Eintragungen in das Handelsregister.
56
manditgesellschaft auf Aktien (Art. 205) und der Aktiengesellschaft (Art.
244).
IV. Die Eröffnung des Concurses, dann die Einleitung und Aufhebung ¬
des Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Kaufmannes, ¬
einer Handelsgesellschaft, oder einer Person, welche an der letzteren
als persönlich haftender Gesellschafter oder bei der Commanditgesellschaft
als Commanditist betheiligt ist *).
V. Die der Ehefrau eines Kaufmannes, dessen Firma in dem Handelsregister ¬
eingetragen ist, oder eines persönlich haftenden Gesellschafters ¬
einer in dem Handelsregister eingetragenen Gesellschaft durch die
Ehepacte eingeräumten Vermögensrechte, sowie jede Aenderung der Ehepacte, ¬
dieselbe mag einverständlich oder auf Grund eines richterlichen
Ausspruches erfolgt sein?
2. Was die unter V angedeutete Veröffentlichung der ehelichen ¬
Güterrechte betrifft, so dürfte es hier am Platze sein, zu
bemerken, daß dieselbe in Oesterreich seit Langem üblich, und schon in
den alten Fallitenordnungen begründet ist, aus denen sie in die Gesetzartikel ¬
des ungarischen Reichstages vom Jahre 1840 überging. Auch
der preußische Entwurf des H. G. B. hatte in dem III. Titel des
1. Buches hierauf bezügliche Vorschriften aufgenommen, von der Ansicht
ausgehend, daß es für den Credit und zur Verhütung von Täuschungen ¬
der Gläubiger unerläßlich sei, daß Jedem, welcher sich mit einem
verheirateten Kaufmanne in Geschäfte einläßt, die Möglichkeit gegeben
ist, zu beurtheilen, inwiefern ihm die Rechte des Ehegatten desselben
nachtheilig werden können
Bei der zweiten Lesung des Entwurfes
wurde dagegen die gänzliche Streichung dieses Titels befürwortet, weil
sein Inhalt, so weit er überhaupt gerechtfertigt sei, in das Concursrecht ¬
gehöre, und weil überhaupt, um das Zustandekommen des gemeinsamen ¬
Gesetzeswerkes zu fördern, die größte Vorsicht bei solchen Instituten ¬
erforderlich sei, welche, wie die ehelichen Güterrechte, so innig
mit dem ganzen Volksleben verwachsen sind, so tief in die wichtigsten
Verhältnisse eingreifen und so sehr der zartesten Schonung bedürfen
daß, wie die Erfahrung lehrt, selbst die eigenen Regierungen sie nur
ungern berühren, und lieber einzelne Mißstände bestehen lassen, als
1) Die angeführten Umstände sind von Amtswegen im Handelsregister anzumerken, ¬
die Anmerkung ist aber nicht besonders kundzumachen. Einf. Ges. §. 14.
2) Einf. Ges. §. 16.
3) Motive S. 11.