Inhaltsverzeichnis : Zur Lehre von den Nebenbestimmungen bei Rechtsgeschäften (202)

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würde,  insofern  durch  das  Dasein  dieses  Rechtsverhältnisses
der  wahre  Endzweck  des  Rechtsgeschäfts  noch  nicht  erreicht
ist;  die  Zeitbestimmung  will  dann  nur  die  in  der  Erreichung
dieses  Endzwecks  bestehende  Wirkung  des  erklärten  Willens
hinausschieben,  nicht  die  Wirkung  desselben,  welche  blos  in
der  Entstehung  des  als  Mittels  dazu  gewollten  Rechtsverhältnisses ¬
  besteht.
Gerade  bei  den  zwei  Arten  von  Rechtsgeschäften,  in
welchen  wohl  am  häufigsten  aufschiebende  Zeitbestimmungen
vorkommen,  ist  dieses  der  Fall.  Durch  die  blose  Befristung
eines  obligatorischen  Rechtsgeschäfts  wird  nicht  die
Entstehung  der  Obligation  aufgeschoben,  sondern  nur  die
Berechtigung  des  Gläubigers,  ihre  Erfüllung  —  nöthigenfalls ¬
  mittelst  einer  Klage  —  zu  fordern.  Und  ein  befristetes ¬
  Vermächtnis  verschafft  dem  Honorirten  nicht  später
das  vererbliche  Recht  auf  das  Vermächtnis,  als  ein  unbefristetes; ¬
  es  schiebt  nur  seine  Berechtigung  auf,  den  vermachten ¬
  Gegenstand  als  sein  in  Anspruch  zu  nehmen  (zu  vindiciren) ¬
  oder  von  dem  Onerirten  die  zu  seinen  Gunsten  ihm
auferlegte  Leistung  zu  verlangen,  allenfalls  auch  einzuklagen.
Die  Römische  Rechtssprache  drückt  das  so  aus,  daß
beim  befristeten  obligatorischen  Geschäft  und  Vermächtnis
dies  obligationis  und  legati  cedit,  wie  bei  der  pura
stipulatio  und  dem  purum  legatum,  und  nur  venit  dies
erst  nach  Ablauf  der  bestimmten  Zeit.
Der  Grund  davon  liegt  darin,  daß  sich  hier  eben  jene
doppelte  Art  der  Rechtswirkung  des  erklärten  Willens  unterscheiden ¬
  läßt,  eine,  die  der  eigentliche  Endzweck  des  Rechtsgeschäfts, ¬
  und  eine  andere,  die  nur  Mittel  zu  diesem  Zweck
ist,  und  deshalb  naturgemäß  der  in  der  aufschiebenden  Zeitbestimmung ¬
  enthaltene  Aufschubswille  nur  auf  die  erstere
bezogen  wird.  Der  Endzweck  des  obligatorischen  Vertrags
besteht  in  der  solutio,  d.  h.  darin,  daß  die  versprochene
Leistung  wirklich  erfolge;  das  Mittel  dazu  ist  die  Bewirkung
einer  obligatio  aus  dem  Vertrag.  Der  Endzweck  des  Ver¬
            
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