Volltext : Strohal, Emil: Succession in den Besitz nach römischem und heutigem Recht

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VI.  Selbst  Derjenige,  welcher  Besitz  zunächst  nur
derivativ  erworben  hat,  muss  —  dafern  er  überhaupt
Besitzer  bleibt  —  naturgemäss  früher  oder  später  dazukommen, -
  die  vom  Besitzvormann  begonnene  Ausübung
des  Eigenthumsinhalts  durch  Setzung  neuerlicher  Ausübungsacte ¬
  wieder  aufzunehmen,  um  damit  zugleich  die
thatsächlichen  Voraussetzungen  herzustellen,  vermöge
welcher  ihm  possessio  als  Complex  von  Rechtsfolgen
unter  allen  Umständen  (d.  h.  ganz  abgesehen  von  aller
Succession)  zusteht.
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