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hätten; oder so, dass unter den römischen Juristen, den älteren
oder auch den neueren, eine Meinungsdifferenz in Betreff des
anzuwendenden Princips bestanden hätte. Für einen solchen
Widerspruch lässt sich weder im Verhältniss der älteren zur
neueren Jurisprudenz, noch auch innerhalb des Kreises der Zeitgenossen ¬
ein sicherer Beweis erbringen. Wohl hat es in anderer
Richtung Zweifel, Controversen gegeben, doch dürfen dieselben
nicht mit einem- Streite über jene Principien an sich identificiert
werden. Denn in all' den vorgeführten Entscheidungen handelte
es sich um die Beurtheilung eines in die Zeit der hereditas jacens
fallenden rechtlichen Thatbestandes; und da wird auch von den
älteren Juristen das wiederholt aufgeworfene Bedenken, dass die
Erbschaft noch keinen Herrn habe, nicht durch den Hinweis auf
die Rückwirkung des künftigen Antrittes derselben beseitigt!)
vielmehr in dem Sinne entschieden, dass die Erbschaft für sich,
als universitas, in Betracht komme, die alles Einzelne zusammenhält2) ¬
und dadurch auch einer weiteren Entwickelung fähig ist
2. Es ist demnach selbst für die ältere Jurisprudenz nicht
erweislich, dass über die Wahl zwischen der Rückwirkungs- und der
Persönlichkeitsfiction an und für sich ein Schulenstreit
bestanden habe. Ein solcher war gar nich möglich, wenn jedes
dieser beiden Principien auf die ihm zeitlich und sachlich zukommende ¬
Sphäre beschränkt blieb. Wie aber von modernen
Schriftstellern die der Rückwirkungsfiction zukommende Function
dahin bestimmt wurde, dass ein in die hereditas jacens fallender
Thatbestand schon vor dem Antritte des Erben aus der Person
desselben zu beurtheilen, also „einem Umstande bereits vor seinem
ri
Eintlitte rückwirkende Kraft beizulegen“ sei: so wurde diese
Ansicht allerdings auch schon von älteren römischen Juristen
aber unter Widerspruch Änderer, vertreten; und insofern lässt
sich allerdings von einem Schulenstreit sprechen.
3. Darnach betrachtete ein Theil dieser Juristen den Delaten
noch als einen extraneus, auf den vorläufig keine Rücksicht zu
nehmen sei, während ein anderer Theil, im Hinblick auf das
*) Ueber 1. 28 § 4 do stip. serv. (45, 8) sub Nr. 2.
2) L. 86 oodem.
3) S. oben § 21 lit. a.