Preuß. Recht: Civilgesetze.
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136. Der Bürge wird von seiner Verbindlichkeit
nicht eher befreit, als bis der Gläubiger von dem
Hauptschuldner befriedigt ist. Doch kann er in nachstehenden =
Fällen seiner Verbindlichkeit auch früͤher entlediget =
werden.
a) Wenn die Bürgschaft nur auf eine gewisse bestimmte ¬
Zeit übernommen worden, so hört sie mit
dem Ablaufe der Zeit von selbst auf. Bei solchen Bürgschaften =
für ein Darlehn muß der Gläubiger, wenn er
sich in Ansehung des Vergangenen noch an den Bürgen =
halten will, den Hauptschuldner sogleich nach dem
Ablaufe der bestimmten Zeit ausklagen. Bei Amts= und
andern Cautionen kann der Buͤrge darauf antragen, daß
er entweder der Buͤrgschaft entlassen, oder die Amtsführung ¬
dessen, für den er gutgesagt hat, sofort untersucht
und festgesetzt werde: ob aus der Zeit, für welche die
Bürgschaft geleistet worden, Defecte, die er vertreten
muß, vorhanden sind.
b) Wenn zwar die Bürgschaft nicht auf eine gewisse ¬
Zeit geleistet worden, die Hauptschuld aber an einem =
gewissen Tage zahlbar ist: so kann der Bürge
von dem Gläubiger verlangen, daß er, sobald der Verfalltag =
vorüber ist, entweder die Schuld einfordere
und ausklage, oder ihn der Bürgschaft entlasse. So
lange der Bürge auf eins oder das andere nicht dringt,
haftet er auch ferner als Bürge.
c) Wenn der Schuldner zu verschwenden anfängt ¬
oder sonst in Verfall seines Vermögens geräth,
oder wenn er Anstalt macht, die Königlichen Lande dergestalt ¬
zu verlassen, daß er nicht ferner darin belangt
werden kann, so ist der Bürge noch vor Ablauf der
Zahlungsfrist berechtiget, auf Befreiung von der
Bürgschaft oder auf Sicherheitsbestellung anzutragen. ¬
d) Wer für Jemanden eine Amts-Caution bestellt ¬
hat, ohne sich wegen ihrer Dauer zu etwas Gewissem =
zu verpflichten, und ohne für die Bürgschaft
eine Belohnung zu erhalten, der kann dieselbe nach Ablauf =
eines Jahres aufkündigen, muß aber dem Officianten ¬
noch ein zweites Jahr Zeit lassen, um wegen
einer andern Caution Anstalt zu machen. Der Kasse,
welcher die Caution bestellt worden, kann keine Aufkündigung =
geschehen, wenn dieselbe nicht auch gegen sie
ausdrücklich vorbedungen ist, oder der Hauptschuldner =