§. 202. Vorbemerkung.
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Die Scheidung der eherechtlichen Grundsätze nach den verschiedenen
Konfessionen, welche im 18. Jahrhundert noch vorgeherrscht hatte, war
in Preußen schon seit 1748 dadurch ins Schwanken gekommen, daß die
Behandlung der Ehesachen den weltlichen Gerichten überwiesen und von
diesen eine abweichende Praxis entwickelt wurde. Das Projekt des corp.
jur. Frideric. von 1749 hat ein unkonfessionelles Eherecht aufgestellt,
die katholischen geistlichen Gerichte waren zwar nicht verpflichtet, die Abweichungen ¬
desselben von dem kanonischen Rechte zu befolgen, für die
evangelischen Glaubensgenossen aber war das kodifizirte Eherecht das allein
geltende, auch wo es von den älteren Kirchenordnungen abwich. Die
Redaktoren des A.L.R. sind, wie aus den von dem Gesetzrevisor mitgetheilten ¬
Materialien hervorgeht, mit Bewußtsein von der Ansicht geleitet
worden, daß das im A.L.R. redigirte Eherecht ein allgemein giltiges für
alle Konfessionen sein sollte und seitdem die Jurisdiktion in Ehesachen
durch die Gerichtsorganisation von 1849 ganz und ausschließlich den staatlichen ¬
Gerichten übertragen worden ist, kann auch nur auf das A.L.R.
als ausschließliche Rechtsquelle zurückgegangen werden*). Der Kirche in
ihrer Selbständigkeit muß jetzt freilich überlassen bleiben, über Ehehindernisse, ¬
Eheschließung und Ehescheidung andere Grundsätze aufzustellen und
festzuhalten, und wenn dadurch unvermeidliche Konflikte zwischen Staat und
Kirche hervorgerufen werden, so kann deren Lösung nur darin gefunden
werden, daß jeder dieser beiden Sphären ihr eignes, von dem der anderen
unabhängiges Gebiet überwiesen und vom Staat Formen aufgestellt werden, ¬
die nicht von der Kirche gewährt werden müssen, weil sie von ihr
nicht gewährt werden können*). Dem A.L.R. als dem ersten Gesetzbuch,
welches eine vollständige Kodifikation des Eherechts gegeben hat, ist der
Code Napoleon gefolgt*), während daß österreichische Gesetzbuch noch
den konfessionellen Charakter bewahrt hat'). Das neue sächsische Gesetzbuch ¬
hat wieder ein allgemein giltiges Eherecht aufgestellt").
§. 203. Die Ehehindernisse.
A.L.R. II. 1. §. 3—74. §. 933—1014. Bornemann V. S. 14fg. Koch II. S. 553.
Gitzler S. 49fg. Jacobson S. 521f. §. 129—135. S. 572. §. 142.
1. Allgemeines. Die Lehre von den Ehehindernissen ist die Lehre
von den Eheerfordernissen. Eine giltige Ehe setzt voraus, daß kein von
*) Vergl. hierüber Jacobson S. 520. Ges.=Rev. XV. 1ff. Ueber die Suspension
der 3 ersten Titel des 2. Th. A.L R. s. oben B. 1. S. 14.
Hierin liegt die Rechtfertigung für die Einführung einer bürgerlichen Form der
Eheschließung, welche nunmehr durch das Gesetz vom 9. März 1874 erfolgt ist.
*) Der Code, art. 144—342, hat das kirchliche Moment der Ehe ganz ausgeschlossen.
*) Bürgerl. GB. §. 77. 103 ff. 111. 115. 123 f.
3) §. 1568 ff.
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