Volltext : Strauss, Ludwig: ¬Die Reform des deutschen Handelsrechtes und ihre Bedeutung für Österreich

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Handelsgeschäft  ist.  Diese  Pflicht  bestand  früher  für
jeden  Käufer  beim  Handelskaufe.
Die  Bestimmung,  dass  der  nach  dem  Gewichte  zu  berechnende ¬
  Kaufpreis  im  Zweifel  vom  Nettogewichte,  also  erst
nach  Abzug  der  Tara  zu  bestimmen  sei,  dass  ferner  die
Usance  des  Erfüllungsortes  für  die  Frage,  ob  und  welches
Gutgewicht,  ob  und  welche  Refactie  dem  Käufer  zu  gewähren
sei,  entscheide,  ist  aufrecht  erhalten  worden.  Die  Bestimmungen ¬
  über  den  Handelskauf  gelten  nicht  nur  für  den  Kauf
einer  Ware,  sondern  auch  beim  Kaufe  von  Werthpapieren.
Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  über  Viehmängel, ¬
  welche  sich  insbesondere  dadurch  charakterisiren,
dass  der  Anzeigepflichtige  auf  besonders  kurze  Fristen  be
schränkt  wird,  werden  durch  das  Handelsrecht  nicht  berührt.
Im  neuen  Rechte  finden  sich  keine  speciellen  Bestimmungen
über  den  Kauf  auf  Probe  und  nach  Probe.  Das  neue  deutsche
bürgerliche  Recht  entscheidet  über  die  einschlägigen  Fragen.
Da  die  Normen  desselben  in  dieser  Frage  mit  denen  des
Handelsrechtes  im  Wesentlichen  sich  decken,  kann  eine  besondere ¬
  Ausführung  derselben  unterbleiben.  Vom  Kaufe  zur
Probe  ist  weder  im  neuen  Handelsrechte  noch  im  neuen
bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Rede.  Dieser  Kauf  bedarf  auch
keiner  speciellen  Normirung.  Die  Vorschriften,  welche  das
Handelsrecht  über  den  Uebergang  der  Gefahr  beim  Kaufe
aufstellt,  fehlen  im  neuen  Gesetzbuche,  da  das  neue  bürgerliche -
  Recht  diese  Lehren  recipirt  hat.  Wenn  der  Käufer
keine  Transportroute  bestimmt  hat,  so  muss  der  Verkäufer
statt  des  Käufers  die  entsprechenden  Bestimmungen  treffen,
insbesondere  den  Transporteur  auswählen.  Nach  Uebergabe
der  Ware  an  den  Spediteur  oder  Frachtführer  trägt  der
Käufer  die  Gefahr.  Die  Instructionen  des  Käufers  müssen
eingehalten  werden.  Ihre  Uebertretung  kann  eine  Schadenersatzpflicht ¬
  für  den  Verkäufer  begründen.  Die  Kosten  der
Uebergabe  trägt  der  Verkäufer,  die  der  Annahme  der  Käufer
auch  nach  deutschem  Rechte.
            
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