Metadaten : Handbuch des deutschen Privatrechts (2)

§  87.  Geschichte  des  Beispruchsrechts.
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deutsche  Gewerbeordnung  §  26,  daß  wenn  die  Anstalt  mit  obrigkeitlicher ¬
  Genehmigung  errichtet  ist,  die  gegen  den  betreffenden  Gewerbetreibenden ¬
  nach  Partikularrecht  etwa  zuständige  Klage  nicht  auf  Einstellung ¬
  des  Betriebs  (nicht  die  actio  negatoria),  sondern  nur  auf
Herstellung  von  Einrichtungen,  welche  die  benachtheiligende  Wirkung
26).
ausschließen,  eventuell  auf  Schadloshaltung  gehen  darf
Dritter  Abschnitt.  Beschränkung  des  Grundeigenthümers  in  der
Veräußerung.
§  87.  Einleitung.  Geschichte  des  Beispruchsrechts.
Während  das  römische  Recht  dem  Eigenthümer  für  Grundstücke
dieselbe  Verkehrsfreiheit  gewährt,  wie  für  Mobilien,  enthält  das
deutsche  Recht  zahlreiche  Beschränkungen  für  die  Veräußernng  und
den  Erwerb  von  Grundstücken.  Wenn  auch  die  neuere  Zeit  einen
freieren  Standpunkt  einnimmt,  so  haben  sich  doch  Reste  des  ältern
Rechts  erhalten  und  kann  überdies  die  Unveräußerlichkeit  für  ein
Grundstück  durch  eine  besondere  Disposition  (Familienfideikommiß)
angeordnet  werden.
Wir  sehen  hier  zunächst  ab  von  den  für  bestimmte  Güterarten
eingeführten  Grundsätzen,  weil  sie  im  Zusammenhange  mit  den  für
diese  Güter  überhaupt  geltenden  Rechtssätzen  darzustellen  find  (Lehen,
Familienfideikommisse,  Stammgüter,  Bauergüter),  und  ferner  von
den  für  dritte  Personen  bestellten  vertragsmäßigen  Vorkaufsrechten.
Wir  behandeln  hier  nur  die  auf  Sätzen  des  objektiven  Rechts  beruhenden ¬
  Beschränkungen;  da  dieselben  aber  großentheils  nicht  bloß
für  die  zu  Eigenthum  besessenen,  sondern  auch  für  andere  Güter
gelten,  wird  die  Darstellung  einen  allgemeineren  Charakter  erhalten,
woher  später  auf  sie  gelegentlich  zu  verweisen  ist.  Außer  Betracht
bleiben  die  bereits  auf  römischem  Recht  beruhenden*),  zum  Theil
25)  Vgl.  besonders  Mandry  der  civilrechtl.  Jnhalt  der  Reichsgesetze.  2.  Aufl.
VYVI
1882.  S.  359  ff.  Seuffert  XXIX.  no.  165,  XXXIV.  no.  95.
-  Wenn  es
sich  um  in  der  Gewerbeordnung  nicht  genannte  Anlagen  handelt,  ist  die  partikularrechtlich ¬
  zuständige  Klage  in  ihrem  gesetzlichen  Umfange  zulässig,  Seuffert  XXVI.
no.  12  (Berlin).
1)  Windscheid  §  172°,  besonders  auch  das  Verbot  der  Veräußerung  von
res  litigiosae.
            
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