Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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zeitigkeit  ihres  Erbschaftserwerbes  der  Mangel  der  Rückwirkung
des  letzteren  zu  sehr  misslichen  Consequenzen  führen  muss*).
Hätte  nun  die  Befolgung  dieser  Klausel  dann,  wenn  sie  letztwillig  gesetzt  wurde,
also  als  Erfüllung  einer  Bedingung  (l.  69  cit.  28,  5),  rückwirkende  Kraft,  so  müsste
ihr  eine  solche  wohl  auch  dann  zukommen,  wenn  das  Gesetz  sie  verlangt  —  was
die  Quellen  ja  auch  bestätigen.
*)  Bei  einer  Mehrheit  von  Erben  kann  vor  allem  die  Delation  an  die  Einzelnen ¬
  zu  verschiedenen  Zeiten  erfolgen:  nicht  bloss  dann,  wenn  nothwendige  und
freiwillige  Erben  concurrieren,  sondern  auch  dann,  wenn  nur  Erben  der  letzteren
Art  —  gesetzlich  oder  testamentarisch  —  berufen  sind  (s.  oben  S.  387);  im  Verhältniss ¬
  der  ersteren  zur  letzteren  Erbfolge  nach  römischem  Rechte  nur  dann,  wenn
ausnahmsweise  der  Satz  »nemo  pro  parte  test.  etc.-  nicht  im  Wege  steht,  nach
heutigem  Rechte  allgemein.  Eine  solche  Ungleichzeitigkeit  der  Delation  macht  keine
Schwierigkeit,  sofern  ja  in  Bezug  auf  die  Delation  schliesslich  Rückwirkung  stattfindet ¬
  (s.  oben  S.  886  fg.).  Anders  verhält  es  sich  mit  der  Ungleichzeitigkeit  der
Acquisition,  wenn  sie  nicht  zurückwirken  soll.  Hier  kann  der  eine  Theil  noch
hereditas  jacens  sein,  während  der  andere  schon  einen  Erben  hat.  Wird  diese  Incongruenz ¬
  nicht  durch  Rückwirkung  ausgeglichen,  so  mag  das  einmal  schon  für  Rechtsverhältnisse, ¬
  deren  Begründung  in  solche  Zwischenzeit  fällt,  manche  Unzukömmlichkeit
haben  oder  Interessen  Dritter  tangieren;  man  denke  z.  B.  an  das  Legat  eines  höchst
persönlichen  Rechtes  an  einen  Erbschaftssklaven,  an  das  Legat  einer  untheilbaren
Servitut  nach  römischem  Rechte  (—  nach  österr.  R.  ist  das  Legat  vom  Erbschaftsantritte ¬
  überhaupt  unabhängig  —).  Jedoch  das  wären  noch  Consequenzen,  die  im
Begriffe  liegen  und  mit  denen  man  sich  abfinden  müsste.  Es  kommt  aber  auch  in
Betracht,  dass,  wenn  der  eine  Theilerbe  erworben  hat,  der  andere  später  ablehnt,
der  Theil  des  letzteren  vom  ersteren  als  ex  tunc  erworben  gilt,  während  er,  wenn
angetreten,  ohne  Rückwirkung  als  ex  nunc  erworben  zu  betrachten  ist.  Es  gibt
aber  Fälle,  in  denen  gewisse  an  den  Erbschaftsantritt  geknüpfte  Wirkungen  für
dritte  Personen  schon  dann  eintreten,  wenn  auch  nur  ein  einzelner  Miterbe  angetreten ¬
  hat;  vgl.  l.  9  de  testam.  tut.  (26,  2),  1.  11  §  1,  1.  16  §  17,  l.  27  §  5
ad  S.  C.  Treb.  (36,  1),  l.  22  §  2  quando  dies  leg.  (86,  2),  l.  28  §  1,  l.  25  de
manum.  test.  (40,  4),  l.  2  pr.  de  statulib.  (40,  7),  l.  1  §  8  si  is  qui  test.  (47,  4)
u.  a.  St.  Der  Grund  davon  ist  eben  der,  dass,  wenn  der  Mitberufene  ausschlagen
würde,  die  Erbschaft  vom  ersteren  erworben  wäre;  tritt  aber  auch  der  letztere  seinen
Theil  an,  dann  müssen  jene  Wirkungen  denn  doch  an  den  Antritt  Beider  geknüpft
werden;  dies  ist  aber  hinsichtlich  des  zweiten  Theiles  nur  dann  möglich,  wenn  sein
späterer  Erwerb  zurückbezogen  wird.  Setzen  wir  endlich  den  Fall,  dass  der  eine
Erbe  ein  Suus  heres  ist  und  daher  sofort  ipso  jure  Erbe  wird,  der  andere  ein  heres
voluntarius,  der  erst  später  erwirbt,  und  dass  ersterer  vom  beneficium  abstinendi
Gebrauch  macht.  De  jure  bleibt  der  erstere  ein  heres,  materiell  aber  fällt  sein  Antheil ¬
  dem  letzteren  zu  (vgl.  1.  2  §  8  ad  S.  C.  Tertull.  88,  17),  u.  zw.,  wenn  dessen
Antritt  nicht  zurückwirkt,  erst  von  jetzt  an.  Wem  gehörte  also  in  der  Zwischenzeit
            
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