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mannes beauftragen, um den Protest vorzulegen und den weiter nöthig
werdenden Protest erheben und versenden zu lassen. Jeder Fehlgriff
des Vertreters und jedes zufällige Hinderniß brachte den Gläubiger
um sein Recht. Vergeblich sucht man nach dem Rechtsgrunde solcher
Zumuthungen an den Gläubiger, bloß zu dem Zwecke, um dem
Schuldner zu dienen. Zu dieser Belastung trat noch mancher andere
Uebelstand in Folge der landrechtlichen Kasuistik und der dadurch veranlaßten ¬
Widersprüche in den Entscheidungen der Preußischen Richter
so wie in Folge der neuesten Veränderungen im Postwesen. Der
Ausdruck der Wechselordnungen „mit der nächsten Post nach der Protesterhebung" ¬
setzt einen Postenlauf voraus, wie er vor 60 Jahren
war. Bei dieser Fassung der Verordnungen konnte man bei der allergrößten ¬
Anstrengung um sein gutes Recht gebracht werden. Daß es
dabei nicht länger verbleiben konnte, hatte man begriffen. Doch wollte
man auch, zu Liebe des Handelsstandes, der sich von den Vortheilen
eines solchen Notifikations-Systems nicht gern trennen mochte, davon
nicht ganz ablassen. Das führte auf den Versuch eines zwitterartigen
Systems.
Dieses System ist ein beschränktes Notifikations-System. Es
besteht darin, daß der Inhaber seinen unmittelbaren Vormann von
der Nichtzahlung des Wechsels brieflich benachrichtigen soll; jeder
Benachrichtigte soll dies in gleicher Weise gegen seinen nächsten Vormann ¬
thun. Wer es unterläßt, verliert zwar nicht sein Wechselrecht,
aber er soll um Zinsen und Kosten kommen und den sämmtlichen oder
den übersprungenen Vormännern für den Schaden, welcher aus der
unterlassenen Benachrichtigung entsteht, haften. Dadurch wird ausgesprochen: ¬
die Benachrichtigung sei nicht wesentlich zur Erhaltung des
Wechselrechts, aber sie sei den Schuldnern nützlich, und um ihnen diesen ¬
Nutzen zu sichern, wird der Gläubiger mit Strafe bedroht, außerdem
aber wird zu gleichem Zwecke eine gar nicht ins Wechselrecht gehörige
Bestimmung getroffen über einen civilrechtlichen Anspruch wegen
Beschädigung, und zwar über eine Art von vermeintlicher Beschädigung. ¬
Denn diese neue Species der actio ex lege Aquilia, womit
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