§ 87. Geschichte des Beispruchsrechts.
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deutsche Gewerbeordnung § 26, daß wenn die Anstalt mit obrigkeitlicher ¬
Genehmigung errichtet ist, die gegen den betreffenden Gewerbetreibenden ¬
nach Partikularrecht etwa zuständige Klage nicht auf Einstellung ¬
des Betriebs (nicht die actio negatoria), sondern nur auf
Herstellung von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Wirkung
26).
ausschließen, eventuell auf Schadloshaltung gehen darf
Dritter Abschnitt. Beschränkung des Grundeigenthümers in der
Veräußerung.
§ 87. Einleitung. Geschichte des Beispruchsrechts.
Während das römische Recht dem Eigenthümer für Grundstücke
dieselbe Verkehrsfreiheit gewährt, wie für Mobilien, enthält das
deutsche Recht zahlreiche Beschränkungen für die Veräußernng und
den Erwerb von Grundstücken. Wenn auch die neuere Zeit einen
freieren Standpunkt einnimmt, so haben sich doch Reste des ältern
Rechts erhalten und kann überdies die Unveräußerlichkeit für ein
Grundstück durch eine besondere Disposition (Familienfideikommiß)
angeordnet werden.
Wir sehen hier zunächst ab von den für bestimmte Güterarten
eingeführten Grundsätzen, weil sie im Zusammenhange mit den für
diese Güter überhaupt geltenden Rechtssätzen darzustellen find (Lehen,
Familienfideikommisse, Stammgüter, Bauergüter), und ferner von
den für dritte Personen bestellten vertragsmäßigen Vorkaufsrechten.
Wir behandeln hier nur die auf Sätzen des objektiven Rechts beruhenden ¬
Beschränkungen; da dieselben aber großentheils nicht bloß
für die zu Eigenthum besessenen, sondern auch für andere Güter
gelten, wird die Darstellung einen allgemeineren Charakter erhalten,
woher später auf sie gelegentlich zu verweisen ist. Außer Betracht
bleiben die bereits auf römischem Recht beruhenden*), zum Theil
25) Vgl. besonders Mandry der civilrechtl. Jnhalt der Reichsgesetze. 2. Aufl.
VYVI
1882. S. 359 ff. Seuffert XXIX. no. 165, XXXIV. no. 95.
- Wenn es
sich um in der Gewerbeordnung nicht genannte Anlagen handelt, ist die partikularrechtlich ¬
zuständige Klage in ihrem gesetzlichen Umfange zulässig, Seuffert XXVI.
no. 12 (Berlin).
1) Windscheid § 172°, besonders auch das Verbot der Veräußerung von
res litigiosae.