Inhaltsverzeichnis : Handbuch zu D. Christoph Martins Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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müsste  man  auch  diese,  sehr  bestrittene,  und
mannichfaltig  beantwortete,  Frage  verneinen.
Denn  der  Richter  ilt  überhaupt  nur  an  die  in
Jeinem  Lande  promulgirten  und  recipirten
Gesetze  gewielen,  und  zur  Kenntnis  fremdherrischer ¬
  Gesetze  gar  nicht  verbunden.  Allein ¬
  der  Staat  würde  gleichsam  das  Völkerrecht ¬
  verletzen,  lich  und  seine  Unterthanen,
durch  das  gegen  diele  angewendete  Wiedervergeltungs-Recht, ¬
  durch  Minderung  ihres
Credits  im  Handel  u.  f.  w.,  erhebliche  Nachtheile ¬
  zuziehen,  wollte  er  in  dem  Ausland
erworbenen  Rechten  die  Hülfe  in  seinen  Gerichten ¬
  verlagen.  Schon  die  römischen  Geletze ¬
  erkannten  es  daher  als  nothwendig  an,
bey  der  Entscheidung  einer  Rechtssache  zunächlt ¬
  auf  die  Gesetze  des  Landes,  der  Provinz, ¬
  des  Ortes,  hinzusehen,  wo  das  streitige
Rechtsgeschäft  seine  juridische  Existenz  erhalten ¬
  habe,  wo  also  das  aus  demselben  hervorgehende -
  Zwangsrecht,  und  die  diesem  gegenüberstehende ¬
  Verbindlichkeit,  gebohren  worden ¬
  sey  2).  Die  teutsche  Praxis  hat  dieses
Prinzip  beliätiget,  ohne  Unterschied,  es  sey
--jenes -

*)  L.  34.  Dig.  de  regulis  juris.  50.  17.  L.  6
Dig.  de  evictionibus  21.  2.  L.  1.  pr.  Dig.  de
uluris.  22.  1.  L.  1.  in  fine  eod.  de  inspiciendo
ventre.  35.  4.
            
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