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eines Geschäftes führt nach neuem Rechte zu anderen Consequenzen ¬
wie nach altem. Ist die Leistung auf beiden Seiten
theilbar, so bewirkte nach früherem Rechte der partielle
Verzug für den Gegner nur das Recht in Rücksicht auf diesen
Theil vom Vertrage zurückzutreten. Nach neuem Rechte soll
dem Gegencontrahenten die Befugnis zustehen, wenn die theilweise ¬
Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat,
vom ganzen Vertrage zurückzutreten oder bezüglich des
ganzen nicht erfüllten Theiles Schadenersatz wegen Nicht
erfüllung im Falle des Verzuges seines Gegners zu verlangen. -
Eine radicale Veränderung weisen die Bestimmungen
über die Dispositionsstellung auf. Die Pflicht zur sofortigen ¬
Untersuchung und zur Mangelanzeige ist sub
jectiv eingeschränkt auf den Fall von Käufen unter Kauf
leuten, wenn das Geschäft für beide Theile ein Handelsgeschäft -
ist. Ein Nichtkaufmann, ja selbst ein Kaufmann,
welcher als Privatmann kauft, hat nicht die Pflicht zur for
mellen Dispositionsstellung, mag auch der Verkäufer ein
Kaufmann sein. Sachlich ist die Pflicht zur Untersuchung
und Mangelanzeige über das gegenwärtige Geltungsgebiet
hinaus ausgedehnt; sie besteht nicht nur bei Qualitäts-, sondern ¬
auch bei Quantitätsmängeln, ja auch dann, wenn eine
andere als die bedungene Ware geliefert wird. Die Differenzen
zwischen der gelieferten und der bedungenen Ware darf
nur nicht so groß sein, dass der Verkäufer die Genehmigung
des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste. Die feinen
Nuancen und Differenzen, welche nach dem gegenwärtigen
Rechtszustande so leicht zum Nachtheile des Verkäufers aus
arten konnten, sind beseitigt. Auch für Platzgeschäfte
gelten von nun an die Vorschriften über die Dispositionsstellung. ¬
Das Recht auf die sofortige Untersuchung und
Mängelanzeige hat der Verkäufer nicht nur im Falle des
Betruges verwirkt, sondern schon bei arglistiger Verschweigung -
der Mängel. Die Pflicht zur provisorischen
Aufbewahrung der übersendeten Sachen und das Recht,
die dem Verderben ausgesetzte Sache bei Gefahr im Verzuge ¬
verkaufen zu lassen, steht dem Käufer nur dann zu,
wenn das Rechtsgeschäft auf beiden Seiten ein
Strauß, Die Reform des deutschen Handelsrechtes und ihre Bedeutung für Oesterreich. 6