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werden — obwohl dann allerdings, dem Bestimmungsverhältniss
gemäss, die Beziehung auf den Erben näher liegen würde, als
auf den Erblasser*); und was endlich den Satz von der Rückwirkung ¬
des Erbschaftsantrittes betrifft, so kommt es überhaupt
auf die Bedeutung desselben an, mag man den Zwischenzustand
als „passive Gebundenheit“ oder als „Rechtlosigkeit“ (wie lhering
früher) qualificieren.
Dagegen lässt sich mit Recht bezweifeln, ob es der römischen ¬
Auffassung entspreche, zu sagen, mit dem Tode der Person ¬
seien deren Rechte und Verbindlichkeiten untergegangen;
in den Quellen wird doch wiederholt von jura hereditatis, actiones, -
obligationes hereditariae, aes alienum hereditarium etc. (u. z.
wohl nicht bloss für die Zeit nach dem Antritt des Erben) gesprochen ¬
2), und das Gegentheil, d. h. der Untergang der Rechtsverhältnisse, ¬
ist nirgends bezeugt3). Können wir daher diesen
Untergang nicht als einen in späterer Zeit überwundenen, unvollkommenen ¬
Standpunkt des älteren römischen Rechts betrachten,
gegen den nur die ex post zurückwirkende Erbschaftsantretung
Abhilfe geschaffen hätte, so lässt sich umgekehrt auch die Aufrechthaltung ¬
der Rechte und Verbindlichkeiten im neueren römischen ¬
Recht schwer auf den Mangel wissenschaftlicher Ausbildung
der Idee von der Gebundenheit von Sachen oder Personen zurückführen, -
möchte immerhin die Fiction der Persönlichkeit,
wenn sie bestanden hätte, als ein wissenschaftlicher Nothbehelf
zu betrachten sein. An sich aber betrachtet, und abgesehen von
der römischen hereditas, erscheint uns jene Theorie in der
Reihe der Constructionen als eine consequente. In Betreff des
Nachlasses kommen u. E. nur zwei Möglichkeiten in Betracht,
die auch praktisch ihre Aufgabe zu erfüllen vermögen: entweder
bestehen die erbschaftlichen Rechte und Verbindlich*) ¬
Ihering S. 202: »Muss denn einmal eine Person herangezogen werden, so
lieber mit dem ältern Recht die des Erben, als mit dem neuern die des Erblassers.»
2) Vgl. Brinz Pand. 1. Aufl. § 154, 2. Aufl. III. § 864 A. 18.
3) In Betreff des von den Quellen wie von Ihering (S. 197) mit dem Verstorbenen ¬
zusammengestellten Kriegsgefangenen heisst es in 1. 82 § 1 de her. inst.
(28, 5) gerade umgekehrt: »-jure postliminii omnia jura civitatis in personam ejus
in suspenso retinentur, non abrumpuntur.- S. ferner l. 24 i. f. de nov. (46, 2).