Abschuß des zu Schaden gehenden Wildes auf Enklaven ec.
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des erlegten Wildes im eigenen Nutzen. Der Jagdpächter muß sich
das betreffende Wild abholen, es braucht ihm vom Erleger nicht
gebracht zu werden. Der letztere ist nur gehalten, gegen Erlegung
des üblichen Schußgeldes das Wild herauszugeben.
14. Der § 23 hat sich in der Praxis als nicht weitgehend genug
erwiesen. Derselbe hat offenbar nur jagdbares Schadenwild im
Auge, und das erscheint nicht genügend. Auf Eichhörnchen (soweit
sie dem freien Tierfange unterliegen) sollte der Gesetzgeber den § 23
des Jagdpolizeigesetzes beispielsweise ebenfalls erstrecken. Diese Tierart ¬
kann an Kiefern durch Verbiß der Endknospen den Höhenzuwachs
verhindern und dadurch großen Schaden anrichten. Tatsächlich waren
solche Nachteile wiederholt zu beklagen, ohne daß sich der nichtjagdberechtigte ¬
Waldbesitzer dagegen schützen konnte.
Die Aufforderung an den Waldeigentümer, auf seinem Reviere
das zu Schaden gehende Wild zu vermindern, und die Ermächtigung
des Enklavenbesitzers zum Wildabschusse, obwohl auf der Enklave
die Jagd nicht ausgeübt werden darf.
§ 24. Auch der Besitzer einer solcher Waldenklave, auf welcher
die Jagd nach § 7 gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das
Grundstück erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des
umgebenden Waldjagdreviers der Aufforderung des Landrats, das
vorhandene Wild selbst während der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend ¬
nachkommt, zu fordern berechtigt, daß ihm der Landrat nach
vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und auf die Dauer desselben ¬
die Genehmigung erteilt, das auf die Enklave übertretende Wild
auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung
des
Schießgewehrs zu töten.
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild
Eigentum des Enklavenbesitzers.
In den in den §§ 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von
dem Landrate zu erteilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins.
1. Nach § 24 darf der Landrat einem Jagdberechtigten aufgeben,
das Wild in eigenem Walde abzuschießen, wenn es gilt, eine Waldenklave ¬
(siehe § 7) bei ruhender Jagd vor Wildschaden zu schützen.
Genügt der Waldeigentümer dieser Aufforderung nicht oder nicht völlig,
so kann der Landrat für die Dauer des Bedürfnisses den Enklavenbesitzer ¬
ermächtigen, das auf die Enklave übertretende Wild (also alles
jagdbare Wild) zu erlegen. Der letztere wird solchenfalls Eigentümer
des erlegten Wildes (vergl. Ausführliches bei § 23 Anm. 3).
2. Auf einer Waldenklave darf die Jagd nicht ausgeübt werden,
wenn der Enklavenbesitzer die Jagd dem Waldeigentümer weder
pachtweise anbietet, noch der letztere die Anpachtung verlangt (vergl.
die Anm. bei § 7 dieses Gesetzes).
3. Der Waldeigentümer kann das Verlangen des Enklavenbesitzers ¬
nach Selbstabschuß dadurch sofort gegenstandslos machen, daß