Metadaten : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (3)

Zweiter  Titel.  Von  den  Konsensualkontracten.  71
§.  1056.
Maaß  desselben.  Wann  es  statt  finde.
Wenn  kein  Dritter  auf  keine  Weise  bey  einem  Kaufvertrag =
  interessirt  ist,  so  hängt  natürlich  die  Größe  des
Weinkaufs  ganz  von  der  Willkühr  der  Kontrahenten  ab,
denn  sie  verfügen  dabei  lediglich  über  ihr  Eigenthum.  Im
entgegengesezten  Fall  aber  wenn  ein  Dritter  auf  irgend  eine
Art  einen  Nachtheil  von  dem  Weinkauf  zu  befürchten  hat,
ist  die  Größe  desselben  durch  die  Gesetze  bestimmt.  Daher
ist  derselbe  bestimmt:  1)  wenn  ein  Pfleger  oder  Verwalter
eine  fremde,  seiner  Verwaltung  anvertraute  Sache  verkauft,
als  Pupillen-Kommun-  zu  einer  Konkursmasse  gehörige
Güter,  weil  selbst,  wenn  die  Bezahlung  des  Weinkaufs
dem  Käufer  einbedungen  wird,  der  Kaufschilling  deßwegen
kleiner  werden  kann.  2)  Wenn  ein  der  Losung  unterworfenes ¬
  Gut  verkauft  wird,  weil  der  Löser  dem  Käufer  alle
Unkosten  ersetzen  muß  a).
2)  G.  R.  v.  3.  Apr.  1745.  (Gerstl.  I.  S.  174.)
§.  1057.
Fortsetzung.
Das  für  diese  Fälle  bestimmte  Maaß  des  Weinkaufs
ist:  bei  einem  Kaufschilling  von  50  fl.  —  45  kr.  von  50  fl.  biß
100  fl.  dagegen  1  fl.;  bei  den  nachfolgenden  400  fl.  für  jedes =
  Hundert  30  kr.  und  von  jedem  Hundert  drüber  nur
24  kr.,  so  daß  1000  fl.  auf  5  fl.  und  was  über  1000  fl.
ist,  jedes  100  fl.  auf  15  kr.  kommen  soll.
2)  G.  N.  v.  3.  Apr.  1745.
).  1058.
Vollkommenheit  des  Kaufvertrags.
Der  Kaufvertrag  über  eine  bewegliche  Sache  ist  vollkommen, ¬
  wenn  die  Einwilligung  der  Kontrahenten  über  den
            
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