Metadaten : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

Den  bürerlichen =

Schleisern
in  Wien
gebühret
der  öffentliche =
  Verkauf =
  der
Schneidwaren. =


580
Dutzend  Scheermesser,  9.  ein  halb  Dutzend  Barbierscheeren =
  /  10.  ein  Dutzend  Briefstecher  und  Schriftergl.
Wenn  er  nun  bemeldete  Stücke  verfertiget,  und
selbe  vom  Handwerke  für  gut  erkannt  worden  sind,
soll  er  bey  dem  Magistrate  zu  einem  Bürger  vorgestellt ¬
  werden
falls  er  dagegen  mit  dem  gemachten
Meisterstücke  nicht  bestände,  soll  er  noch  ein  Jahr
wandern,  und  das  Handwerk  besser  lernen.
Der  zum  Meister  angenommen  wird,  hat  die
Gebühr  pr.  fünf  Gulden  in  die  Lade  zu  erlegen.
Eod.  §§.  8.  9.
§.  782.
Ueber  ein  Gesuch  eines  W.  bürgerl.  Schleifmeisters, ¬
  um  die  Erlaubniß  zum  Verkaufe  innländischer ¬
  Schneidwaren,  wurde  von  der  k.  k.  Stadthauptmannschaft ¬
  folgendes  erinnert:
Es  sey  richtig,  daß  man  bey  den  Messerschmieden
selten  oder  nie  ein  zu  dem  bestimmten  Gebrauche  bereits
gehörig  zugeschliffenes  Schneide=Jnstrument  erhält,
und  daß  solches  vielmehr  immer  erst  von  dem  Schleifer
vorläufig  zugerichtet  werden  muß.
Es  gereiche  also  gewiß  zur  Bequemlichkeit  des
Publicums,  wenn  solches  die  schon  vollkommen  hergerichteten ¬
  Schneidewaren  bey  den  Schleifern  findet,
und  wenn  ihnen  in  dieser  Hinsicht  der  Verkauf  ähnlicher ¬
  im  Lande  verfertigter  Waren  gestattet  wird.
            
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