Metadaten : Normal-Recht (2)

—  427  —
Recht  zum  Kriege.
§.  265.
.  .  .-.
Alle  souveraine  Völker  sind  nebeneinander
gleich;  der  Unterschied  der  Macht,  des  Reichthums, -
  der  Volkszahl  gilt  nicht  in  Hinsicht  der
Ehre  und  des  Rechts.  Entstehen  daher  Beleidigungen ¬
  und  Streitigkeiten,  welche  die  Nationalehre ¬
  oder  das  Nationalrecht  antasten,  so  ist
in  Ermanglung  eines  höhern  Schiedsrichters  kein
anderer  Ausweg,  als  die  Gewalt  der  Waffen.
Der  Krieg  ist  das  Zwangsrecht  der  Staaten.
Man  sieht  hier  gleich  ein,  dass  ein  Widerspruch
vorkommt.  Recht  zum  Kriege  wäre  ein  Recht
zur  Gewalt;  aber  ein  Recht,  durch  Gewalt  zu
entscheiden,  gibt  es  in  der  ganzen  Welt  nicht.
Entscheidet  die  Gewalt,  so  gilt  das  Recht  nicht,
entscheidet  das  Recht,  so  gilt  die  Gewalt  nicht.
Beide  können  nicht  nebeneinander  bestehen.  Zur
Selbstvertheidigung  gibt  es  ein  ursprüngliches
Recht,  aber  zum  feindlichen  Angrif  nicht.
Wie
löst  sich  dieser  Widerspruch?  —  Dadurch,
dass
wir  zwischen  dem  innern  Rechtsgefühl  und  dem
äussern  Rechtsbegrif  unterscheiden.  Wo  noch
kein  äusseres  Rechtsgesetz  objectiv  zwischen  Staaten -
  festgesetzt  und  kein  Forum  konstituirt  ist,
da  wird  jede  Macht  an  ihr  inneres  Rechtsgefühl
gewiesen,  und  wie  es  nun  zu  Verletzungen
kommt,  so  sucht  diess  innere  Rechtsgefühl  ob-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer