Metadaten : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (2)

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vermindert  werde.  Darum  kann  die  Obrigkeit  jede  Verfügung
verbieten,  in  so  fern  daraus  für  den  Forst  ein  Nachtheil  besorgt
wird.
a)  Jn  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien.  Den  Besitzern
derselben  stehet  nur  ein  Nutzungsrecht  hierauf  zu,  das  jedoch  auf
die  Erben  übergehet.  Erst  nach  Erlöschen  der  Nachkommenschaft  kann
die  Obrigkeit  einen  andern  Nutznießer  berufen.  Doch  ist  dem  letztern
gestattet,  den  Grund  um  einen  billigen  Preis  einzulösen.  Die  politischen ¬
  Behörden  schreiten  dabei  ein.
Vierter  Abschnitt.
Beschränkungen  aus  dem  Administrationsverhältnisse.
§.  185.
Im  Falle  einer  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Verwaltung ¬
  (§§.  113—117),  hat  der  bestellte  Verwalter  oder  Sequester ¬
  kein  Recht,  mit  dem  Eigenthume  des  ihm  anvertrauten  Waldes ¬
  zu  verfügen.  Aber  auch  selbst  hinsichtlich  des  Bezuges  der
Forst=Nutzungen  ist  er  beschränkt,  theils  durch  die  Bestimmungen ¬
  des  Vollmachtsvertrages  oder  Decretes,  theils  durch  forstpelizeiliche ¬
  Gesetze.  Nicht  darf  er  mehr  holzen,  als  die  bestehende
Schlagordnung  ihm  gestattet,  und  nicht  Nebennutzungen,  die  verboten =
  sind,  oder,  wären  sie  wirklich  erlaubt,  im  Uebermaße  beziehen ¬

In  dem  nämlichen  Rechtsverhältnisse,  in  der  nämlichen  Verpflichtung ¬
  befinden  sich  die  Vormünder  und  Curatoren,  welchen
die  Verwaltung  eines  dem  Mündel  oder  Curanden  gehöͤrigen  Forstes ¬
  übertragen  ist.  Sie  haben  den  Wald  als  redliche  Haushälter
zu  besorgen  2),  und  zu  allen  Geschaͤften,  welche  nicht  zu  dem  ordentlichen ¬
  Wirthschaftsbetriebe  gehören,  oder  von  größerer
Wichtigkeit  sind,  die  obervormundschaftliche  Bewilligung  einzu
holen  3).  Also  wird  letztere  auch  zur  Anlegung  eines  Holzschlages,
zum  Verkaufe  und  zur  Veräußerung  des  Holzes  erforderlich)
1)  Allgem.  bürgerl.  G.  B.  §.  1009.  2)  A.  a.  O.  §.  228.  3)  A.
a.  O.  §.  233.  *)  Böhm.  Gub.  V.  v.  13.  August  1795.
            
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