Metadaten : Scheidlein, Georg von: Commentar über die bürgerlichen und politischen Gesetze, welche seit der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nachträglich erschienen sind, in so weit die letzteren rechtliche Bestimmungen enthalten

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daran  liegt,  daß  aus  den  Geburtsbüchern  ersichtlich  werde,
welche  Personen  die  Aeltern  eines  Kindes  und  welche  ihre
wahren  Nahmen  seyen,  damit  man  schließen  könne:  Cajus
ist  als  Vater,  Caja  als  Mutter  des  Kindes  eingetragen,
also  ist  Cajus  der  Vater,  Caja  die  Mutter  desselben;  von  der
andern  Seite  aber  eine  Hinterlist  auch  bey  ehelichen  Kindern
durch  eine  falsche  Angabe  des  Nahmens  der  Mutter  sowohl
als  des  Vaters,  und  bey  unehelichen  durch  eine  falsche  Angabe ¬
  des  Nahmens  der  Mutter  und  durch  die  falsche  Angabe
eines  Mannes  als  Vater,  gespielet  werden  kaun,  so  hat  das
Hofdecret  für  den  Fall,  als  die  Aeltern  des  Kindes  den  Führern ¬
  der  Geburtsbücher  nicht  ohnehin  vermöge  ihres  Amtes  genau ¬
  bekannt  sind,  zwey  Grundsätze  aufgestellet,  in  deren  Gemäßheit ¬
  die  demselben  angehängte  Instruction  für  die  Seelsorger ¬
  und  Führer  der  Geburtsbücher  abgefaßt  ist,  und  zwar:
a)  den  Nahmen  einer  Kindesmutter  nicht  eher  als  gewiß  einzutragen, ¬
  bevor  nicht  die  Gewißheit  des  Nahmens  durch  Zeugen ¬
  oder  obrigkeitliche  Erhebung  dargethan  ist;  b)  den  Nahmen ¬
  des  Kindesvaters  und  die  eheliche  Geburt  des  Kindes
nicht  eher  einzutragen,  bis  nicht  durch  den  Trauungs-Schein,
oder  zwey  gültige  Zeugen,  oder  durch  obrigkeitliche  Erhebung
der  wahre  Rahme  des  Vaters  und  die  gesetzmäßige  Verehelichung ¬
  der  Aeltern  außer  Zweifel  gesetzt  ist.  Da  die  aufgestellten ¬
  Grundsätze  ohne  Unterschied,  zu  was  immer  für  einer
der  geduldeten  Religionen  sich  ein  Staatsbürger,  sey  es  auch
ein  zeitlicher,  bekennet,  anwendbar  sind,  so  verbindet  das  Hofkanzley=Deeret ¬
  sammt  der  angehängten  Instruction  nicht  nur
die  Seelsorger  aller  christlichen  Confessionen,  sondern  auch  die
Führer  der  (eburtsbücher  bey  den  Israeliten,  weßwegen
letztere  jenen  sowohl  als  diesen  zur  genauesten  Darnachachtung
mitgetheilet  worden  ist,  so  wie  auch  die  politischen  Obrigkeiten ¬
  davon  in  Kenntniß  gesetzt  worden  sind,  damit  sie  über  die
von  den  Führern  der  Geburtsbücher  an  sie  gemachten  Anzeigen ¬
  durch  Erhebung  der  Thatsachen  und  Mittheilung  der  Re=
            
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