Metadaten : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

§.  202.  Vorbemerkung.
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Die  Scheidung  der  eherechtlichen  Grundsätze  nach  den  verschiedenen
Konfessionen,  welche  im  18.  Jahrhundert  noch  vorgeherrscht  hatte,  war
in  Preußen  schon  seit  1748  dadurch  ins  Schwanken  gekommen,  daß  die
Behandlung  der  Ehesachen  den  weltlichen  Gerichten  überwiesen  und  von
diesen  eine  abweichende  Praxis  entwickelt  wurde.  Das  Projekt  des  corp.
jur.  Frideric.  von  1749  hat  ein  unkonfessionelles  Eherecht  aufgestellt,
die  katholischen  geistlichen  Gerichte  waren  zwar  nicht  verpflichtet,  die  Abweichungen ¬
  desselben  von  dem  kanonischen  Rechte  zu  befolgen,  für  die
evangelischen  Glaubensgenossen  aber  war  das  kodifizirte  Eherecht  das  allein
geltende,  auch  wo  es  von  den  älteren  Kirchenordnungen  abwich.  Die
Redaktoren  des  A.L.R.  sind,  wie  aus  den  von  dem  Gesetzrevisor  mitgetheilten ¬
  Materialien  hervorgeht,  mit  Bewußtsein  von  der  Ansicht  geleitet
worden,  daß  das  im  A.L.R.  redigirte  Eherecht  ein  allgemein  giltiges  für
alle  Konfessionen  sein  sollte  und  seitdem  die  Jurisdiktion  in  Ehesachen
durch  die  Gerichtsorganisation  von  1849  ganz  und  ausschließlich  den  staatlichen ¬
  Gerichten  übertragen  worden  ist,  kann  auch  nur  auf  das  A.L.R.
als  ausschließliche  Rechtsquelle  zurückgegangen  werden*).  Der  Kirche  in
ihrer  Selbständigkeit  muß  jetzt  freilich  überlassen  bleiben,  über  Ehehindernisse, ¬
  Eheschließung  und  Ehescheidung  andere  Grundsätze  aufzustellen  und
festzuhalten,  und  wenn  dadurch  unvermeidliche  Konflikte  zwischen  Staat  und
Kirche  hervorgerufen  werden,  so  kann  deren  Lösung  nur  darin  gefunden
werden,  daß  jeder  dieser  beiden  Sphären  ihr  eignes,  von  dem  der  anderen
unabhängiges  Gebiet  überwiesen  und  vom  Staat  Formen  aufgestellt  werden, ¬
  die  nicht  von  der  Kirche  gewährt  werden  müssen,  weil  sie  von  ihr
nicht  gewährt  werden  können*).  Dem  A.L.R.  als  dem  ersten  Gesetzbuch,
welches  eine  vollständige  Kodifikation  des  Eherechts  gegeben  hat,  ist  der
Code  Napoleon  gefolgt*),  während  daß  österreichische  Gesetzbuch  noch
den  konfessionellen  Charakter  bewahrt  hat').  Das  neue  sächsische  Gesetzbuch ¬
  hat  wieder  ein  allgemein  giltiges  Eherecht  aufgestellt").
§.  203.  Die  Ehehindernisse.
A.L.R.  II.  1.  §.  3—74.  §.  933—1014.  Bornemann  V.  S.  14fg.  Koch  II.  S.  553.
Gitzler  S.  49fg.  Jacobson  S.  521f.  §.  129—135.  S.  572.  §.  142.
1.  Allgemeines.  Die  Lehre  von  den  Ehehindernissen  ist  die  Lehre
von  den  Eheerfordernissen.  Eine  giltige  Ehe  setzt  voraus,  daß  kein  von
*)  Vergl.  hierüber  Jacobson  S.  520.  Ges.=Rev.  XV.  1ff.  Ueber  die  Suspension
der  3  ersten  Titel  des  2.  Th.  A.L  R.  s.  oben  B.  1.  S.  14.
Hierin  liegt  die  Rechtfertigung  für  die  Einführung  einer  bürgerlichen  Form  der
Eheschließung,  welche  nunmehr  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1874  erfolgt  ist.
*)  Der  Code,  art.  144—342,  hat  das  kirchliche  Moment  der  Ehe  ganz  ausgeschlossen.
*)  Bürgerl.  GB.  §.  77.  103  ff.  111.  115.  123  f.
3)  §.  1568  ff.
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