Metadaten : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

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Einleitung.  1.  Abschnitt.
Die  mündliche  Prüfung  ist  noch  schärfer,  als  die  bisher  erwähnten; ¬
  sie  erstreckt  sich  auf  alle  Rechts=Theorieen,  sie  setzt  deren
speziellere  Kenntniß  voraus  und  erforscht  vorzugsweise  die  Beurtheilungskraft ¬
  des  Examinanden,  welcher  als  künftiges  stimmfähiges ¬
  Mitglied  eines  Obergerichts  darin  keine  Lücken  zeigen  darf.
Diese  Strenge  ist  um  so  nöthiger,  je  mehr  dem  Staate  daran
gelegen  sein  muß,  Unfähige  von  wirksameren  und  wichtigeren  Stellungen ¬
  abzuhalten  und  den  nicht  zu  berechnenden  Nachtheil,  welchen ¬
  dergleichen  Subjekte  veranlassen  könnten,  zu  verhüten.  —
Die  dritte  große  Prufung  muß  in  Berlin  vor  sich  gehen  und
nur  bei  Justizkommissarien  kann  der  Minister  in  einzelnen  Fällen
davon  dispensiren.  (Vergl.  A.  G.  O.  Th.  III.  Tit.  7.  §.  13.
Anh.  §.  463).  Findet  die  Immediat=Justiz=Examinations=Kommission =
  die  Probe.
Instruktionen  so  mangelhaft,  daß  deren  Wiederholung ¬
  nöthig  wird,  so  wird  der  Examinandus  oft  schon  zurückgewiesen, ¬
  ehe  dessen  Vorladung  zur  mündlichen  Prüfung  erfolgt.
Der  Termin  zur  mündlichen  Prufung  wird  angesetzt,  sobald  die
gehörige  Anzahl  von  Subjekten  vorhanden  ist,  oft  auch  vor  Einreichung ¬
  der  ersten  oder  zweiten  Probe=Relation,  damit  derjenigen
welcher  die  schriftlichen  Arbeiten  zuerst  vollendete,  nicht  zu  lange,
auf  die  mündliche  Prüfung  warten  muß.  Die  Anwesenheit  in
Berlin  wird  übrigens  nur  zur  mündlichen  Prüfung  erfordert,  denn
die  Probe=Relationen  können  in  der  Provinz,  wo  sich  der  Examinandus ¬
  aufhält,  gearbeitet  werden.
Vergl.  A.  G.  O.  Th.  III.  Tit.  4.  §.  20  bis  31.  Anh.  §.  452.  454;
v.  Kamptz  I.  B.  6.  S.  15,  B.  12.  S.  280  u.  B.  8.  S.  271.)
Unterrichtern  zur  dritten  Prüfung  vergleiche  man  das  Resk.  des  Just.  Min.  vom  3
Oktober  1831  (v.  Kamptz  J.  B.  38  S.  387),
Durch  A.  K.  O.  vom  17.  Juni  1833  ist  von  des  Königs  Majestät  genehmigt  worden, ¬
  daß  denjenigen  Justiz=Beamten,  welche  nach  rühmlich  bestandener  dritter  Prüfung
es  vorgezogen  haben,  die  bei  einem  Untergerichte  bisher  verwaltete  Stelle  zu  behalten, ¬
  statt  nach  ihrer  Anciennität  in  die  erledigte  Stelle  eines  Obergerichtsrathes  einzutreten, ¬
  eine  besondere,  von  dem  Justiz=Minister  zu  vollziehende  Urkunde  ausgefertigt ¬
  werde,  vermoge  welcher  ihnen  die  Aszension  in  die  eröffnete  Stelle  eines  Obererichtsrathes ¬
  nach  dem  die  Anciennität  beweisenden  Datum  der  Urkunde  vorbehalten
wird,  so  daß  dieselben,  wenn  sie  später  bei  einem  Obergerichte  als  Räthe  angestellt
werden,  nach  dem  Datum  aus  dieser  Urkunde  einrücken.  In  der  neueren  Zeit  werden ¬
  übrigens  in  der  Regel  alle  nicht  etats=mäßigen  Assessoren,  wenn  sie  die  Prüfung
auch  mit  Beifall  zurückgelegt  haben,  zunächst  nur  cum  voto  limitato  angestellt.  Denn  da
der  Andrang  solcher  junger  Leute,  welche  in  die  etats=mäßig  besetzten  Assessoren=Stellen
fur's  Erste  noch  nicht  einrücken  können,  sehr  groß  ist,  so  würden  bei  deren  überwiegender ¬
  Mehrheit  die  altern  Mitglieder  durch  die  angehenden,  noch  nicht  gehörig  geübten,
häufig  abgestimmt  und  dadurch  wesentliche  Nachtheile  herbeigeführt  werden  können.
(v.  Kamptz  I.  B.  36  S.  331).
1)  Die  Kosten  dieser  größern  dritten  Prüfung  werden  besonders  für  diejenigen
bedeutend,  welche  entfernt  von  Berlin  angestellt  sind  und  aus  eignen  Mitteln  die  Reise
dahin,  den  dortigen  Aufenthalt  und  die  Reise  nach  ihrem  neuen  Bestimmungsorte
bestreiten  mussen.  Die,  an  die  Immediat=Justiz=Examinations=Kommission  zu  zahlenden, =
  Gebuhren,  welche  unmittelbar  vor  der  mündlichen  Prüfung  dem  Sekretär  der
Kommission  eingehändigt  werden  müssen,  betragen  25  Thaler  in  Gold.  Bestallungsgebuhren ¬
  werden  nach  der  A.  K.  O.  v.  19.  Februar  1837  nicht  mehr  erhoben,  und  es  bleiben
nur  die  tarifmaßigen  Stempel=  u.  Introduktionsgebühren  (v.  Kamptz  B.  49  S.  236),
            
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