284 4. Hauptst. Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
Gläubigern gegenüber das Recht zur Beschränkung der Haftung nur
geltend machen, wenn es neuerlich zur Anordnung der Nachlaßverwaltung, ¬
oder im Falle der Überschuldung des Nachlasses zur Er33) ¬
öffnung des Nachlaßkonkurses gekommen ist.
33) So auch Hachenburg S. 672, Hellmann S. 242, Eccius S. 627.
Herzfelder S. 177, Wilke S. 59. Anders Planck=Ritgen S. 105, wonach
sich, in Übereinstimmung mit der 1. Auflage dieses Buches S. 142, die Haftung
des Erben für die bei der Beendigung der Nachlaßverwaltung noch unbefriedigten ¬
Nachlaßverbindlichkeiten, abgesehen von den im Texte unter Z. 1
und 2 hervorgehobenen Fällen, immer nach den §§ 1990, 1991 bestimmen soll.
Allein wenn die für das Eingreifen dieser Vorschriften geforderten Voraussetzungen ¬
in concreto nicht vorliegen — und das dies möglich ist, kann nicht
bezweifelt werden — so sind sie eben nicht anzuwenden. Vgl. zur ganzen
Frage auch noch Planck, DIZ. S. 366, der sich hier, obschon er eine endgültige ¬
Entscheidung vermeiden will, der im Texte vertretenen Ansicht doch
sehr erheblich nähert. Gegen die Entscheidung des Textes in Konsequenz seiner
Grundauffassung (der zufolge der Erbe zur wirklichen Herbeiführung der Bechränkung ¬
der Haftung auf den Nachlaß der Anordnung der Nachlaßverwaltung, ¬
der Eröffnung des Nachlaßkonkurses niemals bedarf) selbstverständlich
Binder II S. 202. Er glaubt sogar aus der „Ungeheuerlichkeit" des im Texte
gewonnenen Ergebnisses ein wichtiges Argument für die Richtigkeit seiner
grundsätzlichen Auffassung gewinnen zu können. Die Ungeheuerlichkeit soll
darin bestehen, daß es nach der Entscheidung des Textes in der Zeit vom
Erbfall bis zum Ablauf der im § 1974 bezeichneten fünfjährigen Frist hinsichtlich
desselben Nachlasses unter Umständen zu einer „Unzahl" von Nachlaßverwaltungen ¬
kommen müsse. Allein die übertreibende Stärke des Ausdrucks
ersetzt nicht die Sachlichkeit der Beurteilung. Sachlich stehen aber die Dinge
so: Nur in den allerseltensten Fällen wird es vorkommen, daß ein nach Beendigung ¬
der Nachlaßverwaltung hervorkommender Nachlaßgläubiger nicht
schon infolge des eingeleitet gewesenen Aufgebotsverfahrens nach § 1973 ausgeschlossen ¬
ist. Trifft dies ganz ausnahmsweise einmal nicht zu, so kommt
dem Erben im Falle der Dürftigkeit des Nachlasses ohnedies die Vorschrift
des § 1990 und im Falle der nur auf Vermächtnissen und Auflagen beruhenden
Überschuldung die des § 1992 zustatten. Liegt aber weder die eine noch die
andere Voraussetzung vor, so hat bei Solvenz des Nachlasses der Erbe das
größte Interesse daran, der Befriedigung des nachträglich hervorkommenden
Nachlaßgläubigers keine Schwierigkeiten zu bereiten, auf daß die Anordnung
der Nachlaßverwaltung vermieden werde, und liegt es im Falle der Überschuldung ¬
des Nachlasses im offenbaren Interesse des sich nachträglich meldenden ¬
Gläubigers, den Wert des für seine Befriedigung noch haftenden Nachlaßrestes ¬
nicht um die Kosten des Nachlaßkonkurses zu mindern. Sind die
Verhältnisse aber in concreto ausnahmsweise so geartet, daß das Interesse
des Erben oder das der nachträglich sich meldenden Nachlaßgläubiger nur
durch neuerliche Anordnung der Nachlaßverwaltung oder durch Eröffnung des