Volltext : Handbuch des deutschen Privatrechts (2)

§  87.  Geschichte  des  Beispruchsrechts.
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durch  die  ökonomische  Lage  der  Familien  bedroht  wurde,  welche
lediglich  durch  den  Besitz  von  Grundstücken  sicher  gestellt  erschien,
entwickelte  sich  bei  den  verschiedenen  Stämmen  zu  verschiedener  Zeit
und  in  verschiedenem  Umfange  die  Rechtsauffassung,  daß  der  veräußernde ¬
  Grundeigenthümer  die  Genehmigung  seiner  Verwandten,
besonders  derer,  welche  zur  Zeit  der  Veräußerung  seine  nächsten
Erben  wären,  einzuholen  habe  und  daß  diese  nächsten  Verwandten
die  Veräußerung,  wenn  sie  ohne  ihre  Befragung  oder  gegen  ihren
Willen  erfolgt  wäre,  zu  ihrem  Vortheil  widerrufen  dürften  (Warterecht, ¬
  Beispruchsrecht  der  nächsten  Erben)*).  Diese  Veräußerungsbeschränkung ¬
  läßt  sich  nicht  als  bloße  Folgerung  aus  einem  andern
Rechtsinstitut  herleiten*),  sondern  hat  zu  ihrem  Grunde  lediglich  das
Interesse  der  Familie,  da  der  Grundbesitz  ihre  ökonomische  Stellung
sichert  und  die  politischen  Rechte  mannigfach  bedingts).  Als  hauptsächlicher ¬
  Gegner  des  Beispruchsrechts  erscheint  der  Klerus,  welcher
*)  Während  in  der  früheren  Literatur  das  Beispruchsrecht  bereits  dem
ältesten  Recht  zugeschrieben  wurde,  hat  Beseler  es  für  die  Zeit  der  Volksrechte
geleugnet;  es  sei  erst  später  allgemein  durch  die  Sitte  eingeführt;  wogegen
Sandhaas  zwischen  den  verschiedenen  Stammesrechten  unterscheidet.  Auch  wenn
man  nicht  allen  Behauptungen  von  Sandhaas  beitreten  kann,  ist  doch  sein
allgemeiner  Standpunkt  richtig  und  auch  von  der  spätern  Literatur  eingenommen
worden.
*)  Dies  hat  man  früher  vielfach  versucht.  Besonders  verbreitet  war  die
Annahme  eines  Gesammteigenthums  der  Familie  am  Grundbesitz;  vgl.  die  Nachweise ¬
  bei  Zimmerle  S.  91  ff.  —  Aber  wenn  ein  solches  Gesammteigenthum
in  der  That  bei  den  Slaven  bestanden  hat  (vgl.  z.  B.  v.  Richthofen  über  die
singulären  Erbrechte  an  schles.  Rittergütern.  1844  S.  7  ff.),  so  ist  es  doch  für
das  deutsche  Recht  nicht  nachweisbar.  —  Neuerdings  nimmt  v.  Amira  S.  57  f.,
61,  71,  108  f.,  135  f.,  181  ff.,  196  f.,  199,  200  f.,  211  ff.  eine  vermögensrechtliche
Gemeinschaft  zwischen  Eltern  und  Kindern  an.  Am  ehesten  läßt  sich  dies,  wie
es  scheint,  für  das  friesische  Recht  behaupten;  vgl.  auch  Schröder  ehel.  Güterrecht
I1.  3.  S.  413  ff.  Dasselbe  vertheidigt  für  das  alemannische  Recht  auch  v.  Wyß
in  d.  Ztschr.  f.  schweiz.  R.  XIX.  1.  S.  70.  Vgl.  dagegen  Gierke  in  d.  Ztschr.
f.  R.  G.  XII.  S.  478  ff.,  Fipper  S.  93  ff.
Andere  leiten  das  Beispruchsrecht  aus  der  Pflicht  der  Familie  her,  für  die
Deliktsschulden  ihrer  Mitglieder  zu  haften  (v.  Sydow  S.  181  und  Duncker
Gesammteigenthum  S.  120  f.),  noch  Andere  (unter  Bezugnahme  auf  L.  Angl.
et  W.  [Merkel]  I.  6)  aus  der  Pflicht  zur  Blutrache  (Eichhorn  Rechtsg.
§  57  N.  1).
6)  Sandhaas  S.  201  ff.,  Fipper  S.  99  ff.
            
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