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alimentiren, den animus donandi präsumiren; dieselbe Präsumtion -
läßt sich auf den umgekehrten Fall ausdehnen.
Handlungsunfähige Geschäftsherrn dürfen nur insoweit
Ersatz zu leisten haben, als sie bereichert sind. Bei ihnen ist
ein Schluß auf ihre vermuthliche Handlungsweise und ein
negotium utiliter gestum unmöglich.
So sind denn in der That die Grundsätze des Römischen
Rechts über das neg. utiliter gestum »für alle Zeiten eines
gebildeten Rechtslebens die allein richtigen« (Ruhstrat).*) Es
liegt ja auch dem Institute dieselbe Basis zu Grunde, auf
welcher das Recht an sich ruht, die Wechselwirkung zwischen
Gesammtinteresse und Einzelinteresse, zwischen Notwendigkeit
und Freiheit, und die Versöhnung beider, welche die hohe Aufgabe ¬
aller Rechtswissenschaft ist.
*) Windscheid meint, es lasse sich die Frage nicht abweisen, ob nicht
die actio negotiorum gestorum contraria überhaupt auf den Gesichtspunkt
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuführen sei? Er beantwortet die
Frage nicht direct, sondern fährt fort: »es ist zu sagen, daß das Römische
Recht dieß möglicherweise hätte thun können, aber ebenso gewiß nicht
gethan hat.
Weimar. -
— Hof=Buchdruckerei.