Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (1)

§  9.  Allgemeines.
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mit  der  Absicht  dabei  Gewinn  zu  erzielen  abgeschlossen
werden.  Hierher  gehören  die  in  Art.  272  H.G  B.  aufgezählten ¬
  Handelsgeschäfte,  sowie  die  Lagergeschäfte  der
öffentlichen  Lagerhäuser.
2)  Nebenhandelgeschäfte,  oder  accessorische,  abgeleitete
Handelsgeschäfte,  auch  Nebengeschäfte  des  Handels  genannt,
sind  jene  von  Kaufleuten  im  Betriebe  oder  zum  Betriebe
des  Handelsgewerbes  geschlossenen  Rechtsgeschäfte,  welche
(wie  z.  B.  die  Aufnahme  von  Handlungsgehilfen)  nicht
gewerbemässig  betrieben  werden  können,  und  selbst
dann,  wenn  sie  gewerbemässig  betrieben  würden,  nicht  Handelsgeschäfte ¬
  wären  und  auch  denjenigen,  der  sie  betreiben
würde,  nicht  zum  Kaufmann  machen  würden  (wie  z.  B.
die  Aufnahme  von  Darlehen).  Die  Nebenhandelsgeschäfte
werden  auch  präsumtive  Handelsgeschäfte  genannt,  weil
das  H.G  B.  die  Rechtsvermuthung  aufstellt,  dass  alle  von
einem  Kaufmann  abgeschlossenen  Verträge  zum  Betriebe  des
Handelsgewerbes  gehören  (Art.  273,  274),  und  deshalb  alle
Verträge  eines  Kaufmannes  im  Zweifel  Handelsgeschäfte -
  sind
3)  Einseitige  und  beiderseitige  Handelsgeschäfte.  Die
Handelsgeschäfte  sind  in  der  Regel  Verträge  und  setzen
daher  regelmässig  zwei  Contrahenten  voraus.
Ist  nun  ein  Rechtsgeschäft  auf  Seiten  beider  Contrahenten ¬
  ein  Handelsgeschäft,  wie  dies  bei  Börsengeschäften
und  auch  bei  den  zwischen  Kaufleuten  in  ihrem  Handelsbetriebe -
  abgeschlossenen  Handelsgeschäften  der  Fall  ist,  so
nennt  man  dasselbe  ein  beiderseitiges  Handelsgeschäft.  Ist
dagegen  ein  Rechtsgeschäft  bloss  auf  einer  Seite  ein  Handelsgeschäft, ¬
  auf  Seiten  des  (vorhandenen)  Gegencontrahenten
dagegen  kein  Handelsgeschäft,  so  heisst  es  ein  einseitiges
Handelsgeschäft.
Regelmässig  sind  Rechtsgeschäfte,  welche  nicht  Börsengeschäfte ¬
  und  auch  nicht  zwischen  Kaufleuten  abgeschlossen
sind,  bloss  einseitige  Handelsgeschäfte.
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v.  Canstein,  Lehrbuch  des  österr.  Handelsrechts.
            
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