§ 89. Begriff und Wesen des Retrakts.
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Annahme, daß auch bei nothwendigen Subhastationen der Retrakt
2), ist das Gegentheil zu behaupten, da die Partikularzulässig ¬
sei
rechte fast durchgängig ihn in diesem Falle ausschließen
5. Da der Retrakt seiner ursprünglichen Entwickelung gemaß
das Mittel ist, um denjenigen Personen, welchen das Grundstück zum
Vorkauf hätte angeboten werden sollen, thatsächlich aber nicht angehoten ¬
ist, den ihnen dadurch entgangenen Vortheil nachträglich zu verschaffen, ¬
so haben sie im Falle des Retrakts alle Verbindlichkeiten
zu erfüllen, resp. Leistungen zu thun, welche in dem ihr Recht
kränkenden Veräußerungsvertrage der erste Käufer übernommen resp.
erfüllt hat. Der Retrahent muß dem Besitzer, von welchem er das
Grundstück fordert, den in jenem Veräußerungsvertrage festgesetzten
Kaufpreis bezahlen und die mit diesem Vertrage verbundenen sonstigen
Auslagen und Unkosten*) ersetzen. So weit der Käufer das Kaufgeld ¬
bereits bezahlt hatte, soll es der Retrahent baar erlegen; soweit ¬
dies nicht der Fall ist, muß er die Schuld des Beklagten übernehmen ¬
und das rückständige Kaufgeld in den vom Käufer über24) ¬
Literatur über diese Controverse bei Walch S. 146 ff.
25) Walch S. 146 behauptet, daß er durch kein Gesetz ausgeschlossen
werde; vgl. aber Solmser Ldes.=O. II. 12. § 12, Köln. Landr. XI. § 7, Köln.
Ges. v. 1789 § 12 (Maurenbrecher I. S. 453 N.), Jül.=Berg. Edikt v. 1779
(daselbst S. 276 N. 92), Trierer Landr. XX. § 25, Cod. Max. Bav. IV. 5.
§9, kgl. sächs. Gesetz v. 1827 (Emminghaus S. 118 N. 71), Wald. VO. v.
3. Juli 1832, Heimbach § 218 N. 4, 5, Pufendorf I. no. 218, Grefe II.
S. 415, 416, Steinacker S. 286 N. 9, Thomas III. S. 102, Platner
S. 144 N. 26, Baumeister II. S. 302 N. 35, Zeitschr. f. d. R. XIII. S. 163.
Unter allen mir bekannten Quellen läßt allein die Lüneb. Ref. II. tit. 4. § 10, 11
den Retrakt bei nothwendigen Subhastationen innerhalb kürzerer Frist zu.
Schwankend die Gesetzgebung von Baselland, Brodbeck in d. Ztschr. f. schweiz.
R. XX. S. 37 ff. Das Pr. Landr. I. 20. § 615 f., Hannover'sche Gesetze
(Grefe II. S. 415 f.), das Oestr. Ges. B. § 1074 verlangen beim gerichtlichen
Verkauf nur die spezielle Vorladung der Retraktberechtigten zum Subhastationstermin, ¬
damit sie sich in demselben durch Bieten betheiligen können. — Vgl.
auch über die Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts Sächs.
G. B. § 1126.
26) Weinkaufgeld, Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages, Umschreibegebühren ¬
u. s. w.; vgl. z. B. Grimm I. 15. § 45 u. Note, 479. § 13, 480.
§ 5, 6, Tiroler Landes=O. V. tit. 8, Kurköln. Ges. § 25 (Maurenbrecher
I. S. 457), Seuffert XI. no. 77; in beschränktem Umfange nach dem Preuß.
Landr. I. 20. § 633, 634.
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