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bestimmen, binnen welcher der Beweis über das richtige
Eintreffen der Ware am Orte der Bestimmung, bey dem
Amte, über das die Versendung geschah, beygebracht werden ¬
muß. Diese Frist darf jedoch nie den Zeitraum von
zwey Monathen von dem Tage der Ausfertigung der ZollBollete ¬
an, gerechnet, übersteigen
14. Das Zollamt hat ferner die zu denselben gestell
ten Gegenstände genau zu beschauen, sorgfältig verschnüren
zu lassen, und mit den Zollsiegeln auf eine Art zu belegen,
welche die Eröffnung ohne Verletzung der Schnüre oder
Siegel unmöglich macht. Sind die Gegenstände zur Verschnürung ¬
und Siegelirung nicht geeignet, so müssen dieselben ¬
genau beschrieben werden, damit eine Austauschung nicht
Statt finden könne. Die Verladung zu Schiffe hat endlich ¬
unmittelbar vom Zollamte aus, und unter zollämtlicher
Aufsicht zu geschehen.
15. Der Partey wird nach gepflogener Amtshandlung /
an das Zollamt, bey dem die Ware eintreffen muß, eine
Consumo-Anweis=Bollete ertheilt, in welcher nebst den algemeinen =
vorschriftmäßigen Erfordernissen, und der umständlichen ¬
Bezeichnung der Sendung, auch die oben §. 11.
für die Declaration vorgezeichneten Angaben, die Zahl und
Gattung der angelegten Zoll-Siegel, und die Frist, binnen
welcher der Beweis über die Abstellung beyzubringen ist,
ausgedrückt werden muß. Die Beschreibung der Waren,
welche der Sigilirung nicht empfänglich sind, hat die Gattung, ¬
die Zahl, das Maß oder Gewicht, und die an der
Ware allenfalls befindlichen Fabriks= oder Meisterzeichen /
oder andere leicht kenntlichen Merkmahle zu enthalten. In
so fern die Sendung nach dem lombardisch=venetianischen
Königreiche bestimmt ist, hat das Zollamt die Bollete, und
Beschreibung in der italienischen Sprache auszufertigen.
16. Nebst der Ausfertigung der Bollete hat das Zollamdes ¬
Ortes der Versendung mit dem Amte, bey dem die Wareintreffen ¬
soll, die Correspondenz unmittelbar zu pflegen.