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Urtheile auch ausdrücklich befaßt worden ist, über allen Zweifel
hervorgeht, daß dem Beklagten das unbeschränkte Recht auf Benutzung
des gesammten Abwassers von den kläger'schen Triebwerken zustehe, in
welcher Berechtigung des Beklagten die Rechtspflicht der Kläger naturgemäß ¬
enthalten ist, jene Einrichtungen zu treffen, beziehungsweise zu
belassen, welche absolut erforderlich sind, um den Beklagten in den Genuß
und die Ausübung des ihm zustehenden Rechts zu versetzen, daß aber
durch die Aufstellung der kläger'schen Prätension die urkundlich durch
Richterspruch und Zugeständniß konstituirten Rechte des Beklagten gänzlich ¬
in Frage und in die volle Willkür der Kläger gestellt, beziehungsweise ¬
aufgehoben würden, ein solcher Zustand mit allen natürlichen
Rechtsgrundsätzen in Widerspruch träte;
4) daß bezüglich des Wasserquantums die bestehenden Verhältnisse und das
Bedürfniß der beklagtischen Mühle in ihrem dermaligen Bestande maßgebend ¬
erscheinen, die hierüber aufgenommenen Expertisen nicht genügende
Anhaltspunkte gewähren, um dieses Quantum genau durch Urtheil festzustellen. ¬
— Kläger tragen die Kosten.
(Erkenntniß vom 7./9. Oktober in Sachen derselben Partheien.)
Gegen dieses Urtheil erhoben die Kläger die Nichtigkeitsbeschwerde und
begründeten dieselbe im Wesentlichen damit: das Urtheil lege ihnen zu Gunsten
Albrechts eine Wasserleitungs=Servitut auf; eine solche sei aber von letzterm
weder durch Vertrag noch durch Uebung erworben resp. diese Erwerbung erwiesen ¬
worden, da die ergangenen Urtheile nur ein von einer solchen Servitut ¬
sehr verschiedenes und noch dazu mehrfach beschränktes Abwasser=Benutzungsrecht ¬
aufstellen. Dadurch habe das Gericht die Vorschriften über den
Beweis in Art. 134 und 138 proc. civ. und diejenigen über die Erwerbung
von Dienstbarkeitsrechten in Art. 18, 19 und 20 des Gesetzes über Gränzverhältnisse ¬
u. s. w. verletzt. Ueberdieß habe das Kantonsgericht statt der von
Albrecht angesprochenen 33 Kubikfuß Wasser per Sekunde ein ganz anderes
nicht in's Recht gesetztes Maß, den Bedarf der Albrecht'schen Mühle festgesetzt
und damit die Rechtsgesuche der Partheien überschritten resp. den Art. 194
proc. civ. umgangen. — Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde jedoch von der
Kassationsbehörde verworfen, wesentlich aus folgenden Gründen:
Es handelte sich (somit) nicht sowohl um den originären Beweis einer
Servitutsberechtigung, sondern um die Intrepretation und Bestimmung des
Inhaltes und der Tragweite einer schon bestehenden und in ihrer Grundlage
unbestrittenen Berechtigung. Eine solche, das gesammte aus vieljährigen und
komplizirten Verhältnissen gewordene Sachverhältniß begreifende Interpretation
mußte aber dem sachurtheilenden Richter unbedingt zustehen, und es kann der