Volltext : ¬Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

284  4.  Hauptst.  Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
Gläubigern  gegenüber  das  Recht  zur  Beschränkung  der  Haftung  nur
geltend  machen,  wenn  es  neuerlich  zur  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung, ¬
  oder  im  Falle  der  Überschuldung  des  Nachlasses  zur  Er33) ¬

öffnung  des  Nachlaßkonkurses  gekommen  ist.
33)  So  auch  Hachenburg  S.  672,  Hellmann  S.  242,  Eccius  S.  627.
Herzfelder  S.  177,  Wilke  S.  59.  Anders  Planck=Ritgen  S.  105,  wonach
sich,  in  Übereinstimmung  mit  der  1.  Auflage  dieses  Buches  S.  142,  die  Haftung
des  Erben  für  die  bei  der  Beendigung  der  Nachlaßverwaltung  noch  unbefriedigten ¬
  Nachlaßverbindlichkeiten,  abgesehen  von  den  im  Texte  unter  Z.  1
und  2  hervorgehobenen  Fällen,  immer  nach  den  §§  1990,  1991  bestimmen  soll.
Allein  wenn  die  für  das  Eingreifen  dieser  Vorschriften  geforderten  Voraussetzungen ¬
  in  concreto  nicht  vorliegen  —  und  das  dies  möglich  ist,  kann  nicht
bezweifelt  werden  —  so  sind  sie  eben  nicht  anzuwenden.  Vgl.  zur  ganzen
Frage  auch  noch  Planck,  DIZ.  S.  366,  der  sich  hier,  obschon  er  eine  endgültige ¬
  Entscheidung  vermeiden  will,  der  im  Texte  vertretenen  Ansicht  doch
sehr  erheblich  nähert.  Gegen  die  Entscheidung  des  Textes  in  Konsequenz  seiner
Grundauffassung  (der  zufolge  der  Erbe  zur  wirklichen  Herbeiführung  der  Bechränkung ¬
  der  Haftung  auf  den  Nachlaß  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung, ¬
  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  niemals  bedarf)  selbstverständlich
Binder  II  S.  202.  Er  glaubt  sogar  aus  der  „Ungeheuerlichkeit"  des  im  Texte
gewonnenen  Ergebnisses  ein  wichtiges  Argument  für  die  Richtigkeit  seiner
grundsätzlichen  Auffassung  gewinnen  zu  können.  Die  Ungeheuerlichkeit  soll
darin  bestehen,  daß  es  nach  der  Entscheidung  des  Textes  in  der  Zeit  vom
Erbfall  bis  zum  Ablauf  der  im  §  1974  bezeichneten  fünfjährigen  Frist  hinsichtlich
desselben  Nachlasses  unter  Umständen  zu  einer  „Unzahl"  von  Nachlaßverwaltungen ¬
  kommen  müsse.  Allein  die  übertreibende  Stärke  des  Ausdrucks
ersetzt  nicht  die  Sachlichkeit  der  Beurteilung.  Sachlich  stehen  aber  die  Dinge
so:  Nur  in  den  allerseltensten  Fällen  wird  es  vorkommen,  daß  ein  nach  Beendigung ¬
  der  Nachlaßverwaltung  hervorkommender  Nachlaßgläubiger  nicht
schon  infolge  des  eingeleitet  gewesenen  Aufgebotsverfahrens  nach  §  1973  ausgeschlossen ¬
  ist.  Trifft  dies  ganz  ausnahmsweise  einmal  nicht  zu,  so  kommt
dem  Erben  im  Falle  der  Dürftigkeit  des  Nachlasses  ohnedies  die  Vorschrift
des  §  1990  und  im  Falle  der  nur  auf  Vermächtnissen  und  Auflagen  beruhenden
Überschuldung  die  des  §  1992  zustatten.  Liegt  aber  weder  die  eine  noch  die
andere  Voraussetzung  vor,  so  hat  bei  Solvenz  des  Nachlasses  der  Erbe  das
größte  Interesse  daran,  der  Befriedigung  des  nachträglich  hervorkommenden
Nachlaßgläubigers  keine  Schwierigkeiten  zu  bereiten,  auf  daß  die  Anordnung
der  Nachlaßverwaltung  vermieden  werde,  und  liegt  es  im  Falle  der  Überschuldung ¬
  des  Nachlasses  im  offenbaren  Interesse  des  sich  nachträglich  meldenden ¬
  Gläubigers,  den  Wert  des  für  seine  Befriedigung  noch  haftenden  Nachlaßrestes ¬
  nicht  um  die  Kosten  des  Nachlaßkonkurses  zu  mindern.  Sind  die
Verhältnisse  aber  in  concreto  ausnahmsweise  so  geartet,  daß  das  Interesse
des  Erben  oder  das  der  nachträglich  sich  meldenden  Nachlaßgläubiger  nur
durch  neuerliche  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  durch  Eröffnung  des
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer