Metadaten : Sturm, August: ¬Das negotium utiliter gestum

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Geschäfte  eines  Andern,  ohne  dessen  Auftrag  oder  ein  anderes
besonders  durch  ausdrückliche  Gesetze  ihm  beigelegtes  Recht,  zu
mischens,  während  das  Römische  Recht  an  die  Spitze  der
Lehre  das  Princip  derselben  stellt,  und  den  Satz  »culpa  est
immiscere  se  rei  ad  se  non  pertinenti«  an  einer  andern
Stelle  unter  den  allgemeinen  Rechtsregeln  erwähnt.  Schon  in
dieser  Stellung  liegt  die  Andeutung,  daß  das  Landrecht  das  Hausrecht ¬
  des  Willens  dem  Principe  des  n.  utiliter  gestum  gegenüber ¬
  strenger  aufrecht  erhalten  will,  als  das  Recht  der  Römer.
Eine  von  vorn  herein  gültige  Klage  gibt  nun  das
Landrecht  nur  in  einem  Falle,  wenn  nach  §  234  d.  T.
„Jemand  die  Geschäfte  eines  Andern  zur  Abwendung
eines  nach  vernünftigen  und  wahrscheinlichen
Gründen  bevorstehenden  Schadens  besorgte.  Nur
in  diesem  Falle  entspricht  die  actio  contraria  einem  negotium
utiliter  gestum.  Die  Genehmigung  bildet  hier  nicht  den
Grund  des  Anspruchs,  denn  wenn  auch  nach  §  234  der  gestor
in  diesem  Falle  berechtigt  sein  soll  »  zu  erwarten,  daß  der
Eigenthümer  genehmigen  werdes,  so  ergibt  sich  doch  aus
§  235,  daß  diese  Genehmigung  ohne  Bedeutung  ist:  »Auch
wenn  die  Genehmigung  nicht  erfolgt,  haftet  dennoch  der  Eigenthümer ¬
  für  die  zur  Verhütung  des  Schadens  nützlich  aufgewendeten ¬
  Kosten.«  Auch  der  Erfolg,  die  Bereicherung,  können
hier  nicht  die  Grundlage  bilden,  denn  §  236  sagt,  der  Anspruch ¬
  »finde  selbst  alsdann  statt,  wenn  die  Sache  nachher
ohne  Schuld  des  Besorgers,  dennoch  verloren  gegangen  ist.«
Die  Ausdrücke  „Eigenthümer=  und  »Saches  sind  schief,  und  geben
nicht  das  wieder,  was  sie  sagen  wollen.  Jedenfalls  bleibt  der
Anspruch  des  Geschäftsführers  bestehen,  wenn  es  auch  nicht  gelungen ¬
  ist,  den  Schaden  abzuwenden,  und  genügt  hier  das  utiliter
gestum  oder,  wenn  man  es  so  nennen  will,  utiliter  coeptum.
*)  ek.  Förster  Band  II  p.  432.  Der  unterdessen  erschienene  II.  Band
II.  Abth.  von  Dernburgs  Lehrbuch  des  Preußischen  Privatrechts  konnte
leider  eine  eingehendere  Berücksichtigung  nicht  mehr  erfahren.
            
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