286 4. Hauptst. Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
2. Bei Anordnung der Nachlaßverwaltung kann sich das Nachlaßgericht ¬
veranlaßt sehen, den Testamentsvollstrecker auch zum Nachlaßverwalter ¬
zu bestellen. Die Personenfrage kann aber auch eine
andere Lösung finden.
Auf die letztere Möglichkeit soll zuerst eingegangen werden. Durch
die Anordnung der Nachlaßverwaltung wird die Testamentsvollstreckung
keineswegs aufgehoben. Die Ausübung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers ¬
erfährt jedoch während der Dauer der Nachlaßverwaltung ¬
eine wesentliche Einschränkung. Die Verwaltung des Nachlasses ¬
wird dem Testamentsvollstrecker entzogen und kommt nunmehr
dem Nachlaßverwalter zu. Gegen den Nachlaß sich richtende Ansprüche ¬
können nur mehr gegen den Nachlaßverwalter und zum Nachlaß ¬
gehörende Rechte nur mehr von ihm geltend gemacht werden.
In Ansehung der vom Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses ¬
nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung vorgenommenen
Rechtshandlungen sind die §§ 7, 8 KO. zu entsprechender Anwendung
36)
zu bringen.
Besonders hervorzuheben ist, daß durch vom Testamentsvollstrecker ¬
nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung eingegangene ¬
Nachlaßverbindlichkeiten3?) die Befriedigung der übrigen
nach § 1975 mit der Nachlaßverwaltung und für die Dauer derselben verknüpfte ¬
Wirkung ist eben durch das Vorhandensein eines zur Verwaltung des
Nachlasses berufenen Testamentsvollstreckers noch nicht gegeben. Vgl. auch
Endemann III S. 233, dessen Behauptung, daß der Erbe die vom Erblasser
angeordnete Testamentsvollstreckung durch Stellung des Antrags auf Anordnung ¬
der Nachlaßverwaltung einfach aus den Angeln heben könne, aber viel
zu weit geht.
36) Besonders ausgesprochen ist dies im Gesetz zwar nicht; die Entscheidung ¬
ergibt sich aber doch mit Sicherheit aus § 1985. Nimmt der Testamentsvollstrecker ¬
nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung aber vor deren
Eintragung im Grundbuch hinsichtlich eines zum Nachlaß gehörenden Gegenstandes ¬
eine grundbücherliche Verfügung vor, so kommt dem Erwerber auch
hier der Schutz nach den §§ 892, 893 zu statten. Anders noch die 2. Aufl.
d. W. S. 481 Anm. 36, weil selbst das dem Testamentsvollstrecker erteilte
Testamentsvollstreckerzeugnis nicht verbürge, daß es zur Anordnung der Nachlaßverwaltung ¬
oder zur Eröffnung des Nachlaßkonkurses nicht gekommen sei.
Dies ist zwar richtig, aber nicht ausschlaggebend. Denn in unserem Falle
stützt sich der Dritte nicht auf den öffentlichen des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ¬
sondern auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Vgl. die
zutreffende Ausführung von Th. Sohm a. a. O. 381.
37) Hierbei kommt allerdings nur § 2207, nicht auch § 2206 in Betracht;
denn die letztere Bestimmung geht von der im Falle des Textes nicht zu¬