Volltext : ¬Der Beweis durch Schrift-Urkunden (2)

In  Hohenzollern  gilt  das  kanonische  Recht  nur  in  den
Fällen,  wo  weder  das  Privatrecht,  die  Hohenzollern'schen  Landesgesetze ¬
  noch  die  eingeführten  Preußischen  Gesetze  anderweite
Bestimmungen  getroffen  haben.
3.  Longobardisches  Lehnsrecht.
Unter  Lehn  wurde  ursprünglich  ein  Grundstück  verstanden
welches  der  Eigenthümer  (Lehnsherr)  gegen  das  Versprechen
einer  besonderen  Treue  und  gegen  Leistung  gewisser  Dienste,
welche  sich  gewöhnlich  auf  den  Krieg  bezogen,  Jemanden,
der  im  Verhältniß  zum  Eigenthümer  (Lehnsherrn)  Vasall  oder
Lehnsträger  genannt  wurde,  nutznießlich  überließ.
Später  wurde  der  Begriff  dahin  erweitert,
daß  der  Gegenstand ¬
  des  Lehnsvertrags  nicht  allein  in  dem  Besitz  eines
Grundstücks,  sondern  auch  in  manchen  andern  Rechten  bestehen
konnte,  und  daß  Besorgung  von  Hofdiensten  und  Leistung  von
Abgaben  rc.  zu  den  Lehnsdiensten  gezählt  wurden.
Der  Ursprung  der  ganzen  Einrichtung  ist  in  der  uralten
Sitte  der  Anführer  deutscher  Völker,  sich  mit  kriegslustigen
Männern  für  kriegerische  Privatunternehmungen  oder  Fehden
zu  verbinden,  zu  finden,  und  es  wird  die  weitere  Entwickelung
dadurch  erklärt,  daß  die  fränkischen  Könige  nach  Eroberung
der  römischen  Provinzen  in  den  Stand  gesetzt  wurden,  durch
Verleihung  von  Grundstücken  eine  große  Schaar  von  Getreuen ¬
  für  die  Führung  ihrer  Fehden  zu  gewinnen.
In  dem  Longobardischen  Reiche  in  Italien  verbreiteten
sich  die  Lehnseinrichtungen  zuerst  in  großer  Allgemeinheit  und
trat  später  die  Erblichkeit  derselben  ein.
Es  entstanden  nun  Sammlungen  der  durch  Gesetz  oder
Gewohnheit  eingeführten  lehnsrechtlichen  Normen.
Diese  Sammlung  des  Longobardischen  Lehnsrechts  ging
mit  den  Justinianischen  Rechtsbüchern  gegen  das  Ende  des
zwölften  Jahrhunderts  in  die  Praxis  der  deutschen  Gerichte
über  und  erlangten  in  Deutschland  in  gleicher  Weise  wie  die
römischen  Gesetze  (corpus  juris  civilis,  worin  sie  als  beson¬
            
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