Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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Personen  gezählt,  ja  bei  manchen  Schriftstellern  finden  sich  beide
Ausdrucksweisen  ganz  promiscue  gebraucht.  Es  ist  aber  kein
geringerer  als  Savigny,  der  zuerst  die  entgegengesetzte  Auffassung
vertrat:  das  römische  Recht  bediene  sich  allerdings  der  „Fiction“
dass  die  Erbschaft  eine  Person,  u.  z.  die  des  Erblassers  vorstelle;
gleichwohl  dürfe  sie  nicht  als  eine  juristische  Person  aufgefasst
werden  im  Hinblick  auf  ihre  viel  beschränktere  Rechtsfähigkeit;
in  der  1.  22  D.  de  fidej.  (46,  1)  werde  sie  zwar  mit  Corporationen ¬
  verglichen,  aber  nur  in  dem  Sinne,  dass  hier  wie  dort
eine  Fiction  angewendet  wird.  Uebrigens  sei  auch  jene  Behandlung ¬
  mittels  Fiction  nicht  die  natürliche,  sondern  nur  eine  Erfindung ¬
  zur  Erleichterung  des  Erwerbes  durch  Erbschaftssklaven,
daher  kein  Bestandtheil  des  heutigen  Rechtes*).
Nun  wurde  zwar  diese  Auslegung  der  1.  22  cit.  ziemlich
allgemein  bekämpft2);  aber  auf  den  Umstand,  dass  die  Rechtsfähigkeit ¬
  der  hereditas  jacens  viel  enger  begränzt  ist,  legten  auch
andere  Schriftsteller,  selbst  solche,  die  sonst  die  Persönlichkeitsfiction ¬
  auf  die  Spitze  treiben,  viel  Gewicht;  es  wurde  auf  die
der  Personificierung  in  den  Quellen  beigefügte  Einschränkung
(»in  quibusdam,  in  plerisque,  in  multis  partibus  juris*)3),  dann
auch  noch  auf  viele  andere,  zum  Theile  sehr  unwesentliche  Unterschiede, ¬
  die  zwischen  der  Erbschaft  und  den  „juristischen  Personen“ ¬
  obwalten,  hingewiesen*)  und  aus  all'  diesen  Gründen  die
Erbschaft  entweder  aus  der  Reihe  der  juristischen  Personen  gestrichen, ¬
  oder  doch  als  ein  ganz  eigenartiges  juristisches  Gebilde
hingestellt5).  Von  anderer  Seite  hingegen  wurde  und  wird  be*) ¬
  Syst.  II.  S.  868—878.  (Ueber  den  letzterwähnten  Punkt  —  die  Beziehung ¬
  der  Fiction  auf  den  Sklavenerwerb  —  s.  später).
2)  Literatur  bei  Arndts  Pand.  §  465  A.  1;  Vering  Erbrecht  S.  98  A.  5.
Vgl.  aber  auch  Köppen  Erbschaft  S.  89,  Syst.  I.  S.  228;  Brinz  2.  Aufl.
III.  §  482  S.  470;  Pfaff-Hofmann  Comment.  II.  S.  85.
3)  L.  15  pr.  de  usurp.  (41,  8),  l.  61  pr.  de  acq.  rer.  dom.  (41,  1),  pr.  J.
de  stip.  serv.  (8,  17).
4)  Vgl.  z.  B.  Scheurl  Beitr.  I.  S.  7  fg.,  24  fg.;  Vering  a.  a.  O.  S.  89  fg.
Tewes  Syst.  I.  S.  10  fg.
6)  Während  Puchta  (Pand.  §  447,  Vorles.  dazu)  an  der  Auffassung  der  Erbschaft ¬
  als  juristischer  Person  festhält  und  die  fraglichen  Beschränkungen  auf
den  Mangel  physischer  Persönlichkeit  zurückführt  (gemäss  1.  61  de  acq.  r.  d.
            
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