§ 87. Geschichte des Beispruchsrechts.
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durch die ökonomische Lage der Familien bedroht wurde, welche
lediglich durch den Besitz von Grundstücken sicher gestellt erschien,
entwickelte sich bei den verschiedenen Stämmen zu verschiedener Zeit
und in verschiedenem Umfange die Rechtsauffassung, daß der veräußernde ¬
Grundeigenthümer die Genehmigung seiner Verwandten,
besonders derer, welche zur Zeit der Veräußerung seine nächsten
Erben wären, einzuholen habe und daß diese nächsten Verwandten
die Veräußerung, wenn sie ohne ihre Befragung oder gegen ihren
Willen erfolgt wäre, zu ihrem Vortheil widerrufen dürften (Warterecht, ¬
Beispruchsrecht der nächsten Erben)*). Diese Veräußerungsbeschränkung ¬
läßt sich nicht als bloße Folgerung aus einem andern
Rechtsinstitut herleiten*), sondern hat zu ihrem Grunde lediglich das
Interesse der Familie, da der Grundbesitz ihre ökonomische Stellung
sichert und die politischen Rechte mannigfach bedingts). Als hauptsächlicher ¬
Gegner des Beispruchsrechts erscheint der Klerus, welcher
*) Während in der früheren Literatur das Beispruchsrecht bereits dem
ältesten Recht zugeschrieben wurde, hat Beseler es für die Zeit der Volksrechte
geleugnet; es sei erst später allgemein durch die Sitte eingeführt; wogegen
Sandhaas zwischen den verschiedenen Stammesrechten unterscheidet. Auch wenn
man nicht allen Behauptungen von Sandhaas beitreten kann, ist doch sein
allgemeiner Standpunkt richtig und auch von der spätern Literatur eingenommen
worden.
*) Dies hat man früher vielfach versucht. Besonders verbreitet war die
Annahme eines Gesammteigenthums der Familie am Grundbesitz; vgl. die Nachweise ¬
bei Zimmerle S. 91 ff. — Aber wenn ein solches Gesammteigenthum
in der That bei den Slaven bestanden hat (vgl. z. B. v. Richthofen über die
singulären Erbrechte an schles. Rittergütern. 1844 S. 7 ff.), so ist es doch für
das deutsche Recht nicht nachweisbar. — Neuerdings nimmt v. Amira S. 57 f.,
61, 71, 108 f., 135 f., 181 ff., 196 f., 199, 200 f., 211 ff. eine vermögensrechtliche
Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern an. Am ehesten läßt sich dies, wie
es scheint, für das friesische Recht behaupten; vgl. auch Schröder ehel. Güterrecht
I1. 3. S. 413 ff. Dasselbe vertheidigt für das alemannische Recht auch v. Wyß
in d. Ztschr. f. schweiz. R. XIX. 1. S. 70. Vgl. dagegen Gierke in d. Ztschr.
f. R. G. XII. S. 478 ff., Fipper S. 93 ff.
Andere leiten das Beispruchsrecht aus der Pflicht der Familie her, für die
Deliktsschulden ihrer Mitglieder zu haften (v. Sydow S. 181 und Duncker
Gesammteigenthum S. 120 f.), noch Andere (unter Bezugnahme auf L. Angl.
et W. [Merkel] I. 6) aus der Pflicht zur Blutrache (Eichhorn Rechtsg.
§ 57 N. 1).
6) Sandhaas S. 201 ff., Fipper S. 99 ff.