Metadaten : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung und nach seiner Anwendung in den preußischen Ländern

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mannes  beauftragen,  um  den  Protest  vorzulegen  und  den  weiter  nöthig
werdenden  Protest  erheben  und  versenden  zu  lassen.  Jeder  Fehlgriff
des  Vertreters  und  jedes  zufällige  Hinderniß  brachte  den  Gläubiger
um  sein  Recht.  Vergeblich  sucht  man  nach  dem  Rechtsgrunde  solcher
Zumuthungen  an  den  Gläubiger,  bloß  zu  dem  Zwecke,  um  dem
Schuldner  zu  dienen.  Zu  dieser  Belastung  trat  noch  mancher  andere
Uebelstand  in  Folge  der  landrechtlichen  Kasuistik  und  der  dadurch  veranlaßten ¬
  Widersprüche  in  den  Entscheidungen  der  Preußischen  Richter
so  wie  in  Folge  der  neuesten  Veränderungen  im  Postwesen.  Der
Ausdruck  der  Wechselordnungen  „mit  der  nächsten  Post  nach  der  Protesterhebung" ¬
  setzt  einen  Postenlauf  voraus,  wie  er  vor  60  Jahren
war.  Bei  dieser  Fassung  der  Verordnungen  konnte  man  bei  der  allergrößten ¬
  Anstrengung  um  sein  gutes  Recht  gebracht  werden.  Daß  es
dabei  nicht  länger  verbleiben  konnte,  hatte  man  begriffen.  Doch  wollte
man  auch,  zu  Liebe  des  Handelsstandes,  der  sich  von  den  Vortheilen
eines  solchen  Notifikations-Systems  nicht  gern  trennen  mochte,  davon
nicht  ganz  ablassen.  Das  führte  auf  den  Versuch  eines  zwitterartigen
Systems.
Dieses  System  ist  ein  beschränktes  Notifikations-System.  Es
besteht  darin,  daß  der  Inhaber  seinen  unmittelbaren  Vormann  von
der  Nichtzahlung  des  Wechsels  brieflich  benachrichtigen  soll;  jeder
Benachrichtigte  soll  dies  in  gleicher  Weise  gegen  seinen  nächsten  Vormann ¬
  thun.  Wer  es  unterläßt,  verliert  zwar  nicht  sein  Wechselrecht,
aber  er  soll  um  Zinsen  und  Kosten  kommen  und  den  sämmtlichen  oder
den  übersprungenen  Vormännern  für  den  Schaden,  welcher  aus  der
unterlassenen  Benachrichtigung  entsteht,  haften.  Dadurch  wird  ausgesprochen: ¬
  die  Benachrichtigung  sei  nicht  wesentlich  zur  Erhaltung  des
Wechselrechts,  aber  sie  sei  den  Schuldnern  nützlich,  und  um  ihnen  diesen ¬
  Nutzen  zu  sichern,  wird  der  Gläubiger  mit  Strafe  bedroht,  außerdem
aber  wird  zu  gleichem  Zwecke  eine  gar  nicht  ins  Wechselrecht  gehörige
Bestimmung  getroffen  über  einen  civilrechtlichen  Anspruch  wegen
Beschädigung,  und  zwar  über  eine  Art  von  vermeintlicher  Beschädigung. ¬
  Denn  diese  neue  Species  der  actio  ex  lege  Aquilia,  womit
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