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Geschäfte eines Andern, ohne dessen Auftrag oder ein anderes
besonders durch ausdrückliche Gesetze ihm beigelegtes Recht, zu
mischens, während das Römische Recht an die Spitze der
Lehre das Princip derselben stellt, und den Satz »culpa est
immiscere se rei ad se non pertinenti« an einer andern
Stelle unter den allgemeinen Rechtsregeln erwähnt. Schon in
dieser Stellung liegt die Andeutung, daß das Landrecht das Hausrecht ¬
des Willens dem Principe des n. utiliter gestum gegenüber ¬
strenger aufrecht erhalten will, als das Recht der Römer.
Eine von vorn herein gültige Klage gibt nun das
Landrecht nur in einem Falle, wenn nach § 234 d. T.
„Jemand die Geschäfte eines Andern zur Abwendung
eines nach vernünftigen und wahrscheinlichen
Gründen bevorstehenden Schadens besorgte. Nur
in diesem Falle entspricht die actio contraria einem negotium
utiliter gestum. Die Genehmigung bildet hier nicht den
Grund des Anspruchs, denn wenn auch nach § 234 der gestor
in diesem Falle berechtigt sein soll » zu erwarten, daß der
Eigenthümer genehmigen werdes, so ergibt sich doch aus
§ 235, daß diese Genehmigung ohne Bedeutung ist: »Auch
wenn die Genehmigung nicht erfolgt, haftet dennoch der Eigenthümer ¬
für die zur Verhütung des Schadens nützlich aufgewendeten ¬
Kosten.« Auch der Erfolg, die Bereicherung, können
hier nicht die Grundlage bilden, denn § 236 sagt, der Anspruch ¬
»finde selbst alsdann statt, wenn die Sache nachher
ohne Schuld des Besorgers, dennoch verloren gegangen ist.«
Die Ausdrücke „Eigenthümer= und »Saches sind schief, und geben
nicht das wieder, was sie sagen wollen. Jedenfalls bleibt der
Anspruch des Geschäftsführers bestehen, wenn es auch nicht gelungen ¬
ist, den Schaden abzuwenden, und genügt hier das utiliter
gestum oder, wenn man es so nennen will, utiliter coeptum.
*) ek. Förster Band II p. 432. Der unterdessen erschienene II. Band
II. Abth. von Dernburgs Lehrbuch des Preußischen Privatrechts konnte
leider eine eingehendere Berücksichtigung nicht mehr erfahren.