Inhaltsverzeichnis : Sturm, August: ¬Das negotium utiliter gestum

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alimentiren,  den  animus  donandi  präsumiren;  dieselbe  Präsumtion -
  läßt  sich  auf  den  umgekehrten  Fall  ausdehnen.
Handlungsunfähige  Geschäftsherrn  dürfen  nur  insoweit
Ersatz  zu  leisten  haben,  als  sie  bereichert  sind.  Bei  ihnen  ist
ein  Schluß  auf  ihre  vermuthliche  Handlungsweise  und  ein
negotium  utiliter  gestum  unmöglich.
So  sind  denn  in  der  That  die  Grundsätze  des  Römischen
Rechts  über  das  neg.  utiliter  gestum  »für  alle  Zeiten  eines
gebildeten  Rechtslebens  die  allein  richtigen«  (Ruhstrat).*)  Es
liegt  ja  auch  dem  Institute  dieselbe  Basis  zu  Grunde,  auf
welcher  das  Recht  an  sich  ruht,  die  Wechselwirkung  zwischen
Gesammtinteresse  und  Einzelinteresse,  zwischen  Notwendigkeit
und  Freiheit,  und  die  Versöhnung  beider,  welche  die  hohe  Aufgabe ¬
  aller  Rechtswissenschaft  ist.
*)  Windscheid  meint,  es  lasse  sich  die  Frage  nicht  abweisen,  ob  nicht
die  actio  negotiorum  gestorum  contraria  überhaupt  auf  den  Gesichtspunkt
der  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückzuführen  sei?  Er  beantwortet  die
Frage  nicht  direct,  sondern  fährt  fort:  »es  ist  zu  sagen,  daß  das  Römische
Recht  dieß  möglicherweise  hätte  thun  können,  aber  ebenso  gewiß  nicht
gethan  hat.
Weimar. -
  —  Hof=Buchdruckerei.
            
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