Volltext : Ueber die Nothwendigkeit und Einrichtung einer collegialischen und öffentlichen Rechts-Pflege in peinlichen und bürgerlichen Sachen, ohne Geschwornen-Gerichte

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reden,  so  vollständig,  wie  das  Sächs.  Gesetz  es  fordert, ¬
  aufzusuchen  da  er  damit  später,  als  innerhalb =
  7  Tagen  nach  dem  ersten  Termine  auf  keine  Weise, =
  in  keiner  Jnstanz  zugelassen  wird?  Soll  er  weniger =
  Zeit  haben,  um  die  Beweis=Mitttel  vorzubereiten, =
  von  deren  Beschaffenheit  doch  selbst  jedesmal  die
Art  abhängig  ist,  wie  der  Einwand  zu  fassen,  und  aufzustellen =
  ist?  Setzt  doch  selbst  die  Königl.  Preuß.  Gerichts=Ordnung =
  Th.  1.  Tit.  8.  §.  2.  den  ersten  Termin
auf  eine  4  bis  8  wöchentliche  Frist  hinaus.  Oder
wollen  wir  dem,  der  Beweis  oder  Gegen=Beweis  zum
Theil  über  das,  was  bei  dem  ersten  Verfahren  in  den
7  Tagen  nach  dem  ersten  Termine  erst  actenkundig
wurde,  zu  führen  hat,  zu  dessen  Vorbereitung,  Ordnung =
  und  Einkleidung  in  bestimmte  Artikel  und  Puncte
nicht  dieselbe  Zeit  gestatten,  da  er  in  Sächsen  mit  keinerlei =
  Bescheinigung  außer  dieser  Frist,  und  in  keiner =
  Jnstanz  weiter  zugelassen  wird?  Oder  wollen
wir  es  für  unnütz  ansprechen,  daß  in  Sachsen  eine
Parthei  an  die  Zeugen  ihres  Gegners  schriftlich  einzureichende ¬
  Fragen  (Interrogatoria)  richten  darf,  um  dessen ¬
  Wissenschaft  auch  zum  Vortheil  ihrer  Gerechtsame
bei  den  Prozeß=Acten  beurkunden  zu  lassen,  da  ja
selbst  der  Preuß.  Prozeß  beiden  Theilen  gestattet,  durch
ein  Promemoria  dem  Richter  die  Puncte  vorzustellen,
worauf  es  bei  Abhörung  der  benannten  Zeugen  vornehmlich =
  ankommt?  (Allg.  Ger.  Ordn.  Th.  I.  Tit.  10.
§.  198.)  Oder  wollen  wir  es  tadeln,  daß  der  Sächs.
Prozeß  über  Klage  und  Ausflüchte,  dann  über  die
Gültigkeit  der  Beweis=Mittel,  endlich  über  die  Hauptsache ¬
  selbst  am  Ende  des  Prozesses  Schrift=Wechsel
zuläßt?  Das  erste  und  zweite  Verfahren  ist  in  Sach=
            
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