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beispielsweise erwähnten Fälle — hat der bisherige Besitzer
den Besitz auf Zeit überlassen, anvertraut; und dieser Umstand.
vermöge dessen der gegenwärtige unmittelbare Besitzer sein
nur zeitliches Recht zum Besitz von dem Ueberlassenden ableitet, ¬
macht den letzteren zum mittelbaren Besitzer. Hiervon
ist im Falle des Fundes. keine Rede. In dem Zeitpunkte,
in welchem der Finder sich entschließt, die einem Anderen verloren ¬
gegangene Sache in Besitz zu nehmen, steht diese in
Niemandes Besitz, und der von dem Finder erworbene Besitz
kann daher auch nicht als ein ihm vom Verlierer anvertrauter,
von diesem abgeleiteter betrachtet werden. Nun ist es freilich
wahr, daß die Fälle des mittelbaren Besitzes durch die im
§ 868 angeführten Beispiele bei weitem nicht erschöpft sind,
und die vorhergehende Darstellung hat den positiven Beweis
dafür geliefert, daß es, abgesehen von den im § 868 speziell
erwähnten Fällen, noch drei Gruppen von Verhältnissen giebt,
für welche das im § 868 Ausgesagte ebenfalls Geltung hat.
Aber alle diese Gruppen (vergl. oben S. 20 ff. b bis d)
lassen sich auf die oben (vergl. S. 20) in unmittelbarem Anschluß ¬
an die Bestimmung des § 868 unter a besprochene
Gruppe zurückführen. Wie in den Fällen unter a, so erlangt
auch in denen unter b der gegenwärtige unmittelbare Besitzer ¬
den zeitweiligen Besitz auf Grund eines dem bisherigen
Besitzer gegenüber wirksamen Rechtsverhältnisses, und wird
hierdurch der letztere zum mittelbaren Besitzer. In den Fällen
unter c bewirkt die dem Erwerber des unmittelbaren Besitzes ¬
zukommende Vertretungsmacht, daß der von demselben
erworbene Besitz zugleich als ein ihm von dem Vertretenen
überlassener, anvertrauter zu behandeln ist, was mittelbaren
Besitz des Vertretenen wieder zur Folge hat. Auf die nahe
Verwandtschaft der unter d hervorgehobenen Fälle mit denen
unter a und e ist schön früher hingewiesen worden.