Volltext : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

(b.  G.  B.  §  858
—  1057
(Pflicht  z.  Einschl.  d.  Raumes.
eine  Scheidewand  (Mauer  oder  Planke)  verfallen,  so  kann  der  ausschließende  Besitzer  in  der  Regel
nicht  verpflichtet  werden,  sie  neu  aufzuführen,  weil  es  nach  §  362  jedem  Eigenthümer  freisteht,  sein
Eigenthum  unbenützt  zu  lassen,  ja  sogar  zu  vertilgen;  höchstens  könnte,  wenn  der  verfallene  Bau
dem  Einsturze  droht,  von  dem  Rechtsmittel  des  §  343  Gebrauch  gemacht  werden.  Doch  scheinen
von  dieser  Regel  zwei  Ausnahmen  platzzugreifen;  und  zwar  a)  wenn  die  verfallene  Scheidewand
eine  solche  ist,  welche  der  Eigenthümer  nach  den  eben  entwickelten  Grundsätzen  zur  Einschließung
seines  Raumes  herzustellen  verpflichtet  ist;  und  b)  wenn  durch  die  Oeffnung  für  den  Grenznachbar
Schaden  zu  befürchten  stände.  Hierunter  will  Michael  Schuster  (Ueber  das  Baurecht,  S.  77
nur  den  durch  eine  widerrechtliche  Handlung  oder  Vernachlässigung  einer  obliegenden  Pflicht  herbeigeführten ¬
  Schaden  verstehen;  er  meint  daher,  die  fragliche  Verfügung  sei  nur  dann  anwendbar,
wenn  die  kraft  einer  bestellten  Dienstbarkeit  übernommene  Pflicht,  die  Mauer  in  gutem
Stande  zu  erhalten  (§  476),  verletzt  wird,  oder  wenn  der  zur  Abhilfe  verpflichtende  Umstand
eintritt,  daß  der  Grenznachbar  gegen  den  Geist  der  im  Hauptstücke  von  den  Dienstbarkeiten  enthaltenen ¬
  Grundsätze  durch  die  entstandene  Oeffnung  künftighin  etwas  (z.  B.  das  gesammelte
Regenwasser)  aufnehmen  müßte,  was  er  früher  aufzunehmen  nicht  verpflichtet  war.
Allein
der  Verfasser  scheint  uns  hiebei  von  unrichtigen  Pramissen  auszugehen;  denn  daß  Jedermann
den  durch  sein  Verschulden  (durch  Verletzung  einer  Rechtspflicht)  entstandenen  Schaden  zu
ersetzen  habe,  ist  schon  im  §  1295  klar  ausgesprochen,  es  hätte  also  dazu  einer  besonderen
Anordnung  im  §  858  nicht  bedurft.  Diese  möchte  daher  vielmehr  als  eine  Ausnahme  von
dem  sonst  geltenden  Grundsatze  des  §  1305  anzusehen  sein,  daß  nämlich  Derjenge,  der  von  seinem
Rechte  innerhalb  der  rechtlichen  Schranken  Gebrauch  macht,  den  für  einen  Anderen  daraus  entspringenden ¬
  Nachtheil  nicht  zu  verantworten  habe.
Wir  haben  bereits  oben  gesehen,  daß  das
Gesetz  hinsichtlich  der  Errichtung  von  Scheidewänden  aus  öffentlichen  Rücksichten  von  dem
strengen  Rechte  abweicht  und  dem  Eigenthümer  Verpflichtungen  auferlegt,  die  aus  dem
Begriffe  des  Eigenthumes  nicht  abgeleitet  werden  können.  Hierunter  scheint  denn  auch  die
in  Frage  stehende  Erhaltungspflicht  zu  gehören,  und  zwar  umsomehr,  als  der  Begriff  des
Schadens  nach  §  1294  keineswegs  auf  eine  widerrechtliche  Handlung  oder  Unterlassung
eingeschränkt  werden  kann,  indem  der  gedachte  Paragraph  ausdrücklich  auch  den  Zufall  als  eine
Quelle  des  Schadens  bezeichnet.  Wir  glauben  daher,  daß  der  Eigenthümer  auch  abgesehen
von  der  Verletzung  einer  Vertragspflicht  oder  der  Anmaßung  einer  Servitut  verbunden  sei,
die  seinem  Nachbar  schädliche  Oeffnung  wieder  zu  verschließen,  doch  stimmen  wir  vollkommen ¬
  der  Ansicht  Nippel's  (Erl.  Bd.  5,  S.  311)  bei,  daß  der  Grund  der  Beschädigung
gerade  in  der  Oeffnung  der  Mauer  oder  Planke  liegen  müsse;  und  daß  somit  der  Grenz
nachbar  für  jenen  Schaden  nicht  verantwortlich  sei,  welcher  auch  dann  entstanden  sein  würde,
wenn  sich  zwischen  den  beiden  Grundstücken  gar  keine  Mauer  oder  Planke  befände.
            
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