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Auffallend ist es, daß diese Definition des Sterbfalls
als des halben Antheils der beweglichen Güter weder
in dem Concepte des Landraths von Vincke enthalten.
noch auch in Folge der von den Ständen und der Canzlei
übergebenen Monita aufgenommen worden ist. Man kann
sie nur als einen verunglückten Verbesserungsversuch ansehen,
auf welchen der Gesetzgeber erst bei der letzten Redaction
des Gesetzes verfallen ist." Der in dieser Hinsicht ganz der
alten Ravensb. E. O. Cap. I. §. 19. nachgebildete Entwurf ¬
sagt nämlich im §. 1. Cap. VI. ganz allgemein, der
Sterbfall sei eine Beerbtheilung der beweglichen Güter, si
von den verstorbenen Eigenbehörigen nachgelassen, an die
Gutsherrn vi consuetudinis verfallen und nach deren Belieben ¬
ausgezogen oder verdungen werden können. Ebenso
redet auch die Anmerkung zu diesem §. im Allgemeinen
von den beweglichen Gütern des Eigenbehörigen und von
dem Rechte des Gutsherrn, nach dem Tode des Eigenbehörigen ¬
dieselben sich zuzueignen, ohne dieses Recht auf die Hälfte
der Güter zu beschränken. Und diesem §. 1. haben sowohl die
Stände ausdrücklich, als auch die Canzlei stillschweigend
dadurch, daß sie kein Bedenken dabei aufgestellt hat, gebilligt.
Die Minden=Ravensb. E. O. Cap. VIII. §. 1. definirt, =
gleich der hiesigen, den Sterbfall als dimidia pars
omnium mobilium et moventium bonorum; gleichwohl
ist es unbestritten, daß dieses nur vom Sterbfalle verheiratheter ¬
Personen zu verstehen ist, *) während der Sterbfall ¬
derer, die im ledigen Stande verstorben, den ganzen
Nachlaß begreift (Cap. II. §. 8. a. E.
Bei dieser Bedeutung des Sterbfallsrechts können
ferner die aus der alten Ravensb. E. O. Cap. I. §. 19.
entlehnten, in der neuen Minden=Ravensb. E. O. jedoch
nicht wiederholten Worte der Osn. Eig.=Ordn. am Schlusse
des §. 3.
„die andere Halbscheid solcher Güter verbleibt dem
überbleibenden Ehegatten so lange, bis der oder die
gleichfalls mit Tode abgehet, alsdann erbet der
Gutsherr weiter."
nur dahin ausgelegt werden, daß nach dem Tode des überlebenden ¬
Ehegatten der Eigenthumsherr das ganze von
*) Diedrichs Entw. v. d. Rechtsl. d. westphl. Eigenbehörigkeit
S. 87.