Volltext : ¬Der Beweis durch Schrift-Urkunden (2)

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Es  geschah  dieß  bei  Gelegenheit  des  Entwurfs  eines  Gesetzbuchs ¬
  über  das  gerichtliche  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtssachen
von  Gönner.  Nachdem  derselbe  früher  sehr  bestimmt")  wider
die  Verbindung  des  vorbereitenden  mit  dem  Beweisverfahren  sich
ausgesprochen  hatte,  vertheidigte  er,  nicht  ohne  Beifall  **),  mit  demselben ¬
  Nachdruck  die  entgegengesetzte  Ansicht,  indem  er  in  dem  gedachten ¬
  Entwurfe*)  erforderte,  daß  der  Kläger  mit  seiner  Klage,
der  Beklagte  mit  der  Antwort  zugleich  den  Beweis  antreten  müsse
und  zwar  nicht  blos  mit  der  Wirkung  freiwilliger  Beweisanticipirung,
sondern  mit  der  peremtorischen  Wirkung  des  vom  Richter  auferlegten ¬
  Beweises.  Aus  dem  Bisherigen  sind  bereits  theilweise  die
Gründe  bekannt,  welche  dieser  Auffassung  namentlich  vor  Erlassung
der  einschlagenden  reichsgesetzlichen  Vorschriften  in  dieser  Hinsicht
Ausmittelung  der  nach  der  Instruction  streitig  gebliebenen  Thatsachen  eingeleitet
wurde,  erst  nach  stattgehabter  Regulirung  des  status  causae  et  controversiae
erfolgte,  wobei  den  Parteien  unbenommen  blieb,  statt  der  vorläufig  benannten,
andere  Beweismittel  zu  gebrauchen.
87)  Handb.  d.  Proc.  (J.  1803)  Th.  II.  S.  317:  „Mit  dem  Geiste  des
gemeinen  Processes  und  mit  den  Maximen  einer  guten  Gesetzgebung  kann  ich  die
Verbindung  der  Beweise  mit  den  ersten  Verhandlungen  niemals  vereinbaren.
Das  erste  Verfahren  in  einem  Rechtsstreit  kann  keine  andere  Absicht  haben,  als
durch  die  wechselsweisen  Erklärungen  beider  Theile  den  eigentlichen  Streitpunct
auf  das  genaueste  herzustellen.  Darum  muß  jede  Partei  die  Umstände,  welche
sie  vom  Factum  ihres  Gegners  ableugnen  will,  speciell  Punct  für  Punct  beantworten ¬
  und  aus  diesen  Verhandlungen  muß  sich  erst  zeigen,  was  unter  den  Parteien ¬
  streitig  ist,  was  eines  Beweises  bedarf  und  wer  beweisen  müsse.  —-  Welche
Verwirrungen  und  Inconsequenzen  müßten  aus  der  Verbindung  des  Beweisverfahrens ¬
  mit  dem  ersten  Verfahren  entstehen.  Der  ganze  Zweck  des  ersten  Verfahrens ¬
  wird  vereitelt,  die  Beweise  werden  ohne  Noth  vervielfältigt,  unnütze
Streitigkeiten  veranlaßt,  da  man  am  Ende  nicht  weiß,  ob  die  Vorlegung  der
Beweise  eine  Uebernahme  der  Beweislast  ist;  der  große  Gewinn  für  Beschleunigung ¬
  der  Rechtssachen,  welcher  aus  der  peremtorischen  Kraft  des  Beweistermins ¬
  entsteht,  wird  vereitelt,  und  dieß  alles  für  einen  Zweck,  welcher  doch  nicht
erreicht  werden  kann;  denn  es  ist,  etwa  den  Urkundenbeweis,  wenn  sie  nicht  abgeleugnet ¬
  werden,  abgerechnet,  offenbar  unmöglich,  das  erste  Verfahren  mit  dem
Beweisverfahren  zu  verbinden  —."
88)  namentlich  des  O.  A.  G.  Präsidenten  Gr.  v.  Arco,  v.  d.  Ursachen  d.
außerordentl.  Berufungen  zur  8.  Instanz  und  den  Mitteln  dens.  gründlich  abzuhelfen ¬
  (München,  1822).
89)  B.  II.  Kap.  1.
            
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