Volltext : ¬Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

2.  Abschnitt.  Haftung  des  Alleinerben.  §  79.
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Doch  ist  für  eine  bedingte  Forderung  Sicherheitsleistung  dann  nicht
erforderlich,  wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  eine
so  entfernte  ist,  daß  die  Forderung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswert ¬
  nicht  hat  (§  1986)
5.  Für  die  von  ihm  auf  den  Nachlaß  gemachten  Aufwendungen
kann  der  Nachlaßverwalter  nach  Maßgabe  der  §§  1835,  670  Ersatz
verlangen.
6.  In  Abweichung  von  der  für  Vormundschaften  und  Pflegschaften ¬
  maßgebenden  Regel  (§  1836)  gebührt  dem  Nachlaßverwalter
für  die  Führung  seines  Amtes  unter  allen  Umständen  eine  angemessene
Vergütung  (§  1987).
IV.  Die  Nachlaßverwaltung  endigt:
1.  mit  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  (§  1988)
2.  durch  Aufhebungsbeschluß  des  Nachlaßgerichts,  gegen  den  sowohl ¬
  dem  Erben  als  auch  jedem  Nachlaßgläubiger  nach  den  §§  19,  20
315)
FGbG.  Beschwerde  offen  steht.
a)  Die  Aufhebung  kann  verlangt  werden,  wenn  eine  den  Kosten
entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist  (§  1988  Abs.  2):
b)  sie  ist  ferner  auszusprechen,  sobald  die  Aufgaben  der  Nachlaßverwaltung ¬
  erfüllt  sind.  Dadurch  allein,  daß  der  Nachlaßverwalter
den  Nachlaß  an  den  Erben  ausantwortet,  wird  die  Aufhebung  der
32)
Nachlaßverwaltung  noch  nicht  herbeigeführt.
V.  Tritt  in  den  unter  IV  Z.  2  hervorgehobenen  Fällen  nach  Aufhebung ¬
  der  Nachlaßverwaltung  ein  noch  nicht  befriedigter  Gläubiger
hervor,  so  gestaltet  sich  die  Haftung  des  Erben  nach  Lage  der  Umstände ¬
  verschieden.
1.  Ausgeschlossenen  oder  diesen  gleichstehenden  Gläubigern  haftet
der  Erbe  nur  nach  Maßgabe  der  §§  1973,  1974.
2.  Haftete  der  Erbe  schon  vor  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung ¬
  schlechthin  unbeschränkt,  so  dauert  diese  Haftung  auch  nach
der  Beendigung  der  Nachlaßverwaltung  fort.
3.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  1990  oder  des  §  1992  vor,
so  bestimmt  sich  die  Haftung  nach  diesen  Vorschriften  in  Verbindung
mit  §  1991.
4.  Anderenfalls  kann  der  Erbe  den  gegen  ihn  auftretenden
3b)  Vgl.  übrigens  auch  §§  75,  57  Z.  1  FGbG.
3)  So  mit  Recht  Planck=Ritgen  S.  107.
            
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