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würde, insofern durch das Dasein dieses Rechtsverhältnisses
der wahre Endzweck des Rechtsgeschäfts noch nicht erreicht
ist; die Zeitbestimmung will dann nur die in der Erreichung
dieses Endzwecks bestehende Wirkung des erklärten Willens
hinausschieben, nicht die Wirkung desselben, welche blos in
der Entstehung des als Mittels dazu gewollten Rechtsverhältnisses ¬
besteht.
Gerade bei den zwei Arten von Rechtsgeschäften, in
welchen wohl am häufigsten aufschiebende Zeitbestimmungen
vorkommen, ist dieses der Fall. Durch die blose Befristung
eines obligatorischen Rechtsgeschäfts wird nicht die
Entstehung der Obligation aufgeschoben, sondern nur die
Berechtigung des Gläubigers, ihre Erfüllung — nöthigenfalls ¬
mittelst einer Klage — zu fordern. Und ein befristetes ¬
Vermächtnis verschafft dem Honorirten nicht später
das vererbliche Recht auf das Vermächtnis, als ein unbefristetes; ¬
es schiebt nur seine Berechtigung auf, den vermachten ¬
Gegenstand als sein in Anspruch zu nehmen (zu vindiciren) ¬
oder von dem Onerirten die zu seinen Gunsten ihm
auferlegte Leistung zu verlangen, allenfalls auch einzuklagen.
Die Römische Rechtssprache drückt das so aus, daß
beim befristeten obligatorischen Geschäft und Vermächtnis
dies obligationis und legati cedit, wie bei der pura
stipulatio und dem purum legatum, und nur venit dies
erst nach Ablauf der bestimmten Zeit.
Der Grund davon liegt darin, daß sich hier eben jene
doppelte Art der Rechtswirkung des erklärten Willens unterscheiden ¬
läßt, eine, die der eigentliche Endzweck des Rechtsgeschäfts, ¬
und eine andere, die nur Mittel zu diesem Zweck
ist, und deshalb naturgemäß der in der aufschiebenden Zeitbestimmung ¬
enthaltene Aufschubswille nur auf die erstere
bezogen wird. Der Endzweck des obligatorischen Vertrags
besteht in der solutio, d. h. darin, daß die versprochene
Leistung wirklich erfolge; das Mittel dazu ist die Bewirkung
einer obligatio aus dem Vertrag. Der Endzweck des Ver¬