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müsste man auch diese, sehr bestrittene, und
mannichfaltig beantwortete, Frage verneinen.
Denn der Richter ilt überhaupt nur an die in
Jeinem Lande promulgirten und recipirten
Gesetze gewielen, und zur Kenntnis fremdherrischer ¬
Gesetze gar nicht verbunden. Allein ¬
der Staat würde gleichsam das Völkerrecht ¬
verletzen, lich und seine Unterthanen,
durch das gegen diele angewendete Wiedervergeltungs-Recht, ¬
durch Minderung ihres
Credits im Handel u. f. w., erhebliche Nachtheile ¬
zuziehen, wollte er in dem Ausland
erworbenen Rechten die Hülfe in seinen Gerichten ¬
verlagen. Schon die römischen Geletze ¬
erkannten es daher als nothwendig an,
bey der Entscheidung einer Rechtssache zunächlt ¬
auf die Gesetze des Landes, der Provinz, ¬
des Ortes, hinzusehen, wo das streitige
Rechtsgeschäft seine juridische Existenz erhalten ¬
habe, wo also das aus demselben hervorgehende -
Zwangsrecht, und die diesem gegenüberstehende ¬
Verbindlichkeit, gebohren worden ¬
sey 2). Die teutsche Praxis hat dieses
Prinzip beliätiget, ohne Unterschied, es sey
--jenes -
*) L. 34. Dig. de regulis juris. 50. 17. L. 6
Dig. de evictionibus 21. 2. L. 1. pr. Dig. de
uluris. 22. 1. L. 1. in fine eod. de inspiciendo
ventre. 35. 4.