Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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hätten;  oder  so,  dass  unter  den  römischen  Juristen,  den  älteren
oder  auch  den  neueren,  eine  Meinungsdifferenz  in  Betreff  des
anzuwendenden  Princips  bestanden  hätte.  Für  einen  solchen
Widerspruch  lässt  sich  weder  im  Verhältniss  der  älteren  zur
neueren  Jurisprudenz,  noch  auch  innerhalb  des  Kreises  der  Zeitgenossen ¬
  ein  sicherer  Beweis  erbringen.  Wohl  hat  es  in  anderer
Richtung  Zweifel,  Controversen  gegeben,  doch  dürfen  dieselben
nicht  mit  einem-  Streite  über  jene  Principien  an  sich  identificiert
werden.  Denn  in  all'  den  vorgeführten  Entscheidungen  handelte
es  sich  um  die  Beurtheilung  eines  in  die  Zeit  der  hereditas  jacens
fallenden  rechtlichen  Thatbestandes;  und  da  wird  auch  von  den
älteren  Juristen  das  wiederholt  aufgeworfene  Bedenken,  dass  die
Erbschaft  noch  keinen  Herrn  habe,  nicht  durch  den  Hinweis  auf
die  Rückwirkung  des  künftigen  Antrittes  derselben  beseitigt!)
vielmehr  in  dem  Sinne  entschieden,  dass  die  Erbschaft  für  sich,
als  universitas,  in  Betracht  komme,  die  alles  Einzelne  zusammenhält2) ¬
  und  dadurch  auch  einer  weiteren  Entwickelung  fähig  ist
2.  Es  ist  demnach  selbst  für  die  ältere  Jurisprudenz  nicht
erweislich,  dass  über  die  Wahl  zwischen  der  Rückwirkungs-  und  der
Persönlichkeitsfiction  an  und  für  sich  ein  Schulenstreit
bestanden  habe.  Ein  solcher  war  gar  nich  möglich,  wenn  jedes
dieser  beiden  Principien  auf  die  ihm  zeitlich  und  sachlich  zukommende ¬
  Sphäre  beschränkt  blieb.  Wie  aber  von  modernen
Schriftstellern  die  der  Rückwirkungsfiction  zukommende  Function
dahin  bestimmt  wurde,  dass  ein  in  die  hereditas  jacens  fallender
Thatbestand  schon  vor  dem  Antritte  des  Erben  aus  der  Person
desselben  zu  beurtheilen,  also  „einem  Umstande  bereits  vor  seinem
ri
Eintlitte  rückwirkende  Kraft  beizulegen“  sei:  so  wurde  diese
Ansicht  allerdings  auch  schon  von  älteren  römischen  Juristen
aber  unter  Widerspruch  Änderer,  vertreten;  und  insofern  lässt
sich  allerdings  von  einem  Schulenstreit  sprechen.
3.  Darnach  betrachtete  ein  Theil  dieser  Juristen  den  Delaten
noch  als  einen  extraneus,  auf  den  vorläufig  keine  Rücksicht  zu
nehmen  sei,  während  ein  anderer  Theil,  im  Hinblick  auf  das
*)  Ueber  1.  28  §  4  do  stip.  serv.  (45,  8)  sub  Nr.  2.
2)  L.  86  oodem.
3)  S.  oben  §  21  lit.  a.
            
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