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Personen gezählt, ja bei manchen Schriftstellern finden sich beide
Ausdrucksweisen ganz promiscue gebraucht. Es ist aber kein
geringerer als Savigny, der zuerst die entgegengesetzte Auffassung
vertrat: das römische Recht bediene sich allerdings der „Fiction“
dass die Erbschaft eine Person, u. z. die des Erblassers vorstelle;
gleichwohl dürfe sie nicht als eine juristische Person aufgefasst
werden im Hinblick auf ihre viel beschränktere Rechtsfähigkeit;
in der 1. 22 D. de fidej. (46, 1) werde sie zwar mit Corporationen ¬
verglichen, aber nur in dem Sinne, dass hier wie dort
eine Fiction angewendet wird. Uebrigens sei auch jene Behandlung ¬
mittels Fiction nicht die natürliche, sondern nur eine Erfindung ¬
zur Erleichterung des Erwerbes durch Erbschaftssklaven,
daher kein Bestandtheil des heutigen Rechtes*).
Nun wurde zwar diese Auslegung der 1. 22 cit. ziemlich
allgemein bekämpft2); aber auf den Umstand, dass die Rechtsfähigkeit ¬
der hereditas jacens viel enger begränzt ist, legten auch
andere Schriftsteller, selbst solche, die sonst die Persönlichkeitsfiction ¬
auf die Spitze treiben, viel Gewicht; es wurde auf die
der Personificierung in den Quellen beigefügte Einschränkung
(»in quibusdam, in plerisque, in multis partibus juris*)3), dann
auch noch auf viele andere, zum Theile sehr unwesentliche Unterschiede, ¬
die zwischen der Erbschaft und den „juristischen Personen“ ¬
obwalten, hingewiesen*) und aus all' diesen Gründen die
Erbschaft entweder aus der Reihe der juristischen Personen gestrichen, ¬
oder doch als ein ganz eigenartiges juristisches Gebilde
hingestellt5). Von anderer Seite hingegen wurde und wird be*) ¬
Syst. II. S. 868—878. (Ueber den letzterwähnten Punkt — die Beziehung ¬
der Fiction auf den Sklavenerwerb — s. später).
2) Literatur bei Arndts Pand. § 465 A. 1; Vering Erbrecht S. 98 A. 5.
Vgl. aber auch Köppen Erbschaft S. 89, Syst. I. S. 228; Brinz 2. Aufl.
III. § 482 S. 470; Pfaff-Hofmann Comment. II. S. 85.
3) L. 15 pr. de usurp. (41, 8), l. 61 pr. de acq. rer. dom. (41, 1), pr. J.
de stip. serv. (8, 17).
4) Vgl. z. B. Scheurl Beitr. I. S. 7 fg., 24 fg.; Vering a. a. O. S. 89 fg.
Tewes Syst. I. S. 10 fg.
6) Während Puchta (Pand. § 447, Vorles. dazu) an der Auffassung der Erbschaft ¬
als juristischer Person festhält und die fraglichen Beschränkungen auf
den Mangel physischer Persönlichkeit zurückführt (gemäss 1. 61 de acq. r. d.