Volltext : ¬Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

286  4.  Hauptst.  Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
2.  Bei  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  kann  sich  das  Nachlaßgericht ¬
  veranlaßt  sehen,  den  Testamentsvollstrecker  auch  zum  Nachlaßverwalter ¬
  zu  bestellen.  Die  Personenfrage  kann  aber  auch  eine
andere  Lösung  finden.
Auf  die  letztere  Möglichkeit  soll  zuerst  eingegangen  werden.  Durch
die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  wird  die  Testamentsvollstreckung
keineswegs  aufgehoben.  Die  Ausübung  der  Befugnisse  des  Testamentsvollstreckers ¬
  erfährt  jedoch  während  der  Dauer  der  Nachlaßverwaltung ¬
  eine  wesentliche  Einschränkung.  Die  Verwaltung  des  Nachlasses ¬
  wird  dem  Testamentsvollstrecker  entzogen  und  kommt  nunmehr
dem  Nachlaßverwalter  zu.  Gegen  den  Nachlaß  sich  richtende  Ansprüche ¬
  können  nur  mehr  gegen  den  Nachlaßverwalter  und  zum  Nachlaß ¬
  gehörende  Rechte  nur  mehr  von  ihm  geltend  gemacht  werden.
In  Ansehung  der  vom  Testamentsvollstrecker  hinsichtlich  des  Nachlasses ¬
  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  vorgenommenen
Rechtshandlungen  sind  die  §§  7,  8  KO.  zu  entsprechender  Anwendung
36)
zu  bringen.
Besonders  hervorzuheben  ist,  daß  durch  vom  Testamentsvollstrecker ¬
  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  eingegangene ¬
  Nachlaßverbindlichkeiten3?)  die  Befriedigung  der  übrigen
nach  §  1975  mit  der  Nachlaßverwaltung  und  für  die  Dauer  derselben  verknüpfte ¬
  Wirkung  ist  eben  durch  das  Vorhandensein  eines  zur  Verwaltung  des
Nachlasses  berufenen  Testamentsvollstreckers  noch  nicht  gegeben.  Vgl.  auch
Endemann  III  S.  233,  dessen  Behauptung,  daß  der  Erbe  die  vom  Erblasser
angeordnete  Testamentsvollstreckung  durch  Stellung  des  Antrags  auf  Anordnung ¬
  der  Nachlaßverwaltung  einfach  aus  den  Angeln  heben  könne,  aber  viel
zu  weit  geht.
36)  Besonders  ausgesprochen  ist  dies  im  Gesetz  zwar  nicht;  die  Entscheidung ¬
  ergibt  sich  aber  doch  mit  Sicherheit  aus  §  1985.  Nimmt  der  Testamentsvollstrecker ¬
  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  aber  vor  deren
Eintragung  im  Grundbuch  hinsichtlich  eines  zum  Nachlaß  gehörenden  Gegenstandes ¬
  eine  grundbücherliche  Verfügung  vor,  so  kommt  dem  Erwerber  auch
hier  der  Schutz  nach  den  §§  892,  893  zu  statten.  Anders  noch  die  2.  Aufl.
d.  W.  S.  481  Anm.  36,  weil  selbst  das  dem  Testamentsvollstrecker  erteilte
Testamentsvollstreckerzeugnis  nicht  verbürge,  daß  es  zur  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung ¬
  oder  zur  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  nicht  gekommen  sei.
Dies  ist  zwar  richtig,  aber  nicht  ausschlaggebend.  Denn  in  unserem  Falle
stützt  sich  der  Dritte  nicht  auf  den  öffentlichen  des  Testamentsvollstreckerzeugnisses, ¬
  sondern  auf  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs.  Vgl.  die
zutreffende  Ausführung  von  Th.  Sohm  a.  a.  O.  381.
37)  Hierbei  kommt  allerdings  nur  §  2207,  nicht  auch  §  2206  in  Betracht;
denn  die  letztere  Bestimmung  geht  von  der  im  Falle  des  Textes  nicht  zu¬
            
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