Volltext : Stuhlmüller, K. F.: Versuch einer bedingten Gewerbsfreiheit in besonderer Beziehung auf Baierns Staats-Verhältnisse

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lust  des  Gewerbsrechts  nach  sich.  Jedoch  ist  dessen  Familie,  wenn
sie  schuldlos  ist,  das  zu  gestatten,  was  oben  unter  Nr.  1.  ihrer
Subsistenz  halber  vorgeschrieben  ist.
7.  Endlich  gehen  Realgerechtigkeiten,  die  auf  Gebäuden
haften,  mit  diesen  Gebäuden  selbst  zu  Grunde,  und  eben  so  geben ¬
  sie  auch  durch  die  Veränderung  und  Bestimmung  solcher  Gebäube =
  zu  andern  Zwecken,  z.  B.  durch  Verwandlung  einer  Mühle ¬
  in  eine  Glas-  oder  Spiegelschleife  u.  dgl.  verloren.
(Verordnung  v.  1.  Dezember  1804.  7.  August  1807.  13.  Mai
1808.  8.  Februar  1811.  und  Anmerkung.  ad  Cod.  Maxim.  P.  5.
§.  21.  lit.  b.  c.  d.)
ad  §.  44.  45.
Bezieht  sich  theils  auf  obige  Erläuterung  ad  §.  41.  et  seq.  und
theils  auf  die  angeführten  ländesherrlichen  Verordnungen.
III.  Titel.
Orbnung  für  den  Obermeister.
Vorbemerkung.
Die  Funktion  eines  Obermeisters  ist,  wie  aus  der  ganzen  Gilde=Ordnung ¬
  zu  ersehen,  keine  so  leichte  Aufgabe.  Ihm  liegt  Vieles
ob;  er  hat  große  Verankwortlichkeit  und  viele  Plage  und  Verdrießlichkeiten ¬
  zu  gewärtigen.  Seine  Stellung  muß  deßhalb  auch  der
Art  seyn,  daß  er  neben  den  größern  Pflichten  und  der  Verantwortlichkeit ¬
  auch  größere  Rechte  und  Gewalt  genießt,  um,  wo  es
nöthig,  imponiren  und  sein  Ansehen  geltend  machen  zu  können.  Er
muß  als  Vorsteher  befehlen,  und  auch  strafen  können,  ohne  jedoch
im  Stande  zu  seyn,  seine  Gewalt  zu  weit  ausdehnen  zu  können.
Er  muß  auch  für  seine  Mühe  und  Zeitversäumniß  entschädigt  werden, ¬
  da  er  eine  sehr  große  Last  zu  tragen  hat,  die  seine  Zeit  sehr  in
Anspruch  nimmt.
In  großen  Städten  könnten  wohl  füglich  zwei  Obermeister  und
nach  Umständen  wohl  in  den  größten  Städten  und  bei  den  zahlreichsten ¬
  Gewerben  drei  aufgestellt  werden,  wo  sodann  die
Funktionen  getrennt  werden  müßten;  so  zwar,  daß  z.  B.  der  eine
blos  die  Angelegenheiten  der  Meister,  der  andere  die  der  Gesellen
überhaupt,  und  der  dritte  die  der  Lehrlinge,  nach  der  Majorität  der
Wahlstimmen,  besorgt,  was  sich  recht  wohl  thun  läßt,  und  die  Sache ¬
  befördern  wird.  Es  erfordert  eine  solche  Einrichtung  nur  eine
kleine  Abänderung.
§.  1.
            
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