Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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bestimmen,  binnen  welcher  der  Beweis  über  das  richtige
Eintreffen  der  Ware  am  Orte  der  Bestimmung,  bey  dem
Amte,  über  das  die  Versendung  geschah,  beygebracht  werden ¬
  muß.  Diese  Frist  darf  jedoch  nie  den  Zeitraum  von
zwey  Monathen  von  dem  Tage  der  Ausfertigung  der  ZollBollete ¬
  an,  gerechnet,  übersteigen
14.  Das  Zollamt  hat  ferner  die  zu  denselben  gestell
ten  Gegenstände  genau  zu  beschauen,  sorgfältig  verschnüren
zu  lassen,  und  mit  den  Zollsiegeln  auf  eine  Art  zu  belegen,
welche  die  Eröffnung  ohne  Verletzung  der  Schnüre  oder
Siegel  unmöglich  macht.  Sind  die  Gegenstände  zur  Verschnürung ¬
  und  Siegelirung  nicht  geeignet,  so  müssen  dieselben ¬
  genau  beschrieben  werden,  damit  eine  Austauschung  nicht
Statt  finden  könne.  Die  Verladung  zu  Schiffe  hat  endlich ¬
  unmittelbar  vom  Zollamte  aus,  und  unter  zollämtlicher
Aufsicht  zu  geschehen.
15.  Der  Partey  wird  nach  gepflogener  Amtshandlung  /
an  das  Zollamt,  bey  dem  die  Ware  eintreffen  muß,  eine
Consumo-Anweis=Bollete  ertheilt,  in  welcher  nebst  den  algemeinen =
  vorschriftmäßigen  Erfordernissen,  und  der  umständlichen ¬
  Bezeichnung  der  Sendung,  auch  die  oben  §.  11.
für  die  Declaration  vorgezeichneten  Angaben,  die  Zahl  und
Gattung  der  angelegten  Zoll-Siegel,  und  die  Frist,  binnen
welcher  der  Beweis  über  die  Abstellung  beyzubringen  ist,
ausgedrückt  werden  muß.  Die  Beschreibung  der  Waren,
welche  der  Sigilirung  nicht  empfänglich  sind,  hat  die  Gattung, ¬
  die  Zahl,  das  Maß  oder  Gewicht,  und  die  an  der
Ware  allenfalls  befindlichen  Fabriks=  oder  Meisterzeichen  /
oder  andere  leicht  kenntlichen  Merkmahle  zu  enthalten.  In
so  fern  die  Sendung  nach  dem  lombardisch=venetianischen
Königreiche  bestimmt  ist,  hat  das  Zollamt  die  Bollete,  und
Beschreibung  in  der  italienischen  Sprache  auszufertigen.
16.  Nebst  der  Ausfertigung  der  Bollete  hat  das  Zollamdes ¬
  Ortes  der  Versendung  mit  dem  Amte,  bey  dem  die  Wareintreffen ¬
  soll,  die  Correspondenz  unmittelbar  zu  pflegen.
            
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