In Hohenzollern gilt das kanonische Recht nur in den
Fällen, wo weder das Privatrecht, die Hohenzollern'schen Landesgesetze ¬
noch die eingeführten Preußischen Gesetze anderweite
Bestimmungen getroffen haben.
3. Longobardisches Lehnsrecht.
Unter Lehn wurde ursprünglich ein Grundstück verstanden
welches der Eigenthümer (Lehnsherr) gegen das Versprechen
einer besonderen Treue und gegen Leistung gewisser Dienste,
welche sich gewöhnlich auf den Krieg bezogen, Jemanden,
der im Verhältniß zum Eigenthümer (Lehnsherrn) Vasall oder
Lehnsträger genannt wurde, nutznießlich überließ.
Später wurde der Begriff dahin erweitert,
daß der Gegenstand ¬
des Lehnsvertrags nicht allein in dem Besitz eines
Grundstücks, sondern auch in manchen andern Rechten bestehen
konnte, und daß Besorgung von Hofdiensten und Leistung von
Abgaben rc. zu den Lehnsdiensten gezählt wurden.
Der Ursprung der ganzen Einrichtung ist in der uralten
Sitte der Anführer deutscher Völker, sich mit kriegslustigen
Männern für kriegerische Privatunternehmungen oder Fehden
zu verbinden, zu finden, und es wird die weitere Entwickelung
dadurch erklärt, daß die fränkischen Könige nach Eroberung
der römischen Provinzen in den Stand gesetzt wurden, durch
Verleihung von Grundstücken eine große Schaar von Getreuen ¬
für die Führung ihrer Fehden zu gewinnen.
In dem Longobardischen Reiche in Italien verbreiteten
sich die Lehnseinrichtungen zuerst in großer Allgemeinheit und
trat später die Erblichkeit derselben ein.
Es entstanden nun Sammlungen der durch Gesetz oder
Gewohnheit eingeführten lehnsrechtlichen Normen.
Diese Sammlung des Longobardischen Lehnsrechts ging
mit den Justinianischen Rechtsbüchern gegen das Ende des
zwölften Jahrhunderts in die Praxis der deutschen Gerichte
über und erlangten in Deutschland in gleicher Weise wie die
römischen Gesetze (corpus juris civilis, worin sie als beson¬