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I. Buch. Allgem. Bestimmungen. II. Abschn. Parteien,
oder wenn die vorläufige Bestellung und Verpflichtung durch eine Deputation der
Cibilkammer erfolgt war, bestätigt. Für die Mitglieder des K. Hauses werden
diese Funktionen durch den Civilsenat des Oberlandesgerichts ausgeübt; val. Württ,
Not. Ges. v. 14. Juni 1843. Art. 15—17., Ausf.G. z. G.B.G. Art. 7. 9. u. 15, u.
arg. Art. 1. des Ausf.G. z. C.P.O. u. Mot. hiezu; vgl. Lang, W. Personrecht
§§. 93. 98. II. u. V.
Die Bestellung wird erst rechtsgiltig und wirksam durch den hinzutretenden ¬
Akt der „Verpflichtung“ des Vormunds. Württ. Arch. XII. S. 396—400
u. Lang a. a. O. §. 98. V.
Die Legitimation des Vormunds im Prozeß bezw. des von ihm
bestellten Prozeßbevollmächtigten wird, sofern nicht der Vater als gesetzlicher Vormund ¬
auftritt, da die im W. Landesrecht I. 16. §. 4. vorgeschriebene Ausstellung
eines förmlichen Tutorium oder Curatorium (Wetzell §. 9. Not. 30) längst außer
Uebung gekommen ist, durch einen von dem Ortsvorsteher oder Rathsschreiber
beurkundeten Auszug aus den über die Bestellung bezw. Bestätigung und über
die Verpflichtung des Vormunds aufgenommenen Protokollen des Gemeinderaths ¬
bezw. Waisengerichts, welcher die Personalien des Pfleglings wie des Vormunds ¬
und die Veranlassung der Vormundschaftsbestellung zu enthalten hat, geführt.
Bei Exemten geschieht dieselbe Legitimation durch ein von der Civilkammer bezw.
dem Civilsenat, auf Grund der Akten ausgestelltes, amtliches Zeugniß. Da für die
Legalität des Verfahrens, also auch für die Vornahme des Verpflichtungsakts die
Vermuthung streitet, so ist eine ausdrückliche Erwähnung des letztern in der Legitimationsurkunde ¬
zwar nicht wesentlich, müßte aber, wenn hierüber Zweifel aufgeworfen ¬
würden, nach §. 54. nachgefordert werden,
Die Bestellung des Konkursverwalters und dessen Legitimation erfolgt
nach Maßgabe der §§. 70. 72. 73. der K.O. Was im Uebrigen die Legitimation
der s. g. Massecuratoren, also namentlich des Abwesenheitspflegers, des Curators ¬
einer hereditas jacens und des diesem gleich zu stellenden Curators eines
nasciturus (Windscheid §. 447. Note 4. Lang a. a. O. S. 3. 459. 547) anbelangt.
so gilt der Masseverwalter als legitimirt, die Masse als Beklagte gegen Ansprüche
Dritter zu vertreten, 1. 6. §. 2. D. quibus ex causis, 42. 2., 1. 2. C. de ann.
except. 7. 40.; dagegen ist er nicht legitimirt zur Erhebung von Klagen, soweit
nicht Gefahr im Verzug ist, wie z. B. bei drohender Gefahr der Verjährung: 1.48.
D. de adm. 26. 7, 1. 1. §. 4. D. de mun. 50. 4., vgl. Glück Komm. B. 33.
S. 259 ff., Rudorff Vormundsch. I. §. 19. Seufferts Arch. B. XVI. 229, XXXIII.
40. 233. XXVII. 39. 145. v. Kohlhaas im Komm. Ber. zur W. C.P.O. S. 492 fl.
u. Lang a. a. O. S. 543 ff. Weiter gehende Befugnisse hat jedoch nach Württ,
Recht der für das Vermögen eines Verschollenen bestellte Curator, derselbe gilt
nämlich für befugt, vermögensrechtliche Ansprüche jeder Art, namentlich auch solche,
welche sich auf die Geltendmachung der dem Verschollenen deferirten Erbschaften.
Anfechtung letztwilliger Verfügungen ec. 2c. beziehen, in Konsequenz eines auf die
Antretung solcher Erbschaften bezüglichen württ. Gewohnheitsrechts Namens des
Verschollenen wie ein der Person bestellter Vormund gerichtlich zu verfolgen, Val.
Württ. Archiv B. VI. S. 141 ff., B. XVI. S. 125. W. Komm.Bericht a. a. O.
u. Entsch. des württ. Obertribunals v. 29. Mai 1873. W. Ger.Bl. B. VII. S. 222.
B. Bezüglich der juristischen Person und der diesen gleichstehenden Parteien ¬
ist die Vertretung geregelt:
1. reichsgesetzlich:
a. bezüglich des Reichsfiskus s. §. 20. Bem. I. A.