Den bürerlichen =
Schleisern
in Wien
gebühret
der öffentliche =
Verkauf =
der
Schneidwaren. =
580
Dutzend Scheermesser, 9. ein halb Dutzend Barbierscheeren =
/ 10. ein Dutzend Briefstecher und Schriftergl.
Wenn er nun bemeldete Stücke verfertiget, und
selbe vom Handwerke für gut erkannt worden sind,
soll er bey dem Magistrate zu einem Bürger vorgestellt ¬
werden
falls er dagegen mit dem gemachten
Meisterstücke nicht bestände, soll er noch ein Jahr
wandern, und das Handwerk besser lernen.
Der zum Meister angenommen wird, hat die
Gebühr pr. fünf Gulden in die Lade zu erlegen.
Eod. §§. 8. 9.
§. 782.
Ueber ein Gesuch eines W. bürgerl. Schleifmeisters, ¬
um die Erlaubniß zum Verkaufe innländischer ¬
Schneidwaren, wurde von der k. k. Stadthauptmannschaft ¬
folgendes erinnert:
Es sey richtig, daß man bey den Messerschmieden
selten oder nie ein zu dem bestimmten Gebrauche bereits
gehörig zugeschliffenes Schneide=Jnstrument erhält,
und daß solches vielmehr immer erst von dem Schleifer
vorläufig zugerichtet werden muß.
Es gereiche also gewiß zur Bequemlichkeit des
Publicums, wenn solches die schon vollkommen hergerichteten ¬
Schneidewaren bey den Schleifern findet,
und wenn ihnen in dieser Hinsicht der Verkauf ähnlicher ¬
im Lande verfertigter Waren gestattet wird.