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daran liegt, daß aus den Geburtsbüchern ersichtlich werde,
welche Personen die Aeltern eines Kindes und welche ihre
wahren Nahmen seyen, damit man schließen könne: Cajus
ist als Vater, Caja als Mutter des Kindes eingetragen,
also ist Cajus der Vater, Caja die Mutter desselben; von der
andern Seite aber eine Hinterlist auch bey ehelichen Kindern
durch eine falsche Angabe des Nahmens der Mutter sowohl
als des Vaters, und bey unehelichen durch eine falsche Angabe ¬
des Nahmens der Mutter und durch die falsche Angabe
eines Mannes als Vater, gespielet werden kaun, so hat das
Hofdecret für den Fall, als die Aeltern des Kindes den Führern ¬
der Geburtsbücher nicht ohnehin vermöge ihres Amtes genau ¬
bekannt sind, zwey Grundsätze aufgestellet, in deren Gemäßheit ¬
die demselben angehängte Instruction für die Seelsorger ¬
und Führer der Geburtsbücher abgefaßt ist, und zwar:
a) den Nahmen einer Kindesmutter nicht eher als gewiß einzutragen, ¬
bevor nicht die Gewißheit des Nahmens durch Zeugen ¬
oder obrigkeitliche Erhebung dargethan ist; b) den Nahmen ¬
des Kindesvaters und die eheliche Geburt des Kindes
nicht eher einzutragen, bis nicht durch den Trauungs-Schein,
oder zwey gültige Zeugen, oder durch obrigkeitliche Erhebung
der wahre Rahme des Vaters und die gesetzmäßige Verehelichung ¬
der Aeltern außer Zweifel gesetzt ist. Da die aufgestellten ¬
Grundsätze ohne Unterschied, zu was immer für einer
der geduldeten Religionen sich ein Staatsbürger, sey es auch
ein zeitlicher, bekennet, anwendbar sind, so verbindet das Hofkanzley=Deeret ¬
sammt der angehängten Instruction nicht nur
die Seelsorger aller christlichen Confessionen, sondern auch die
Führer der (eburtsbücher bey den Israeliten, weßwegen
letztere jenen sowohl als diesen zur genauesten Darnachachtung
mitgetheilet worden ist, so wie auch die politischen Obrigkeiten ¬
davon in Kenntniß gesetzt worden sind, damit sie über die
von den Führern der Geburtsbücher an sie gemachten Anzeigen ¬
durch Erhebung der Thatsachen und Mittheilung der Re=