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der Theil des ersteren? Der des zweiten war eine hereditas jacens, für den ersten
aber existierte eine solche nicht, da dessen Erbe von Anfang schon heres war und
rechtlich es auch bleibt. — Diesen und ähnlichen Schwierigkeiten lässt sich denn
doch nur durch Anerkennung der rückwirkenden Kraft des Antrittes begegnen; und
der Satz, dass die Miterben eine einzige Person vorstellen, möchte auch in der orwähnten ¬
Richtung keine blosse Phrase sein. (S. die oben S. 82 A. 2, S. 12 und
bei Steinlechner juris communio I. S. 181 fg. cit. Stellen; dazu 1. 56 de cond. et
demonstr. 85, 1.) — Hofmann (krit. Stud. S. 72) in seiner Hypothese betreffs
des Satzes von der Rückwirkung des Antrittes legt demselben gerade für das Verhältniss ¬
der Miterben eine Bedeutung bei, indem dieses Verhältniss zu den »primür
erbrechtlichen« Fragen gehöre, nicht zu den »secundären Fragen gemischter Natur(S. ¬
oben S. 88 in der Anm.). — Interessante Complicationen konnten sich im röm.
R. ergeben bei der Erbeinsetzung eines servus hereditarius, wenn er auf eine Mehrheit ¬
von Erben überging, oder wenn er einen Miterben hatte, oder wenn der Verstorbene ¬
an ihm nur Miteigenthum hatte, oder wenn alle diese Fälle zusammentrafen. ¬
Vgl. Salkowski z. L. vom Sklavenerwerb S. 7 fg., überhaupt S. 1—116;
Steinlechner juris communio II. S. 82 fg., und oben S. 196 fg., 162 fg.,
145 fg., 278. Ferner Schmidt die Persönlichkeit des Sklaven (1868), S. 16 fg.,
41 fg.; insbesondere jetzt die gediegenen Ausführungen über den Erwerb durch eine
persona subjecta von Karlowa röm. Rechtsgeschichte II. 1 S. 79 fg., 88 fg.,
85 fg.; S. 100 fg., 111 fg.; S. 184 fg.; ferner (zu oben S. 480 A. 5 fg.) eod.
S. 76 fg. —
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