Inhaltsverzeichnis : Stern, Emanuel: ¬Die Lehre von den Wechseln und dem Wechsel-Verkehr, mit besonderer Berücksichtigung und unter vollständiger Mittheilung der allg. deutschen Wechsel-Ordnung und der Particular-Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten

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13)  Bei  Uebersendung  von  Wechseln  bedient  man  sich  auch  häufig
anstatt  des  Wortes  Wechsel,  um  jeden  einzelnen  Wechsel  damit  zu  bezeichnen, ¬
  des  englischen  Ausdrucks:  „appoint“  oder  des  französischen
„apoint“,  z.  B.  Sie  empfangen  anbei  Rthlr.  ...  in  vier  appoints  u.
s.  w.,  wofür  indeß  das  deutsche  Wort  „Abschnitt“  entsprechender
sein  dürfte.
14)  Wechsel  mit  naher  Verfallzeit  heißen  kurzsichtige  Wechsel,
kurze  Briefe,  kurz  Papier  im  Gegensatze  zu  den  langsichtigen,
welche  noch  zwei  Monate  oder  länger  bis  zur  Verfallzeit  zu  laufen  haben,
während  in  der  Mitte  zwischen  kurz  und  lang  die  Monatspapiere,
d.  h.  solche  Wechsel  gehören,  welche  nach  einem  Monate  oder  vier  bis
fünf  Wochen  fällig  werden.
Nutzen  der  trassirten  Wechsel.
§.  9.
Die  an  einem  andern  Orte  als  an  dem  der  Ausstellung  zahlbaren ¬
  gezogenen  Wechsel,  Tratten  —  welche  Eigenthümlichkeit,
wenn  auch  nicht  überall  als  gesetzlich  vorgeschriebenes  Bedürfniß  (s.  §.
10),  zu  dem  Wesen  einer  wirklichen  Tratte  gehört  —  sind.
die  eigentlichen  Wechsel,  welche  dem  Handel  so  großen  Aufschwung  gegeben ¬
  haben,  und  ohne  welche  derselbe  wohl  schwerlich  seine  gegenwärtige
Bedeutung  und  Ausbreitung  erlangt  haben  würde.  Man  kann  durch
dieselben  Forderungen  an  Personen,  an  weit  entfernten  Plätzen  wohnhaft,
mit  leichter  Mühe  und  ohne  kostspieligen  Geldtransport  einziehen  und
Schulden  dahin  berichtigen,  sie  überhaupt,  bei  ihrer  Uebertragsfähigkeit,
zu  Zahlungen  statt  des  baaren  Geldes  verwenden,  und  sich  ihrer  als  des
bequemsten  Ausgleichungsmittels  bedienen  *).
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*)  In  meinem  demnächst  erscheinenden  Werke:  die  kaufmännische  Buchführung
§.  66,  habe  ich  mich  über  die  trassirten  Wechsel  wie  folgt  ausgesprochen,  was,
in  so  weit  es  hierher  gehörig  und  sich  auf  den  Nutzen  derselben  bezieht,  hier  angeführt ¬
  werden  mag:
Ein  gezogener  Wechsel  (Tratte)  repräsentirt  stets  eine  in  demselben  speciell
angegebene  Geldsumme,  zu  einer  bestimmten  Zeitan  demjenigen  Orte  zahlbar,
worauf  er  lautet,  ist  also  eine  Zahlungsanweisung  auf  eine  gewöhnlich  an  einem
dritten  Platze  wohnhafte  Person,  in  der  Regel  ausgestellt  in  der  Münzsorte
(Währung)  ihres  Wohnortes.
Wer  eine  Zahlung  nach  einem  fernen  Platze  zu  machen  hat,  bedient  sich  gern
der  Wechsel  statt  des  baaren  Geldes;  denn  der  Transport  einer  Baarsendung  wäre
theils  zu  kostspielig,  theils  auch  würde  man  die  erforderliche  fremde  Münzgattung
an  seinem  Wohnorte  sich  nicht  verschaffen  können.  Um  sich  daher  gleichsam  in  den
Besitz  dieser  letztern  zu  setzen,  kauft  man  von  Jemanden,  welcher  an  den  fremden
Platz  eine  Forderung  oder  Wechsel  auf  denselben  lautend  vorräthig  hat,  für  den
            
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