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vermindert werde. Darum kann die Obrigkeit jede Verfügung
verbieten, in so fern daraus für den Forst ein Nachtheil besorgt
wird.
a) Jn Böhmen, Mähren und Schlesien. Den Besitzern
derselben stehet nur ein Nutzungsrecht hierauf zu, das jedoch auf
die Erben übergehet. Erst nach Erlöschen der Nachkommenschaft kann
die Obrigkeit einen andern Nutznießer berufen. Doch ist dem letztern
gestattet, den Grund um einen billigen Preis einzulösen. Die politischen ¬
Behörden schreiten dabei ein.
Vierter Abschnitt.
Beschränkungen aus dem Administrationsverhältnisse.
§. 185.
Im Falle einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Verwaltung ¬
(§§. 113—117), hat der bestellte Verwalter oder Sequester ¬
kein Recht, mit dem Eigenthume des ihm anvertrauten Waldes ¬
zu verfügen. Aber auch selbst hinsichtlich des Bezuges der
Forst=Nutzungen ist er beschränkt, theils durch die Bestimmungen ¬
des Vollmachtsvertrages oder Decretes, theils durch forstpelizeiliche ¬
Gesetze. Nicht darf er mehr holzen, als die bestehende
Schlagordnung ihm gestattet, und nicht Nebennutzungen, die verboten =
sind, oder, wären sie wirklich erlaubt, im Uebermaße beziehen ¬
In dem nämlichen Rechtsverhältnisse, in der nämlichen Verpflichtung ¬
befinden sich die Vormünder und Curatoren, welchen
die Verwaltung eines dem Mündel oder Curanden gehöͤrigen Forstes ¬
übertragen ist. Sie haben den Wald als redliche Haushälter
zu besorgen 2), und zu allen Geschaͤften, welche nicht zu dem ordentlichen ¬
Wirthschaftsbetriebe gehören, oder von größerer
Wichtigkeit sind, die obervormundschaftliche Bewilligung einzu
holen 3). Also wird letztere auch zur Anlegung eines Holzschlages,
zum Verkaufe und zur Veräußerung des Holzes erforderlich)
1) Allgem. bürgerl. G. B. §. 1009. 2) A. a. O. §. 228. 3) A.
a. O. §. 233. *) Böhm. Gub. V. v. 13. August 1795.