Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

53  —
werden  —  obwohl  dann  allerdings,  dem  Bestimmungsverhältniss
gemäss,  die  Beziehung  auf  den  Erben  näher  liegen  würde,  als
auf  den  Erblasser*);  und  was  endlich  den  Satz  von  der  Rückwirkung ¬
  des  Erbschaftsantrittes  betrifft,  so  kommt  es  überhaupt
auf  die  Bedeutung  desselben  an,  mag  man  den  Zwischenzustand
als  „passive  Gebundenheit“  oder  als  „Rechtlosigkeit“  (wie  lhering
früher)  qualificieren.
Dagegen  lässt  sich  mit  Recht  bezweifeln,  ob  es  der  römischen ¬
  Auffassung  entspreche,  zu  sagen,  mit  dem  Tode  der  Person ¬
  seien  deren  Rechte  und  Verbindlichkeiten  untergegangen;
in  den  Quellen  wird  doch  wiederholt  von  jura  hereditatis,  actiones, -
  obligationes  hereditariae,  aes  alienum  hereditarium  etc.  (u.  z.
wohl  nicht  bloss  für  die  Zeit  nach  dem  Antritt  des  Erben)  gesprochen ¬
  2),  und  das  Gegentheil,  d.  h.  der  Untergang  der  Rechtsverhältnisse, ¬
  ist  nirgends  bezeugt3).  Können  wir  daher  diesen
Untergang  nicht  als  einen  in  späterer  Zeit  überwundenen,  unvollkommenen ¬
  Standpunkt  des  älteren  römischen  Rechts  betrachten,
gegen  den  nur  die  ex  post  zurückwirkende  Erbschaftsantretung
Abhilfe  geschaffen  hätte,  so  lässt  sich  umgekehrt  auch  die  Aufrechthaltung ¬
  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  im  neueren  römischen ¬
  Recht  schwer  auf  den  Mangel  wissenschaftlicher  Ausbildung
der  Idee  von  der  Gebundenheit  von  Sachen  oder  Personen  zurückführen, -
  möchte  immerhin  die  Fiction  der  Persönlichkeit,
wenn  sie  bestanden  hätte,  als  ein  wissenschaftlicher  Nothbehelf
zu  betrachten  sein.  An  sich  aber  betrachtet,  und  abgesehen  von
der  römischen  hereditas,  erscheint  uns  jene  Theorie  in  der
Reihe  der  Constructionen  als  eine  consequente.  In  Betreff  des
Nachlasses  kommen  u.  E.  nur  zwei  Möglichkeiten  in  Betracht,
die  auch  praktisch  ihre  Aufgabe  zu  erfüllen  vermögen:  entweder
bestehen  die  erbschaftlichen  Rechte  und  Verbindlich*) ¬
  Ihering  S.  202:  »Muss  denn  einmal  eine  Person  herangezogen  werden,  so
lieber  mit  dem  ältern  Recht  die  des  Erben,  als  mit  dem  neuern  die  des  Erblassers.»
2)  Vgl.  Brinz  Pand.  1.  Aufl.  §  154,  2.  Aufl.  III.  §  864  A.  18.
3)  In  Betreff  des  von  den  Quellen  wie  von  Ihering  (S.  197)  mit  dem  Verstorbenen ¬
  zusammengestellten  Kriegsgefangenen  heisst  es  in  1.  82  §  1  de  her.  inst.
(28,  5)  gerade  umgekehrt:  »-jure  postliminii  omnia  jura  civitatis  in  personam  ejus
in  suspenso  retinentur,  non  abrumpuntur.-  S.  ferner  l.  24  i.  f.  de  nov.  (46,  2).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer