Volltext : Strauss, Ludwig: ¬Die Reform des deutschen Handelsrechtes und ihre Bedeutung für Österreich

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z.  B.  beim  Pränumerationskauf.  Die  Ausübung  des  Rücktrittsrechtes -
  sowie  des  Rechtes  auf  Schadenersatz  müssen  dem
säumigen  Gegencontrahenten  notificirt  werden.  Ueberdies
muss  demselben,  wenn  die  Natur  des  Geschäftes  dies  zulässt.
noch  eine  den  Umständen  angemessene  Nachfrist  gewährt
werden.  Die  Schadensberechnung  war  im  Falle  des
Erfüllungsverzuges  des  Verkäufers  nicht  gleich  behandelt  der
Schadensberechnung  im  Falle  des  Erfüllungsverzuges  des
Käufers.  Der  Käufer,  welcher  einen  Schadenersatz  verlangte,
musste  keinen  Deckungskauf  vornehmen.  Er  hatte  das  Recht
auf  die  Differenz  zwischen  dem  vereinbarten  und  dem  Preise
der  Ware  zur  Erfüllungszeit.  Für  ihn  gilt  das  sogenannte
Princip  der  abstracten  Schadensberechnung.  Der  Schadensanspruch -
  des  Verkäufers  bestand  in  der  Differenz  zwischen
dem  vereinbarten  Preise  und  den  beim  factischen  Selbsthilfeverkaufe -
  erzielten  Preise.  Hier  musste  die  Differenz  eine
factische  sein,  dort  genügte  eine  rechnungsmäßige.  Der
Käufer  war  also  nach  altem  Rechte  günstiger  gestellt  wie  nach
neuem.  Ohne  factischen  Verkauf  hatte  der  Verkäufer  kein
Recht  auf  Schadenersatz.  Diese  Regelung  des  alten  Handelsrechtes ¬
  findet  sich  im  neuen  Rechte  nicht  wieder.  Das
Handelsrecht  selbst  bestimmt  über  den  Erfüllungsverzug  bei
gewöhnlichem  Kaufe  gar  nichts.  Es  gilt  also  neues  bürgerliches ¬
  Recht.  Dasselbe  hat  die  Tendenz,  die  Interessen
des  Verkäufers  zu  schützen,  Ungleichheiten,  welche  nach
dem  bisherigen  Rechte  zum  Nachtheile  des  Verkäufers  bestanden, ¬
  zu  beseitigen.  Das  deutsche  bürgerliche  Recht  gibt
das  dreifache  Wahlrecht  dem  Käufer  im  Falle  der  Säumnis
des  Verkäufers  und  dem  Verkäufer  im  Falle  der  Säumnis  des
Käufers.  Der  Unterschied,  welcher  nach  geltendem  Rechte
zu  Ungunsten  des  Verkäufers  bestand,  welcher  die  Ware
bereits  übergeben  hatte,  ist  wesentlich  abgeschwächt.  Nach
geltendem  Rechte  hatte  der  Verkäufer,  welcher  die  Ware
übergeben  hatte,  wie  erwähnt,  im  Falle  der  Kaufpreis  nicht
bezahlt  wurde,  weder  das  Recht  auf  Schadenersatz,  noch  das
Rücktrittsrecht.  Er  konnte  nur  den  Kaufpreis  mit  den  Verzugszinsen -
  verlangen.  Nach  bürgerlichem  Rechte  hat  der
Verkäufer,  auch  wenn  die  Ware  übergeben  wurde,  das
Wahlrecht,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  oder  Schaden¬
            
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