Objekt : ¬Das römische Dotalrecht (1)

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§.  1.  Allgemeine  einleitende  Bestimmungen.
von  dem  griechischen  Worte  didoue  entlehnt  2);  mit  demselben ¬
  ist  der  Ausdruck  res  uxoria  gleichbedeutend  *)
So  wie  aber  der  Mann,  welcher  an  der  Spitze  seiner  Familie ¬
  dastand,  für  die  gemeinsamen,  das  häusliche  Leben
betreffenden,  Bedürfnisse  Sorge  tragen  mußte,  so  schien
es  andererseits  nicht  unbillig  zu  sein,  wenn  auch  der  Frau
bei  gleichem  Interesse  für  die  Erhaltung  des  Hauswesens,
sofern  sie  dazu  im  Stande  war,  die  Pflicht  aufgelegt  wurde,
comment,  de  lucro  dotis  in  rubr.
nach  mit  donum  genau  verwandt,
de  dote  restituenda  S.  M.  heißt
und  hieraus  mag  es  sich  erklären,
es  so:  „quidquid  alicui  praecidaß ¬
  die  antiqui  juris  conditores
puum  datur,  dotis  nomine  dedie ¬
  dos  zu  der  donatio  zählten;
l.  ult.  C.  de  donat.  ant.  nupt.
monstratur“.
2)  Oder  von  оbo,  dono,
Auch  Aeron  zum  Horaz  nennt
die  dos  ein  Geschenk,  obgleich  sie
largior,  wovon  das  griechische
Wort  d,  mit  welchem  o,
in  ihrem  inneren  Wesen  und  ihrer
,  ,  donum,  dono  datio,
juristischen  Bedeutung  nach  sich
gar  sehr  von  der  donatio  unterdatio ¬
  einerlei  ist.  Ob  nun  das
scheidet.  40e  würde  man
Wort  dos  zunächst  geradezu  von
füglich  durch  dare,  tribuere
dem  griechischen  de  in  die  Sprache
der  Römer  übertragen  sei,  oder
geben  übersetzen  können,  weshalb =
  die  Bezeichnung  des  Gebens
nur  von  6os  entlehnt,  bleibt
auch  in  der  weiteren  Bedeutung
sich  im  Ganzen  ziemlich  gleich.
Ueber  das  bei  den  Griechen  schon
des  Wortes  niemals  verkennbar  ist.
vorkommende  Wort  d  vergleiche
3)  Letzterer  Name  findet  sich  bei
folgende  Stellen.  Hesiod  in  erTerent. ¬
  Andr.  V,  1.  10.  Die
gis:  „tg        v,
Klage,  welche  sich  auf  die  dos  behroo -
  doroa.“  —  Marcozog -
  und  durch  dieselbe  begründet
pulus  i  :  „    dowurde, -
  hieß  daher  actio  rei
o  ς  o  rô“.  —  Die  Ableiuxoriae; ¬
  Boëth.  ad  Top.  Cic.:
tung  von  o  findet  sich  beim
„Actio  rei  uxoriae  est,  quoties
post  divortium  de  dote  est",  Tit.
Festus  IV,  h.  v.:  „dote  maniCod. -
  de  R.  U.  A.  Auch  in  den
festum  est  ex  graeco  esse,  nam
doôrat  dicitur  apud  cos  dare“.
Vaticanischen  Fragmenten  findet
sich  die  Rubrik:  de  dotibus
Damit  ist  denn  auch  zu  vergleiet ¬
  re  uxoria;  bei  welcher
chen,  was  Varro  de  ling.  latin.
v.  dos  über  den  griechischen  UrStelle ¬
  ich  jedoch  einiges  Bedenken =
  tragen  möchte,  ob  hier  nicht
sprung  des  Wortes  dos  sagt:  „Dos
der  Ausdruck  vielmehr  in  einem
si  nuptiarum  causa  data,  hacc
graece  d.  ita  enim  haec  Sispecielleren ¬
  Sinne  für  das  Verculi. ¬
  ab  eodem  donum.  Nam
mögen  der  Frau  zu  nehmen  sei,
graece  dûçor,  et  ut  alii  doua,  et
was  nicht  dos  war.  Jene  obige
ut  Attici  döo.“  —  Das  Wort
so  ausgemachte  Wahrheit  wurde
dennoch  am  wenigsten  von  Anselbst =
  ist  daher  seiner  Entstehung
            
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