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zeitigkeit ihres Erbschaftserwerbes der Mangel der Rückwirkung
des letzteren zu sehr misslichen Consequenzen führen muss*).
Hätte nun die Befolgung dieser Klausel dann, wenn sie letztwillig gesetzt wurde,
also als Erfüllung einer Bedingung (l. 69 cit. 28, 5), rückwirkende Kraft, so müsste
ihr eine solche wohl auch dann zukommen, wenn das Gesetz sie verlangt — was
die Quellen ja auch bestätigen.
*) Bei einer Mehrheit von Erben kann vor allem die Delation an die Einzelnen ¬
zu verschiedenen Zeiten erfolgen: nicht bloss dann, wenn nothwendige und
freiwillige Erben concurrieren, sondern auch dann, wenn nur Erben der letzteren
Art — gesetzlich oder testamentarisch — berufen sind (s. oben S. 387); im Verhältniss ¬
der ersteren zur letzteren Erbfolge nach römischem Rechte nur dann, wenn
ausnahmsweise der Satz »nemo pro parte test. etc.- nicht im Wege steht, nach
heutigem Rechte allgemein. Eine solche Ungleichzeitigkeit der Delation macht keine
Schwierigkeit, sofern ja in Bezug auf die Delation schliesslich Rückwirkung stattfindet ¬
(s. oben S. 886 fg.). Anders verhält es sich mit der Ungleichzeitigkeit der
Acquisition, wenn sie nicht zurückwirken soll. Hier kann der eine Theil noch
hereditas jacens sein, während der andere schon einen Erben hat. Wird diese Incongruenz ¬
nicht durch Rückwirkung ausgeglichen, so mag das einmal schon für Rechtsverhältnisse, ¬
deren Begründung in solche Zwischenzeit fällt, manche Unzukömmlichkeit
haben oder Interessen Dritter tangieren; man denke z. B. an das Legat eines höchst
persönlichen Rechtes an einen Erbschaftssklaven, an das Legat einer untheilbaren
Servitut nach römischem Rechte (— nach österr. R. ist das Legat vom Erbschaftsantritte ¬
überhaupt unabhängig —). Jedoch das wären noch Consequenzen, die im
Begriffe liegen und mit denen man sich abfinden müsste. Es kommt aber auch in
Betracht, dass, wenn der eine Theilerbe erworben hat, der andere später ablehnt,
der Theil des letzteren vom ersteren als ex tunc erworben gilt, während er, wenn
angetreten, ohne Rückwirkung als ex nunc erworben zu betrachten ist. Es gibt
aber Fälle, in denen gewisse an den Erbschaftsantritt geknüpfte Wirkungen für
dritte Personen schon dann eintreten, wenn auch nur ein einzelner Miterbe angetreten ¬
hat; vgl. l. 9 de testam. tut. (26, 2), 1. 11 § 1, 1. 16 § 17, l. 27 § 5
ad S. C. Treb. (36, 1), l. 22 § 2 quando dies leg. (86, 2), l. 28 § 1, l. 25 de
manum. test. (40, 4), l. 2 pr. de statulib. (40, 7), l. 1 § 8 si is qui test. (47, 4)
u. a. St. Der Grund davon ist eben der, dass, wenn der Mitberufene ausschlagen
würde, die Erbschaft vom ersteren erworben wäre; tritt aber auch der letztere seinen
Theil an, dann müssen jene Wirkungen denn doch an den Antritt Beider geknüpft
werden; dies ist aber hinsichtlich des zweiten Theiles nur dann möglich, wenn sein
späterer Erwerb zurückbezogen wird. Setzen wir endlich den Fall, dass der eine
Erbe ein Suus heres ist und daher sofort ipso jure Erbe wird, der andere ein heres
voluntarius, der erst später erwirbt, und dass ersterer vom beneficium abstinendi
Gebrauch macht. De jure bleibt der erstere ein heres, materiell aber fällt sein Antheil ¬
dem letzteren zu (vgl. 1. 2 § 8 ad S. C. Tertull. 88, 17), u. zw., wenn dessen
Antritt nicht zurückwirkt, erst von jetzt an. Wem gehörte also in der Zwischenzeit