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Eigene Wechsel.
nennt man eigentrassirte Wechsel (billets à
domicile), im Gegensaze der fremdtrassirten Wechsel, ¬
worunter man die Tratten versteht. (Die Formulare =
Nro. 29 und 30 sind solche domicilirte eigene
Wechsel).
Es giebt Schriftsteller, welche die eigentrassirten Wechsel ganz
den Tratten gleichstellen, und es ist daruͤber schon viel gestritten
worden.
Allerdings wird zwar der Wechselcontrakt zwischen zwei Personen =
geschlossen, nemlich zwischen dem Aussteller und dem
Nehmer des Wechsels. Allein bei der Tratte giebt der Aussteller
einer dritten Person den Auftrag ihn zu erfullen, und nimmt
diese dritte Person den Auftrag an, so hat der Nehmer zwei
Personen, an die er sich, im Fall der Contrakt nicht erfüllt
wird, halten kann: erstens, den Aussteller als Hauptcontrahenten
und zweitens, den Bezogenen als Nebencontrahenten, wenn
dieser dem Wechselcontrakt beigetreten ist; ist er nicht beigetreten, ¬
so kann der Nehmer gleich vom Aussteller sein Geld
zurükfordern.
Der eigentrassirte Wechsel hingegen ist zwar auch auf einem
dritten Plaze zahlbar, aber nicht von einer dritten Person, sondern =
nur im Domicil einer gewissen Person, vom Aussteller
selbst zahlbar: daher auch der Wechsel nicht annahmefähig ist.
Bei dieser Art Wechsel kann daher eben so gut Wucher zum
Grunde liegen, wie bei eigenen Wechseln, die an dem Orte der
Ausstellung zahlbar sind; und man hat schon Beispiele genug
gehabt, daß dergleichen Wechsel in den Wind gezogen waren
und der Nehmer zum voraus wußte, daß sie im angegebenen
Domicil nicht bezahlt würden, aber sie so stellen ließ, um gegen
den Aussteller, nach Wechselrecht, besser klägen zu können.
Der verstorbene Professor Büsch in Hamburg, so wie Pardessus, -
Professor an der Rechtsschule in Paris, haben mit der
ihnen eigenen Gründlichkeit und Scharfsinn die Meinungen der