(b. G. B. § 858
— 1057
(Pflicht z. Einschl. d. Raumes.
eine Scheidewand (Mauer oder Planke) verfallen, so kann der ausschließende Besitzer in der Regel
nicht verpflichtet werden, sie neu aufzuführen, weil es nach § 362 jedem Eigenthümer freisteht, sein
Eigenthum unbenützt zu lassen, ja sogar zu vertilgen; höchstens könnte, wenn der verfallene Bau
dem Einsturze droht, von dem Rechtsmittel des § 343 Gebrauch gemacht werden. Doch scheinen
von dieser Regel zwei Ausnahmen platzzugreifen; und zwar a) wenn die verfallene Scheidewand
eine solche ist, welche der Eigenthümer nach den eben entwickelten Grundsätzen zur Einschließung
seines Raumes herzustellen verpflichtet ist; und b) wenn durch die Oeffnung für den Grenznachbar
Schaden zu befürchten stände. Hierunter will Michael Schuster (Ueber das Baurecht, S. 77
nur den durch eine widerrechtliche Handlung oder Vernachlässigung einer obliegenden Pflicht herbeigeführten ¬
Schaden verstehen; er meint daher, die fragliche Verfügung sei nur dann anwendbar,
wenn die kraft einer bestellten Dienstbarkeit übernommene Pflicht, die Mauer in gutem
Stande zu erhalten (§ 476), verletzt wird, oder wenn der zur Abhilfe verpflichtende Umstand
eintritt, daß der Grenznachbar gegen den Geist der im Hauptstücke von den Dienstbarkeiten enthaltenen ¬
Grundsätze durch die entstandene Oeffnung künftighin etwas (z. B. das gesammelte
Regenwasser) aufnehmen müßte, was er früher aufzunehmen nicht verpflichtet war.
Allein
der Verfasser scheint uns hiebei von unrichtigen Pramissen auszugehen; denn daß Jedermann
den durch sein Verschulden (durch Verletzung einer Rechtspflicht) entstandenen Schaden zu
ersetzen habe, ist schon im § 1295 klar ausgesprochen, es hätte also dazu einer besonderen
Anordnung im § 858 nicht bedurft. Diese möchte daher vielmehr als eine Ausnahme von
dem sonst geltenden Grundsatze des § 1305 anzusehen sein, daß nämlich Derjenge, der von seinem
Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen Anderen daraus entspringenden ¬
Nachtheil nicht zu verantworten habe.
Wir haben bereits oben gesehen, daß das
Gesetz hinsichtlich der Errichtung von Scheidewänden aus öffentlichen Rücksichten von dem
strengen Rechte abweicht und dem Eigenthümer Verpflichtungen auferlegt, die aus dem
Begriffe des Eigenthumes nicht abgeleitet werden können. Hierunter scheint denn auch die
in Frage stehende Erhaltungspflicht zu gehören, und zwar umsomehr, als der Begriff des
Schadens nach § 1294 keineswegs auf eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung
eingeschränkt werden kann, indem der gedachte Paragraph ausdrücklich auch den Zufall als eine
Quelle des Schadens bezeichnet. Wir glauben daher, daß der Eigenthümer auch abgesehen
von der Verletzung einer Vertragspflicht oder der Anmaßung einer Servitut verbunden sei,
die seinem Nachbar schädliche Oeffnung wieder zu verschließen, doch stimmen wir vollkommen ¬
der Ansicht Nippel's (Erl. Bd. 5, S. 311) bei, daß der Grund der Beschädigung
gerade in der Oeffnung der Mauer oder Planke liegen müsse; und daß somit der Grenz
nachbar für jenen Schaden nicht verantwortlich sei, welcher auch dann entstanden sein würde,
wenn sich zwischen den beiden Grundstücken gar keine Mauer oder Planke befände.