Volltext : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

99  richtlichem -
  Urtheile  auch  ausdrücklich  befaßt  worden  ist,  über  allen  Zweifel
hervorgeht,  daß  dem  Beklagten  das  unbeschränkte  Recht  auf  Benutzung
des  gesammten  Abwassers  von  den  kläger'schen  Triebwerken  zustehe,  in
welcher  Berechtigung  des  Beklagten  die  Rechtspflicht  der  Kläger  naturgemäß ¬
  enthalten  ist,  jene  Einrichtungen  zu  treffen,  beziehungsweise  zu
belassen,  welche  absolut  erforderlich  sind,  um  den  Beklagten  in  den  Genuß
und  die  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Rechts  zu  versetzen,  daß  aber
durch  die  Aufstellung  der  kläger'schen  Prätension  die  urkundlich  durch
Richterspruch  und  Zugeständniß  konstituirten  Rechte  des  Beklagten  gänzlich ¬
  in  Frage  und  in  die  volle  Willkür  der  Kläger  gestellt,  beziehungsweise ¬
  aufgehoben  würden,  ein  solcher  Zustand  mit  allen  natürlichen
Rechtsgrundsätzen  in  Widerspruch  träte;
4)  daß  bezüglich  des  Wasserquantums  die  bestehenden  Verhältnisse  und  das
Bedürfniß  der  beklagtischen  Mühle  in  ihrem  dermaligen  Bestande  maßgebend ¬
  erscheinen,  die  hierüber  aufgenommenen  Expertisen  nicht  genügende
Anhaltspunkte  gewähren,  um  dieses  Quantum  genau  durch  Urtheil  festzustellen. ¬
  —  Kläger  tragen  die  Kosten.
(Erkenntniß  vom  7./9.  Oktober  in  Sachen  derselben  Partheien.)
Gegen  dieses  Urtheil  erhoben  die  Kläger  die  Nichtigkeitsbeschwerde  und
begründeten  dieselbe  im  Wesentlichen  damit:  das  Urtheil  lege  ihnen  zu  Gunsten
Albrechts  eine  Wasserleitungs=Servitut  auf;  eine  solche  sei  aber  von  letzterm
weder  durch  Vertrag  noch  durch  Uebung  erworben  resp.  diese  Erwerbung  erwiesen ¬
  worden,  da  die  ergangenen  Urtheile  nur  ein  von  einer  solchen  Servitut ¬
  sehr  verschiedenes  und  noch  dazu  mehrfach  beschränktes  Abwasser=Benutzungsrecht ¬
  aufstellen.  Dadurch  habe  das  Gericht  die  Vorschriften  über  den
Beweis  in  Art.  134  und  138  proc.  civ.  und  diejenigen  über  die  Erwerbung
von  Dienstbarkeitsrechten  in  Art.  18,  19  und  20  des  Gesetzes  über  Gränzverhältnisse ¬
  u.  s.  w.  verletzt.  Ueberdieß  habe  das  Kantonsgericht  statt  der  von
Albrecht  angesprochenen  33  Kubikfuß  Wasser  per  Sekunde  ein  ganz  anderes
nicht  in's  Recht  gesetztes  Maß,  den  Bedarf  der  Albrecht'schen  Mühle  festgesetzt
und  damit  die  Rechtsgesuche  der  Partheien  überschritten  resp.  den  Art.  194
proc.  civ.  umgangen.  —  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  jedoch  von  der
Kassationsbehörde  verworfen,  wesentlich  aus  folgenden  Gründen:
Es  handelte  sich  (somit)  nicht  sowohl  um  den  originären  Beweis  einer
Servitutsberechtigung,  sondern  um  die  Intrepretation  und  Bestimmung  des
Inhaltes  und  der  Tragweite  einer  schon  bestehenden  und  in  ihrer  Grundlage
unbestrittenen  Berechtigung.  Eine  solche,  das  gesammte  aus  vieljährigen  und
komplizirten  Verhältnissen  gewordene  Sachverhältniß  begreifende  Interpretation
mußte  aber  dem  sachurtheilenden  Richter  unbedingt  zustehen,  und  es  kann  der
            
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