2. Abschnitt. Haftung des Alleinerben. § 79.
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Doch ist für eine bedingte Forderung Sicherheitsleistung dann nicht
erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine
so entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert ¬
nicht hat (§ 1986)
5. Für die von ihm auf den Nachlaß gemachten Aufwendungen
kann der Nachlaßverwalter nach Maßgabe der §§ 1835, 670 Ersatz
verlangen.
6. In Abweichung von der für Vormundschaften und Pflegschaften ¬
maßgebenden Regel (§ 1836) gebührt dem Nachlaßverwalter
für die Führung seines Amtes unter allen Umständen eine angemessene
Vergütung (§ 1987).
IV. Die Nachlaßverwaltung endigt:
1. mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses (§ 1988)
2. durch Aufhebungsbeschluß des Nachlaßgerichts, gegen den sowohl ¬
dem Erben als auch jedem Nachlaßgläubiger nach den §§ 19, 20
315)
FGbG. Beschwerde offen steht.
a) Die Aufhebung kann verlangt werden, wenn eine den Kosten
entsprechende Masse nicht vorhanden ist (§ 1988 Abs. 2):
b) sie ist ferner auszusprechen, sobald die Aufgaben der Nachlaßverwaltung ¬
erfüllt sind. Dadurch allein, daß der Nachlaßverwalter
den Nachlaß an den Erben ausantwortet, wird die Aufhebung der
32)
Nachlaßverwaltung noch nicht herbeigeführt.
V. Tritt in den unter IV Z. 2 hervorgehobenen Fällen nach Aufhebung ¬
der Nachlaßverwaltung ein noch nicht befriedigter Gläubiger
hervor, so gestaltet sich die Haftung des Erben nach Lage der Umstände ¬
verschieden.
1. Ausgeschlossenen oder diesen gleichstehenden Gläubigern haftet
der Erbe nur nach Maßgabe der §§ 1973, 1974.
2. Haftete der Erbe schon vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung ¬
schlechthin unbeschränkt, so dauert diese Haftung auch nach
der Beendigung der Nachlaßverwaltung fort.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 1990 oder des § 1992 vor,
so bestimmt sich die Haftung nach diesen Vorschriften in Verbindung
mit § 1991.
4. Anderenfalls kann der Erbe den gegen ihn auftretenden
3b) Vgl. übrigens auch §§ 75, 57 Z. 1 FGbG.
3) So mit Recht Planck=Ritgen S. 107.