Objekt : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 38)

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28.  Buch.  2.  Tit.  §.  1425.f.
setzung  des  Notherben,  so  kann  dieser  freilich  in  einem
Erbvertrage  nicht  genügt  werden.  Ist  man  indessen  der
Meinung,  daß  die  Rechtsregel:  nemo  pro  parte  testatus ¬
  pro  parte  intestatus  decedere  potest  heut  zu
Tage  nicht  mehr  zur  Anwendung  komme,  so  läßt  sich
allerdings  eine  Verfügung  der  Art,  wodurch  der  Erblasser ¬
  dem  Notherben  seinen  Pflichttheil  vorbehält  (gleichviel ¬
  unter  welchen  Ausdrücken  dies  geschieht)  so  aufrecht
halten,  daß  man  sagt:  der  Erblasser  hat  die  gesetzliche
Erbfolge  nicht  vollständig  ausgeschlossen,  —  er  hat  also
über  den  Theil,  auf  den  der  Notherbe  einen  bestimmten
Anspruch  hat,  überall  nicht  verfügt13)
D)  Wenn  dagegen  Manche  auch  die  Enterbung  eines ¬
  Notherben  im  Erbvertrag  für  zulässig  achten,  so  ist
dies  nach  gemeinrechtlichen  Grundsätzen  schlechterdings
14.)
Erbeinsetzungen  und  Enterbunnicht ¬
  zu  vertheidigen
gen  können  nach  einer  bekannten  Regel  des  römischen
Rechts  nur  in  eigentlichen  Testamenten  erfolgen,  und
die  Giltigkeit  dieser  Regel  auch  in  Deutschland  hat  nicht
nur  die  Vermuthung  für  sich,  sondern  stimmt  auch  mit
dem  Grundsatze  überein,  daß  durch  Verträge  die  Rechtsverhältnisse ¬
  dritter  Personen  direct  nicht  bestimmt  werden
dürfen
Nun  ist  zwar  die  Wirkung  einer  Erbesein¬13

So  entschied  die  Göttinger  Juristen=Facultät  i.  J.  1738.
S.  Tob.  Jac.  REINHARTH.  sel.  observat.  ad  Paul.
Christinaei  decisiones.  Vol.  IV.  Obs.  68.  p.  104  5q.
14)  Das  Gegentheil,  aber  ohne  Gründe  anzuführen,  behauptet ¬
  MAYER  diss.  cit.  (an  et  quatenus  princ.  jur.  Rom.
de  succ.  nec.  ad  pacta  succ.  appl.  poss.)  §.  18  Noté  x.
.....
7.
*.
p.  21  sq.
15)  L.  27.  §.  4  in  f.  D.  de  pactis.  L.  73  in  f.  L.74'  D.
de  regul.  jur.  —  Ueber  die  regelmäßige  Giltigkeit  die. ¬
  ....
            
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