Inhaltsverzeichnis : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Abschuß  des  zu  Schaden  gehenden  Wildes  auf  Enklaven  ec.
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des  erlegten  Wildes  im  eigenen  Nutzen.  Der  Jagdpächter  muß  sich
das  betreffende  Wild  abholen,  es  braucht  ihm  vom  Erleger  nicht
gebracht  zu  werden.  Der  letztere  ist  nur  gehalten,  gegen  Erlegung
des  üblichen  Schußgeldes  das  Wild  herauszugeben.
14.  Der  §  23  hat  sich  in  der  Praxis  als  nicht  weitgehend  genug
erwiesen.  Derselbe  hat  offenbar  nur  jagdbares  Schadenwild  im
Auge,  und  das  erscheint  nicht  genügend.  Auf  Eichhörnchen  (soweit
sie  dem  freien  Tierfange  unterliegen)  sollte  der  Gesetzgeber  den  §  23
des  Jagdpolizeigesetzes  beispielsweise  ebenfalls  erstrecken.  Diese  Tierart ¬
  kann  an  Kiefern  durch  Verbiß  der  Endknospen  den  Höhenzuwachs
verhindern  und  dadurch  großen  Schaden  anrichten.  Tatsächlich  waren
solche  Nachteile  wiederholt  zu  beklagen,  ohne  daß  sich  der  nichtjagdberechtigte ¬
  Waldbesitzer  dagegen  schützen  konnte.
Die  Aufforderung  an  den  Waldeigentümer,  auf  seinem  Reviere
das  zu  Schaden  gehende  Wild  zu  vermindern,  und  die  Ermächtigung
des  Enklavenbesitzers  zum  Wildabschusse,  obwohl  auf  der  Enklave
die  Jagd  nicht  ausgeübt  werden  darf.
§  24.  Auch  der  Besitzer  einer  solcher  Waldenklave,  auf  welcher
die  Jagd  nach  §  7  gar  nicht  ausgeübt  werden  darf,  ist,  wenn  das
Grundstück  erheblichen  Wildschäden  ausgesetzt  ist  und  der  Besitzer  des
umgebenden  Waldjagdreviers  der  Aufforderung  des  Landrats,  das
vorhandene  Wild  selbst  während  der  Schonzeit  abzuschießen,  nicht  genügend ¬
  nachkommt,  zu  fordern  berechtigt,  daß  ihm  der  Landrat  nach
vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und  auf  die  Dauer  desselben ¬
  die  Genehmigung  erteilt,  das  auf  die  Enklave  übertretende  Wild
auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung
des
Schießgewehrs  zu  töten.
In  diesem  Falle  verbleibt  das  gefangene  oder  erlegte  Wild
Eigentum  des  Enklavenbesitzers.
In  den  in  den  §§  23  und  24  gedachten  Fällen  vertritt  die  von
dem  Landrate  zu  erteilende  Legitimation  die  Stelle  des  Jagdscheins.
1.  Nach  §  24  darf  der  Landrat  einem  Jagdberechtigten  aufgeben,
das  Wild  in  eigenem  Walde  abzuschießen,  wenn  es  gilt,  eine  Waldenklave ¬
  (siehe  §  7)  bei  ruhender  Jagd  vor  Wildschaden  zu  schützen.
Genügt  der  Waldeigentümer  dieser  Aufforderung  nicht  oder  nicht  völlig,
so  kann  der  Landrat  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  den  Enklavenbesitzer ¬
  ermächtigen,  das  auf  die  Enklave  übertretende  Wild  (also  alles
jagdbare  Wild)  zu  erlegen.  Der  letztere  wird  solchenfalls  Eigentümer
des  erlegten  Wildes  (vergl.  Ausführliches  bei  §  23  Anm.  3).
2.  Auf  einer  Waldenklave  darf  die  Jagd  nicht  ausgeübt  werden,
wenn  der  Enklavenbesitzer  die  Jagd  dem  Waldeigentümer  weder
pachtweise  anbietet,  noch  der  letztere  die  Anpachtung  verlangt  (vergl.
die  Anm.  bei  §  7  dieses  Gesetzes).
3.  Der  Waldeigentümer  kann  das  Verlangen  des  Enklavenbesitzers ¬
  nach  Selbstabschuß  dadurch  sofort  gegenstandslos  machen,  daß
            
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