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Eintragungen  in  das  Handelsregister.
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manditgesellschaft  auf  Aktien  (Art.  205)  und  der  Aktiengesellschaft  (Art.
244).
IV.  Die  Eröffnung  des  Concurses,  dann  die  Einleitung  und  Aufhebung ¬
  des  Vergleichsverfahrens  über  das  Vermögen  eines  Kaufmannes, ¬
  einer  Handelsgesellschaft,  oder  einer  Person,  welche  an  der  letzteren
als  persönlich  haftender  Gesellschafter  oder  bei  der  Commanditgesellschaft
als  Commanditist  betheiligt  ist  *).
V.  Die  der  Ehefrau  eines  Kaufmannes,  dessen  Firma  in  dem  Handelsregister ¬
  eingetragen  ist,  oder  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters ¬
  einer  in  dem  Handelsregister  eingetragenen  Gesellschaft  durch  die
Ehepacte  eingeräumten  Vermögensrechte,  sowie  jede  Aenderung  der  Ehepacte, ¬
  dieselbe  mag  einverständlich  oder  auf  Grund  eines  richterlichen
Ausspruches  erfolgt  sein?
2.  Was  die  unter  V  angedeutete  Veröffentlichung  der  ehelichen ¬
  Güterrechte  betrifft,  so  dürfte  es  hier  am  Platze  sein,  zu
bemerken,  daß  dieselbe  in  Oesterreich  seit  Langem  üblich,  und  schon  in
den  alten  Fallitenordnungen  begründet  ist,  aus  denen  sie  in  die  Gesetzartikel ¬
  des  ungarischen  Reichstages  vom  Jahre  1840  überging.  Auch
der  preußische  Entwurf  des  H.  G.  B.  hatte  in  dem  III.  Titel  des
1.  Buches  hierauf  bezügliche  Vorschriften  aufgenommen,  von  der  Ansicht
ausgehend,  daß  es  für  den  Credit  und  zur  Verhütung  von  Täuschungen ¬
  der  Gläubiger  unerläßlich  sei,  daß  Jedem,  welcher  sich  mit  einem
verheirateten  Kaufmanne  in  Geschäfte  einläßt,  die  Möglichkeit  gegeben
ist,  zu  beurtheilen,  inwiefern  ihm  die  Rechte  des  Ehegatten  desselben
nachtheilig  werden  können
Bei  der  zweiten  Lesung  des  Entwurfes
wurde  dagegen  die  gänzliche  Streichung  dieses  Titels  befürwortet,  weil
sein  Inhalt,  so  weit  er  überhaupt  gerechtfertigt  sei,  in  das  Concursrecht ¬
  gehöre,  und  weil  überhaupt,  um  das  Zustandekommen  des  gemeinsamen ¬
  Gesetzeswerkes  zu  fördern,  die  größte  Vorsicht  bei  solchen  Instituten ¬
  erforderlich  sei,  welche,  wie  die  ehelichen  Güterrechte,  so  innig
mit  dem  ganzen  Volksleben  verwachsen  sind,  so  tief  in  die  wichtigsten
Verhältnisse  eingreifen  und  so  sehr  der  zartesten  Schonung  bedürfen
daß,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  selbst  die  eigenen  Regierungen  sie  nur
ungern  berühren,  und  lieber  einzelne  Mißstände  bestehen  lassen,  als
1)  Die  angeführten  Umstände  sind  von  Amtswegen  im  Handelsregister  anzumerken, ¬
  die  Anmerkung  ist  aber  nicht  besonders  kundzumachen.  Einf.  Ges.  §.  14.
2)  Einf.  Ges.  §.  16.
3)  Motive  S.  11.
            
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