Volltext : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

6.  Kapitel.  Niederlande  und  Luxemburg.
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Der  Schutz  der  Fabrik-  und  Handelsmarken  (Waarenzeichen)  ist  durch
Gesetz  vom  25.  Mai  1880  geregelt  (s.  hierüber  a.  a.  O.)
Was  das  Grofsherzogtum  Luxemburg  betrifft,  so  hat  dasselbe
auf  gewerblichem  Rechtsschutzgebiete  ein  Patentgesetz  und  ein  Musterschutz
gesetz  aufzuweisen.  Eines  gesetzlich  geregelten  Patentschutzes  hat  Luxemburg ¬
  schon  seit  geraumer  Zeit  sich  zu  erfreuen  gehabt.  Offenbar  ist
diese  Thatsache  auf  seine  frühere  Zugehörigkeit  zum  vormaligen  Deutschen
Bunde  zurückzuführen.  Denn  als  sich,  wie  in  der  Einleitung  ausgeführt,
in  den  ersten  Jahrzehnten  des  19.  Jahrhundert  fast  alle  deutschen  Bundes
staaten  anschickten,  ihren  Angehörigen  eine  Sicherung  ihres  gewerb
lichen  Eigentums  angedeihen  zu  lassen,  glaubte  auch  Luxemburg  dieser
Anregung  bald  folgen  zu  sollen.  Das  noch  in  Brüssel,  der  zweiten  Haupt
stadt  der  damals  mit  dem  späteren  Königreiche  Belgien  vereinten  Niederlande, ¬
  erlassene  Gesetz  vom  25.  Januar  1817  *)  genügte  den  damals  an
den  Schutz  der  Erfindungen  noch  gestellten  und  zu  stellenden  Anforderungen. -
  Es  war  das  reinste  Anmeldesystem  eingeführt  und  die  Prüfung
der  bereits  patentierten  Erfindung  auf  seine  Rechtsfähigkeit  und  Beständig
keit  in  das  von  jedem  interessierten  oder  auch  nicht  interessierten  Kläger
zu  veranlassende  Verfahren  auf  Vernichtung  des  Patentes  verlegt.  Eine
Wandelung  zum  Besseren  trat  erst  durch  die  Übereinkunft  vom  21.  Sep
tember  1842  ein,  nach  welcher  diejenigen  Staaten  des  vormaligen  Deutschen
Bundes,  welche  dem  von  Preufsen  unter  dem  1.  Januar  1834  ins  Leben
gerufenen  Zoll-  (und  Handels-)  Vereine  bis  dahin  beigetreten  waren,  und
dem  sich  auch  Luxemburg  durch  Vertrag  vom  31.  Dezember  1852  ange
schlossen  hatte,  gemeinsame  „Grundsätze  über  das  Patentwesen“,  nament
lich  auch  rücksichtlich  einer  wenn  auch  wenig  eingehenden  Vorprüfung
der  zu  patentierenden  Erfindungen,  aufgestellt  hatten.  Wie  die  damals
unter  der  Agide  des  verflossenen  Deutschen  Bundestages  zu  stande  ge
kommenen  Gesetze,  trug  auch  diese  Übereinkunft  nur  den  Charakter  einer
Empfehlung,  eines  Vorschlags  zur  Güte,  dessen  Befolgung  mangels  jedwedei
Exekutive  nur  dem  Belieben  des  einzelnen  Bundesstaates  überlassen  war
Ein  entschiedener  Wandel  zum  Besseren  trat  auch  für  Luxemburg
durch  die  Neubegründung  des  Deutschen  Reiches  ein.  War  Luxemburg
allerdings  bereits  infolge  der  Londoner  Konferenz  vom  Mai  1867  völlig
neutralisiert  worden  —  der  Zollvereinsvertrag  war  durch  die  Ereignisse
des  Jahres  1866  bereits  beseitigt  —,  so  blieb  doch  die  langjährige  innere
Beziehung  zu  Deutschland  bestehen.  Namentlich  wirkte  die  Gesetzgebung
des  neuen  Deutschen  Reiches  vielfach  vorbildlich  auf  das  benachbarte
Grofsherzogtum.
Von  der  luxemburgischen  Handelskammer  angeregt,  von  der  Regie
1)  Das  Gesetz  ist  in  Belgien  durch  das  Patentgesetz  vom  24.  Mai  1854  und  in
den  Niederlanden  durch  Gesetz  vom  15.  Juli  1869  aufgehoben  worden.
            
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