Metadaten : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

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I.  Buch.  Allgem.  Bestimmungen.  II.  Abschn.  Parteien,
oder  wenn  die  vorläufige  Bestellung  und  Verpflichtung  durch  eine  Deputation  der
Cibilkammer  erfolgt  war,  bestätigt.  Für  die  Mitglieder  des  K.  Hauses  werden
diese  Funktionen  durch  den  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts  ausgeübt;  val.  Württ,
Not.  Ges.  v.  14.  Juni  1843.  Art.  15—17.,  Ausf.G.  z.  G.B.G.  Art.  7.  9.  u.  15,  u.
arg.  Art.  1.  des  Ausf.G.  z.  C.P.O.  u.  Mot.  hiezu;  vgl.  Lang,  W.  Personrecht
§§.  93.  98.  II.  u.  V.
Die  Bestellung  wird  erst  rechtsgiltig  und  wirksam  durch  den  hinzutretenden ¬
  Akt  der  „Verpflichtung“  des  Vormunds.  Württ.  Arch.  XII.  S.  396—400
u.  Lang  a.  a.  O.  §.  98.  V.
Die  Legitimation  des  Vormunds  im  Prozeß  bezw.  des  von  ihm
bestellten  Prozeßbevollmächtigten  wird,  sofern  nicht  der  Vater  als  gesetzlicher  Vormund ¬
  auftritt,  da  die  im  W.  Landesrecht  I.  16.  §.  4.  vorgeschriebene  Ausstellung
eines  förmlichen  Tutorium  oder  Curatorium  (Wetzell  §.  9.  Not.  30)  längst  außer
Uebung  gekommen  ist,  durch  einen  von  dem  Ortsvorsteher  oder  Rathsschreiber
beurkundeten  Auszug  aus  den  über  die  Bestellung  bezw.  Bestätigung  und  über
die  Verpflichtung  des  Vormunds  aufgenommenen  Protokollen  des  Gemeinderaths ¬
  bezw.  Waisengerichts,  welcher  die  Personalien  des  Pfleglings  wie  des  Vormunds ¬
  und  die  Veranlassung  der  Vormundschaftsbestellung  zu  enthalten  hat,  geführt.
Bei  Exemten  geschieht  dieselbe  Legitimation  durch  ein  von  der  Civilkammer  bezw.
dem  Civilsenat,  auf  Grund  der  Akten  ausgestelltes,  amtliches  Zeugniß.  Da  für  die
Legalität  des  Verfahrens,  also  auch  für  die  Vornahme  des  Verpflichtungsakts  die
Vermuthung  streitet,  so  ist  eine  ausdrückliche  Erwähnung  des  letztern  in  der  Legitimationsurkunde ¬
  zwar  nicht  wesentlich,  müßte  aber,  wenn  hierüber  Zweifel  aufgeworfen ¬
  würden,  nach  §.  54.  nachgefordert  werden,
Die  Bestellung  des  Konkursverwalters  und  dessen  Legitimation  erfolgt
nach  Maßgabe  der  §§.  70.  72.  73.  der  K.O.  Was  im  Uebrigen  die  Legitimation
der  s.  g.  Massecuratoren,  also  namentlich  des  Abwesenheitspflegers,  des  Curators ¬
  einer  hereditas  jacens  und  des  diesem  gleich  zu  stellenden  Curators  eines
nasciturus  (Windscheid  §.  447.  Note  4.  Lang  a.  a.  O.  S.  3.  459.  547)  anbelangt.
so  gilt  der  Masseverwalter  als  legitimirt,  die  Masse  als  Beklagte  gegen  Ansprüche
Dritter  zu  vertreten,  1.  6.  §.  2.  D.  quibus  ex  causis,  42.  2.,  1.  2.  C.  de  ann.
except.  7.  40.;  dagegen  ist  er  nicht  legitimirt  zur  Erhebung  von  Klagen,  soweit
nicht  Gefahr  im  Verzug  ist,  wie  z.  B.  bei  drohender  Gefahr  der  Verjährung:  1.48.
D.  de  adm.  26.  7,  1.  1.  §.  4.  D.  de  mun.  50.  4.,  vgl.  Glück  Komm.  B.  33.
S.  259  ff.,  Rudorff  Vormundsch.  I.  §.  19.  Seufferts  Arch.  B.  XVI.  229,  XXXIII.
40.  233.  XXVII.  39.  145.  v.  Kohlhaas  im  Komm.  Ber.  zur  W.  C.P.O.  S.  492  fl.
u.  Lang  a.  a.  O.  S.  543  ff.  Weiter  gehende  Befugnisse  hat  jedoch  nach  Württ,
Recht  der  für  das  Vermögen  eines  Verschollenen  bestellte  Curator,  derselbe  gilt
nämlich  für  befugt,  vermögensrechtliche  Ansprüche  jeder  Art,  namentlich  auch  solche,
welche  sich  auf  die  Geltendmachung  der  dem  Verschollenen  deferirten  Erbschaften.
Anfechtung  letztwilliger  Verfügungen  ec.  2c.  beziehen,  in  Konsequenz  eines  auf  die
Antretung  solcher  Erbschaften  bezüglichen  württ.  Gewohnheitsrechts  Namens  des
Verschollenen  wie  ein  der  Person  bestellter  Vormund  gerichtlich  zu  verfolgen,  Val.
Württ.  Archiv  B.  VI.  S.  141  ff.,  B.  XVI.  S.  125.  W.  Komm.Bericht  a.  a.  O.
u.  Entsch.  des  württ.  Obertribunals  v.  29.  Mai  1873.  W.  Ger.Bl.  B.  VII.  S.  222.
B.  Bezüglich  der  juristischen  Person  und  der  diesen  gleichstehenden  Parteien ¬
  ist  die  Vertretung  geregelt:
1.  reichsgesetzlich:
a.  bezüglich  des  Reichsfiskus  s.  §.  20.  Bem.  I.  A.
            
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