Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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der  Theil  des  ersteren?  Der  des  zweiten  war  eine  hereditas  jacens,  für  den  ersten
aber  existierte  eine  solche  nicht,  da  dessen  Erbe  von  Anfang  schon  heres  war  und
rechtlich  es  auch  bleibt.  —  Diesen  und  ähnlichen  Schwierigkeiten  lässt  sich  denn
doch  nur  durch  Anerkennung  der  rückwirkenden  Kraft  des  Antrittes  begegnen;  und
der  Satz,  dass  die  Miterben  eine  einzige  Person  vorstellen,  möchte  auch  in  der  orwähnten ¬
  Richtung  keine  blosse  Phrase  sein.  (S.  die  oben  S.  82  A.  2,  S.  12  und
bei  Steinlechner  juris  communio  I.  S.  181  fg.  cit.  Stellen;  dazu  1.  56  de  cond.  et
demonstr.  85,  1.)  —  Hofmann  (krit.  Stud.  S.  72)  in  seiner  Hypothese  betreffs
des  Satzes  von  der  Rückwirkung  des  Antrittes  legt  demselben  gerade  für  das  Verhältniss ¬
  der  Miterben  eine  Bedeutung  bei,  indem  dieses  Verhältniss  zu  den  »primür
erbrechtlichen«  Fragen  gehöre,  nicht  zu  den  »secundären  Fragen  gemischter  Natur(S. ¬
  oben  S.  88  in  der  Anm.).  —  Interessante  Complicationen  konnten  sich  im  röm.
R.  ergeben  bei  der  Erbeinsetzung  eines  servus  hereditarius,  wenn  er  auf  eine  Mehrheit ¬
  von  Erben  überging,  oder  wenn  er  einen  Miterben  hatte,  oder  wenn  der  Verstorbene ¬
  an  ihm  nur  Miteigenthum  hatte,  oder  wenn  alle  diese  Fälle  zusammentrafen. ¬
  Vgl.  Salkowski  z.  L.  vom  Sklavenerwerb  S.  7  fg.,  überhaupt  S.  1—116;
Steinlechner  juris  communio  II.  S.  82  fg.,  und  oben  S.  196  fg.,  162  fg.,
145  fg.,  278.  Ferner  Schmidt  die  Persönlichkeit  des  Sklaven  (1868),  S.  16  fg.,
41  fg.;  insbesondere  jetzt  die  gediegenen  Ausführungen  über  den  Erwerb  durch  eine
persona  subjecta  von  Karlowa  röm.  Rechtsgeschichte  II.  1  S.  79  fg.,  88  fg.,
85  fg.;  S.  100  fg.,  111  fg.;  S.  184  fg.;  ferner  (zu  oben  S.  480  A.  5  fg.)  eod.
S.  76  fg.  —
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BIBL.  CENTR,  UNIV.  CLUJ
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Nr.
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A
            
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