Volltext : Strohal, Emil: ¬Der Sachbesitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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beispielsweise  erwähnten  Fälle  —  hat  der  bisherige  Besitzer
den  Besitz  auf  Zeit  überlassen,  anvertraut;  und  dieser  Umstand.
vermöge  dessen  der  gegenwärtige  unmittelbare  Besitzer  sein
nur  zeitliches  Recht  zum  Besitz  von  dem  Ueberlassenden  ableitet, ¬
  macht  den  letzteren  zum  mittelbaren  Besitzer.  Hiervon
ist  im  Falle  des  Fundes.  keine  Rede.  In  dem  Zeitpunkte,
in  welchem  der  Finder  sich  entschließt,  die  einem  Anderen  verloren ¬
  gegangene  Sache  in  Besitz  zu  nehmen,  steht  diese  in
Niemandes  Besitz,  und  der  von  dem  Finder  erworbene  Besitz
kann  daher  auch  nicht  als  ein  ihm  vom  Verlierer  anvertrauter,
von  diesem  abgeleiteter  betrachtet  werden.  Nun  ist  es  freilich
wahr,  daß  die  Fälle  des  mittelbaren  Besitzes  durch  die  im
§  868  angeführten  Beispiele  bei  weitem  nicht  erschöpft  sind,
und  die  vorhergehende  Darstellung  hat  den  positiven  Beweis
dafür  geliefert,  daß  es,  abgesehen  von  den  im  §  868  speziell
erwähnten  Fällen,  noch  drei  Gruppen  von  Verhältnissen  giebt,
für  welche  das  im  §  868  Ausgesagte  ebenfalls  Geltung  hat.
Aber  alle  diese  Gruppen  (vergl.  oben  S.  20  ff.  b  bis  d)
lassen  sich  auf  die  oben  (vergl.  S.  20)  in  unmittelbarem  Anschluß ¬
  an  die  Bestimmung  des  §  868  unter  a  besprochene
Gruppe  zurückführen.  Wie  in  den  Fällen  unter  a,  so  erlangt
auch  in  denen  unter  b  der  gegenwärtige  unmittelbare  Besitzer ¬
  den  zeitweiligen  Besitz  auf  Grund  eines  dem  bisherigen
Besitzer  gegenüber  wirksamen  Rechtsverhältnisses,  und  wird
hierdurch  der  letztere  zum  mittelbaren  Besitzer.  In  den  Fällen
unter  c  bewirkt  die  dem  Erwerber  des  unmittelbaren  Besitzes ¬
  zukommende  Vertretungsmacht,  daß  der  von  demselben
erworbene  Besitz  zugleich  als  ein  ihm  von  dem  Vertretenen
überlassener,  anvertrauter  zu  behandeln  ist,  was  mittelbaren
Besitz  des  Vertretenen  wieder  zur  Folge  hat.  Auf  die  nahe
Verwandtschaft  der  unter  d  hervorgehobenen  Fälle  mit  denen
unter  a  und  e  ist  schön  früher  hingewiesen  worden.
            
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