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lust des Gewerbsrechts nach sich. Jedoch ist dessen Familie, wenn
sie schuldlos ist, das zu gestatten, was oben unter Nr. 1. ihrer
Subsistenz halber vorgeschrieben ist.
7. Endlich gehen Realgerechtigkeiten, die auf Gebäuden
haften, mit diesen Gebäuden selbst zu Grunde, und eben so geben ¬
sie auch durch die Veränderung und Bestimmung solcher Gebäube =
zu andern Zwecken, z. B. durch Verwandlung einer Mühle ¬
in eine Glas- oder Spiegelschleife u. dgl. verloren.
(Verordnung v. 1. Dezember 1804. 7. August 1807. 13. Mai
1808. 8. Februar 1811. und Anmerkung. ad Cod. Maxim. P. 5.
§. 21. lit. b. c. d.)
ad §. 44. 45.
Bezieht sich theils auf obige Erläuterung ad §. 41. et seq. und
theils auf die angeführten ländesherrlichen Verordnungen.
III. Titel.
Orbnung für den Obermeister.
Vorbemerkung.
Die Funktion eines Obermeisters ist, wie aus der ganzen Gilde=Ordnung ¬
zu ersehen, keine so leichte Aufgabe. Ihm liegt Vieles
ob; er hat große Verankwortlichkeit und viele Plage und Verdrießlichkeiten ¬
zu gewärtigen. Seine Stellung muß deßhalb auch der
Art seyn, daß er neben den größern Pflichten und der Verantwortlichkeit ¬
auch größere Rechte und Gewalt genießt, um, wo es
nöthig, imponiren und sein Ansehen geltend machen zu können. Er
muß als Vorsteher befehlen, und auch strafen können, ohne jedoch
im Stande zu seyn, seine Gewalt zu weit ausdehnen zu können.
Er muß auch für seine Mühe und Zeitversäumniß entschädigt werden, ¬
da er eine sehr große Last zu tragen hat, die seine Zeit sehr in
Anspruch nimmt.
In großen Städten könnten wohl füglich zwei Obermeister und
nach Umständen wohl in den größten Städten und bei den zahlreichsten ¬
Gewerben drei aufgestellt werden, wo sodann die
Funktionen getrennt werden müßten; so zwar, daß z. B. der eine
blos die Angelegenheiten der Meister, der andere die der Gesellen
überhaupt, und der dritte die der Lehrlinge, nach der Majorität der
Wahlstimmen, besorgt, was sich recht wohl thun läßt, und die Sache ¬
befördern wird. Es erfordert eine solche Einrichtung nur eine
kleine Abänderung.
§. 1.