Volltext : Handbuch des deutschen Privatrechts (2)

§  89.  Begriff  und  Wesen  des  Retrakts.
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Annahme,  daß  auch  bei  nothwendigen  Subhastationen  der  Retrakt
2),  ist  das  Gegentheil  zu  behaupten,  da  die  Partikularzulässig ¬
  sei
rechte  fast  durchgängig  ihn  in  diesem  Falle  ausschließen
5.  Da  der  Retrakt  seiner  ursprünglichen  Entwickelung  gemaß
das  Mittel  ist,  um  denjenigen  Personen,  welchen  das  Grundstück  zum
Vorkauf  hätte  angeboten  werden  sollen,  thatsächlich  aber  nicht  angehoten ¬
  ist,  den  ihnen  dadurch  entgangenen  Vortheil  nachträglich  zu  verschaffen, ¬
  so  haben  sie  im  Falle  des  Retrakts  alle  Verbindlichkeiten
zu  erfüllen,  resp.  Leistungen  zu  thun,  welche  in  dem  ihr  Recht
kränkenden  Veräußerungsvertrage  der  erste  Käufer  übernommen  resp.
erfüllt  hat.  Der  Retrahent  muß  dem  Besitzer,  von  welchem  er  das
Grundstück  fordert,  den  in  jenem  Veräußerungsvertrage  festgesetzten
Kaufpreis  bezahlen  und  die  mit  diesem  Vertrage  verbundenen  sonstigen
Auslagen  und  Unkosten*)  ersetzen.  So  weit  der  Käufer  das  Kaufgeld ¬
  bereits  bezahlt  hatte,  soll  es  der  Retrahent  baar  erlegen;  soweit ¬
  dies  nicht  der  Fall  ist,  muß  er  die  Schuld  des  Beklagten  übernehmen ¬
  und  das  rückständige  Kaufgeld  in  den  vom  Käufer  über24) ¬
  Literatur  über  diese  Controverse  bei  Walch  S.  146  ff.
25)  Walch  S.  146  behauptet,  daß  er  durch  kein  Gesetz  ausgeschlossen
werde;  vgl.  aber  Solmser  Ldes.=O.  II.  12.  §  12,  Köln.  Landr.  XI.  §  7,  Köln.
Ges.  v.  1789  §  12  (Maurenbrecher  I.  S.  453  N.),  Jül.=Berg.  Edikt  v.  1779
(daselbst  S.  276  N.  92),  Trierer  Landr.  XX.  §  25,  Cod.  Max.  Bav.  IV.  5.
§9,  kgl.  sächs.  Gesetz  v.  1827  (Emminghaus  S.  118  N.  71),  Wald.  VO.  v.
3.  Juli  1832,  Heimbach  §  218  N.  4,  5,  Pufendorf  I.  no.  218,  Grefe  II.
S.  415,  416,  Steinacker  S.  286  N.  9,  Thomas  III.  S.  102,  Platner
S.  144  N.  26,  Baumeister  II.  S.  302  N.  35,  Zeitschr.  f.  d.  R.  XIII.  S.  163.
Unter  allen  mir  bekannten  Quellen  läßt  allein  die  Lüneb.  Ref.  II.  tit.  4.  §  10,  11
den  Retrakt  bei  nothwendigen  Subhastationen  innerhalb  kürzerer  Frist  zu.
Schwankend  die  Gesetzgebung  von  Baselland,  Brodbeck  in  d.  Ztschr.  f.  schweiz.
R.  XX.  S.  37  ff.  Das  Pr.  Landr.  I.  20.  §  615  f.,  Hannover'sche  Gesetze
(Grefe  II.  S.  415  f.),  das  Oestr.  Ges.  B.  §  1074  verlangen  beim  gerichtlichen
Verkauf  nur  die  spezielle  Vorladung  der  Retraktberechtigten  zum  Subhastationstermin, ¬
  damit  sie  sich  in  demselben  durch  Bieten  betheiligen  können.  —  Vgl.
auch  über  die  Wirkung  eines  im  Grundbuch  eingetragenen  Vorkaufsrechts  Sächs.
G.  B.  §  1126.
26)  Weinkaufgeld,  Kosten  für  die  Errichtung  des  Kaufvertrages,  Umschreibegebühren ¬
  u.  s.  w.;  vgl.  z.  B.  Grimm  I.  15.  §  45  u.  Note,  479.  §  13,  480.
§  5,  6,  Tiroler  Landes=O.  V.  tit.  8,  Kurköln.  Ges.  §  25  (Maurenbrecher
I.  S.  457),  Seuffert  XI.  no.  77;  in  beschränktem  Umfange  nach  dem  Preuß.
Landr.  I.  20.  §  633,  634.
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