Volltext : ¬Der neue preußische Gesetzlehrer (20)

Preuß.  Recht:  Civilgesetze.
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136.  Der  Bürge  wird  von  seiner  Verbindlichkeit
nicht  eher  befreit,  als  bis  der  Gläubiger  von  dem
Hauptschuldner  befriedigt  ist.  Doch  kann  er  in  nachstehenden =
  Fällen  seiner  Verbindlichkeit  auch  früͤher  entlediget =
  werden.
a)  Wenn  die  Bürgschaft  nur  auf  eine  gewisse  bestimmte ¬
  Zeit  übernommen  worden,  so  hört  sie  mit
dem  Ablaufe  der  Zeit  von  selbst  auf.  Bei  solchen  Bürgschaften =
  für  ein  Darlehn  muß  der  Gläubiger,  wenn  er
sich  in  Ansehung  des  Vergangenen  noch  an  den  Bürgen =
  halten  will,  den  Hauptschuldner  sogleich  nach  dem
Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  ausklagen.  Bei  Amts=  und
andern  Cautionen  kann  der  Buͤrge  darauf  antragen,  daß
er  entweder  der  Buͤrgschaft  entlassen,  oder  die  Amtsführung ¬
  dessen,  für  den  er  gutgesagt  hat,  sofort  untersucht
und  festgesetzt  werde:  ob  aus  der  Zeit,  für  welche  die
Bürgschaft  geleistet  worden,  Defecte,  die  er  vertreten
muß,  vorhanden  sind.
b)  Wenn  zwar  die  Bürgschaft  nicht  auf  eine  gewisse ¬
  Zeit  geleistet  worden,  die  Hauptschuld  aber  an  einem =
  gewissen  Tage  zahlbar  ist:  so  kann  der  Bürge
von  dem  Gläubiger  verlangen,  daß  er,  sobald  der  Verfalltag =
  vorüber  ist,  entweder  die  Schuld  einfordere
und  ausklage,  oder  ihn  der  Bürgschaft  entlasse.  So
lange  der  Bürge  auf  eins  oder  das  andere  nicht  dringt,
haftet  er  auch  ferner  als  Bürge.
c)  Wenn  der  Schuldner  zu  verschwenden  anfängt ¬
  oder  sonst  in  Verfall  seines  Vermögens  geräth,
oder  wenn  er  Anstalt  macht,  die  Königlichen  Lande  dergestalt ¬
  zu  verlassen,  daß  er  nicht  ferner  darin  belangt
werden  kann,  so  ist  der  Bürge  noch  vor  Ablauf  der
Zahlungsfrist  berechtiget,  auf  Befreiung  von  der
Bürgschaft  oder  auf  Sicherheitsbestellung  anzutragen. ¬

d)  Wer  für  Jemanden  eine  Amts-Caution  bestellt ¬
  hat,  ohne  sich  wegen  ihrer  Dauer  zu  etwas  Gewissem =
  zu  verpflichten,  und  ohne  für  die  Bürgschaft
eine  Belohnung  zu  erhalten,  der  kann  dieselbe  nach  Ablauf =
  eines  Jahres  aufkündigen,  muß  aber  dem  Officianten ¬
  noch  ein  zweites  Jahr  Zeit  lassen,  um  wegen
einer  andern  Caution  Anstalt  zu  machen.  Der  Kasse,
welcher  die  Caution  bestellt  worden,  kann  keine  Aufkündigung =
  geschehen,  wenn  dieselbe  nicht  auch  gegen  sie
ausdrücklich  vorbedungen  ist,  oder  der  Hauptschuldner =

            
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