Volltext : Sturm, August: ¬Das negotium utiliter gestum

Das
negotium  utiliter  gestum.
Ein  Beitrag
zur  Beseitigung  der  Construction  der  Rechtsinstitute
aus  Fictionen
von
Sturm,
Dr.  jur.  August
Appellarionsgerichts=Referendar.
„ut  enim  eventum  non  spectemus,  debet  utiliter
esse  coeptum.
L.  10.  D.  3,  5.
in  fremde  Geschäfte  hat  wesentlich
„Der  Eingri
stets  etwas  Riskirtes,  und  darf  gar  nicht  obfectiv
bemessen  werden,  was  gewöhnlich  übersehen  wird."
in  Holtzendorffs  Encyclopädie
Brung
der  Rechtswissenschaft.
Die  utilitas  ist  nicht  nach  objectiven  Rücksichten  zu
bestimmen,  sondern  eben  mit  Rücksicht  auf  die  besondere ¬
  Lage  und  die  besonderen  Auffassungen  des
Geschäftshe
Windscheid.
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—
5
229
Weimar
Hermann  Böhlau
1878.
            
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