6. Kapitel. Niederlande und Luxemburg.
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Der Schutz der Fabrik- und Handelsmarken (Waarenzeichen) ist durch
Gesetz vom 25. Mai 1880 geregelt (s. hierüber a. a. O.)
Was das Grofsherzogtum Luxemburg betrifft, so hat dasselbe
auf gewerblichem Rechtsschutzgebiete ein Patentgesetz und ein Musterschutz
gesetz aufzuweisen. Eines gesetzlich geregelten Patentschutzes hat Luxemburg ¬
schon seit geraumer Zeit sich zu erfreuen gehabt. Offenbar ist
diese Thatsache auf seine frühere Zugehörigkeit zum vormaligen Deutschen
Bunde zurückzuführen. Denn als sich, wie in der Einleitung ausgeführt,
in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhundert fast alle deutschen Bundes
staaten anschickten, ihren Angehörigen eine Sicherung ihres gewerb
lichen Eigentums angedeihen zu lassen, glaubte auch Luxemburg dieser
Anregung bald folgen zu sollen. Das noch in Brüssel, der zweiten Haupt
stadt der damals mit dem späteren Königreiche Belgien vereinten Niederlande, ¬
erlassene Gesetz vom 25. Januar 1817 *) genügte den damals an
den Schutz der Erfindungen noch gestellten und zu stellenden Anforderungen. -
Es war das reinste Anmeldesystem eingeführt und die Prüfung
der bereits patentierten Erfindung auf seine Rechtsfähigkeit und Beständig
keit in das von jedem interessierten oder auch nicht interessierten Kläger
zu veranlassende Verfahren auf Vernichtung des Patentes verlegt. Eine
Wandelung zum Besseren trat erst durch die Übereinkunft vom 21. Sep
tember 1842 ein, nach welcher diejenigen Staaten des vormaligen Deutschen
Bundes, welche dem von Preufsen unter dem 1. Januar 1834 ins Leben
gerufenen Zoll- (und Handels-) Vereine bis dahin beigetreten waren, und
dem sich auch Luxemburg durch Vertrag vom 31. Dezember 1852 ange
schlossen hatte, gemeinsame „Grundsätze über das Patentwesen“, nament
lich auch rücksichtlich einer wenn auch wenig eingehenden Vorprüfung
der zu patentierenden Erfindungen, aufgestellt hatten. Wie die damals
unter der Agide des verflossenen Deutschen Bundestages zu stande ge
kommenen Gesetze, trug auch diese Übereinkunft nur den Charakter einer
Empfehlung, eines Vorschlags zur Güte, dessen Befolgung mangels jedwedei
Exekutive nur dem Belieben des einzelnen Bundesstaates überlassen war
Ein entschiedener Wandel zum Besseren trat auch für Luxemburg
durch die Neubegründung des Deutschen Reiches ein. War Luxemburg
allerdings bereits infolge der Londoner Konferenz vom Mai 1867 völlig
neutralisiert worden — der Zollvereinsvertrag war durch die Ereignisse
des Jahres 1866 bereits beseitigt —, so blieb doch die langjährige innere
Beziehung zu Deutschland bestehen. Namentlich wirkte die Gesetzgebung
des neuen Deutschen Reiches vielfach vorbildlich auf das benachbarte
Grofsherzogtum.
Von der luxemburgischen Handelskammer angeregt, von der Regie
1) Das Gesetz ist in Belgien durch das Patentgesetz vom 24. Mai 1854 und in
den Niederlanden durch Gesetz vom 15. Juli 1869 aufgehoben worden.