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Einleitung. 1. Abschnitt.
Die mündliche Prüfung ist noch schärfer, als die bisher erwähnten; ¬
sie erstreckt sich auf alle Rechts=Theorieen, sie setzt deren
speziellere Kenntniß voraus und erforscht vorzugsweise die Beurtheilungskraft ¬
des Examinanden, welcher als künftiges stimmfähiges ¬
Mitglied eines Obergerichts darin keine Lücken zeigen darf.
Diese Strenge ist um so nöthiger, je mehr dem Staate daran
gelegen sein muß, Unfähige von wirksameren und wichtigeren Stellungen ¬
abzuhalten und den nicht zu berechnenden Nachtheil, welchen ¬
dergleichen Subjekte veranlassen könnten, zu verhüten. —
Die dritte große Prufung muß in Berlin vor sich gehen und
nur bei Justizkommissarien kann der Minister in einzelnen Fällen
davon dispensiren. (Vergl. A. G. O. Th. III. Tit. 7. §. 13.
Anh. §. 463). Findet die Immediat=Justiz=Examinations=Kommission =
die Probe.
Instruktionen so mangelhaft, daß deren Wiederholung ¬
nöthig wird, so wird der Examinandus oft schon zurückgewiesen, ¬
ehe dessen Vorladung zur mündlichen Prüfung erfolgt.
Der Termin zur mündlichen Prufung wird angesetzt, sobald die
gehörige Anzahl von Subjekten vorhanden ist, oft auch vor Einreichung ¬
der ersten oder zweiten Probe=Relation, damit derjenigen
welcher die schriftlichen Arbeiten zuerst vollendete, nicht zu lange,
auf die mündliche Prüfung warten muß. Die Anwesenheit in
Berlin wird übrigens nur zur mündlichen Prüfung erfordert, denn
die Probe=Relationen können in der Provinz, wo sich der Examinandus ¬
aufhält, gearbeitet werden.
Vergl. A. G. O. Th. III. Tit. 4. §. 20 bis 31. Anh. §. 452. 454;
v. Kamptz I. B. 6. S. 15, B. 12. S. 280 u. B. 8. S. 271.)
Unterrichtern zur dritten Prüfung vergleiche man das Resk. des Just. Min. vom 3
Oktober 1831 (v. Kamptz J. B. 38 S. 387),
Durch A. K. O. vom 17. Juni 1833 ist von des Königs Majestät genehmigt worden, ¬
daß denjenigen Justiz=Beamten, welche nach rühmlich bestandener dritter Prüfung
es vorgezogen haben, die bei einem Untergerichte bisher verwaltete Stelle zu behalten, ¬
statt nach ihrer Anciennität in die erledigte Stelle eines Obergerichtsrathes einzutreten, ¬
eine besondere, von dem Justiz=Minister zu vollziehende Urkunde ausgefertigt ¬
werde, vermoge welcher ihnen die Aszension in die eröffnete Stelle eines Obererichtsrathes ¬
nach dem die Anciennität beweisenden Datum der Urkunde vorbehalten
wird, so daß dieselben, wenn sie später bei einem Obergerichte als Räthe angestellt
werden, nach dem Datum aus dieser Urkunde einrücken. In der neueren Zeit werden ¬
übrigens in der Regel alle nicht etats=mäßigen Assessoren, wenn sie die Prüfung
auch mit Beifall zurückgelegt haben, zunächst nur cum voto limitato angestellt. Denn da
der Andrang solcher junger Leute, welche in die etats=mäßig besetzten Assessoren=Stellen
fur's Erste noch nicht einrücken können, sehr groß ist, so würden bei deren überwiegender ¬
Mehrheit die altern Mitglieder durch die angehenden, noch nicht gehörig geübten,
häufig abgestimmt und dadurch wesentliche Nachtheile herbeigeführt werden können.
(v. Kamptz I. B. 36 S. 331).
1) Die Kosten dieser größern dritten Prüfung werden besonders für diejenigen
bedeutend, welche entfernt von Berlin angestellt sind und aus eignen Mitteln die Reise
dahin, den dortigen Aufenthalt und die Reise nach ihrem neuen Bestimmungsorte
bestreiten mussen. Die, an die Immediat=Justiz=Examinations=Kommission zu zahlenden, =
Gebuhren, welche unmittelbar vor der mündlichen Prüfung dem Sekretär der
Kommission eingehändigt werden müssen, betragen 25 Thaler in Gold. Bestallungsgebuhren ¬
werden nach der A. K. O. v. 19. Februar 1837 nicht mehr erhoben, und es bleiben
nur die tarifmaßigen Stempel= u. Introduktionsgebühren (v. Kamptz B. 49 S. 236),