22
Es geschah dieß bei Gelegenheit des Entwurfs eines Gesetzbuchs ¬
über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
von Gönner. Nachdem derselbe früher sehr bestimmt") wider
die Verbindung des vorbereitenden mit dem Beweisverfahren sich
ausgesprochen hatte, vertheidigte er, nicht ohne Beifall **), mit demselben ¬
Nachdruck die entgegengesetzte Ansicht, indem er in dem gedachten ¬
Entwurfe*) erforderte, daß der Kläger mit seiner Klage,
der Beklagte mit der Antwort zugleich den Beweis antreten müsse
und zwar nicht blos mit der Wirkung freiwilliger Beweisanticipirung,
sondern mit der peremtorischen Wirkung des vom Richter auferlegten ¬
Beweises. Aus dem Bisherigen sind bereits theilweise die
Gründe bekannt, welche dieser Auffassung namentlich vor Erlassung
der einschlagenden reichsgesetzlichen Vorschriften in dieser Hinsicht
Ausmittelung der nach der Instruction streitig gebliebenen Thatsachen eingeleitet
wurde, erst nach stattgehabter Regulirung des status causae et controversiae
erfolgte, wobei den Parteien unbenommen blieb, statt der vorläufig benannten,
andere Beweismittel zu gebrauchen.
87) Handb. d. Proc. (J. 1803) Th. II. S. 317: „Mit dem Geiste des
gemeinen Processes und mit den Maximen einer guten Gesetzgebung kann ich die
Verbindung der Beweise mit den ersten Verhandlungen niemals vereinbaren.
Das erste Verfahren in einem Rechtsstreit kann keine andere Absicht haben, als
durch die wechselsweisen Erklärungen beider Theile den eigentlichen Streitpunct
auf das genaueste herzustellen. Darum muß jede Partei die Umstände, welche
sie vom Factum ihres Gegners ableugnen will, speciell Punct für Punct beantworten ¬
und aus diesen Verhandlungen muß sich erst zeigen, was unter den Parteien ¬
streitig ist, was eines Beweises bedarf und wer beweisen müsse. —- Welche
Verwirrungen und Inconsequenzen müßten aus der Verbindung des Beweisverfahrens ¬
mit dem ersten Verfahren entstehen. Der ganze Zweck des ersten Verfahrens ¬
wird vereitelt, die Beweise werden ohne Noth vervielfältigt, unnütze
Streitigkeiten veranlaßt, da man am Ende nicht weiß, ob die Vorlegung der
Beweise eine Uebernahme der Beweislast ist; der große Gewinn für Beschleunigung ¬
der Rechtssachen, welcher aus der peremtorischen Kraft des Beweistermins ¬
entsteht, wird vereitelt, und dieß alles für einen Zweck, welcher doch nicht
erreicht werden kann; denn es ist, etwa den Urkundenbeweis, wenn sie nicht abgeleugnet ¬
werden, abgerechnet, offenbar unmöglich, das erste Verfahren mit dem
Beweisverfahren zu verbinden —."
88) namentlich des O. A. G. Präsidenten Gr. v. Arco, v. d. Ursachen d.
außerordentl. Berufungen zur 8. Instanz und den Mitteln dens. gründlich abzuhelfen ¬
(München, 1822).
89) B. II. Kap. 1.