriftlich -
  erfolgen3;  es  genügt  ein  einfacher  Brief,  in  dem  bloss  von
der  Nichtzahlung  des  Wechsels  Kenntnis  gegeben  wird“.
Notifikationsfrist.  Die  Notifikationsfrist  beträgt  zwei
jedoch  nicht  notwendig  Werktage5  —;  sie
Tage  (Art.  45)
*  Der  Zweck  ist,  dafs  die  Vormänner  einen  schriftlichen  Beweis  darüber
erlangen,  wann  ihnen  gegenüber  die  Notifikation  Platz  gegriffen  habe,  da
sie  selbst  ebenfalls  notifizieren  müssen.  Die  schriftliche  Notifikation  ist  das
einzige  gesetzliche  Mittel  der  Verständigung,  auch  wenn  beide  (Wechselinhaber ¬
  und  Vormann)  an  demselben  Orte,  ja  in  demselben  Hause  wohnen;
eine  mündliche  Anzeige  genügt  nicht,  ebensowenig  das  Geständnis  des
Vormanns,  dass  ihm  notifiziert  worden  sei,  ebensowenig  der  Umstand,  dass
dem  Vormanne  gegenüber  binnen  der  Notifikationsfrist  der  Wechsel
präsentiert  und  Protest  erhoben  worden  sei.
4  Nicht  notwendig  ist  es,  dafs  darin  gesagt  wird,  dafs  Protest  erhoben
sei.  Nicht  erforderlich  ist  es,  dass  der  Protest,  oder  auch  nur  eine  Abschrift, -
  oder  dafs  gar  der  Wechsel  selbst  übersendet  werde.  Der  Wechselinhaber ¬
  braucht  ja  den  Wechsel,  um,  wenn  er  will,  sofort  die  Klage  gegen
den  Acceptanten  anstellen  zu  können.
6  Art.  92  ist  auf  die  Notifikationsfrist  nicht  anwendbar.  —  Ist  demnach ¬
  der  zweite  Tag  dieser  Frist  ein  Sonntag,  so  kann  die  Notifikation
nicht  auch  am  Montag  erfolgen.  Art.  92  bezieht  sich  nämlich  nur  auf
solche  Handlungen,  deren  Vornahme  der  Wechselgläubiger  von  einem
Wechselbeteiligten  zu  fordern  berechtigt  ist,  und  bestimmt,  dafs  solche
Handlungen  am  folgenden  Werktage  geschehen  müssen.
            
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