Volltext : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

Erstes  Buch.  Die  Patentrechte.
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Die  Patentverletzung  gewährt  dem  Verletzten  Anspruch  auf  Schadenersatz -
  und  auf  Einziehung  der  durch  die  Patentverletzung  hergestellten
und  vertriebenen  Gegenstände,  auch  wenn  letzteren  Falles  seitens  der
Verfolgten  in  gutem  Glauben  gehandelt  worden  ist.
Strafrechtlich  wird  die  Patentverletzung  mit  Geldstrafe  bis  zu  3000  Frs.
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.
Mit  Rücksicht  auf  die  Weltausstellung  in  Brüssel  1897  ist  gemäfs
Art.  11  der  Internationalen  Union  vom  20.  März  1883  (s.  Anhang)  die
königliche  Verordnung  vom  20.  April  1896  erlassen  worden,  wonach
der  einem  Unionsstaate  angehörige  Inhaber  einer  auf  der  Ausstellung
ausgestellten  Erfindung,  eines  Musters  oder  Modells  oder  einer  Fabrikoder -
  Handelsmarke  nach  Erteilung  einer  Bescheinigung  seitens  des  belgischen ¬
  Ausstellungskommissars  über  die  erfolgte  Ausstellung  noch  auf
drei  Monate  nach  Schlufs  der  Ausstellung  gegen  irgendwelche  Urheberrechtsverletzung -
  geschützt  sein  soll.
Die  Erteilung  und  Verwaltung  der  Patente  liegt  dem  Ministerium  der
Landwirtschaft,  Industrie  und  öffentlichen  Arbeiten  und  zwar  der  Abteilung -
  de  la  propriété  industrielle  ob.  Die  Anmeldung  der  Erfindung  zum
Patent  erfolgt  durch  Einreichung  eines  Gesuches  in  der  Kanzlei  dieser
Behörde  (namentlich  für  Ausländer)  oder  einer  Provinzial-  oder  Bezirks
regierung.  Dem  zu  verfügenden  Gesuche  muss  eine  Beschreibung  des
Schutzgegenstandes  und  eine  Zeichnung  sowie  eine  Bescheinigung  über  die
Einzahlung  einer  Gebühr  von  zehn  Franken  beiliegen,  welche  letztere
gleichzeitig  die  erste  Jahresgebühr  darstellt.  Die  Beschreibung  mufs  in  fran
zösischer,  flämischer  oder  deutscher  Sprache  abgefafst  sein,  doch  ist  der
nichtfranzösischen  Beschreibung  eine  französische  Übersetzung  beizufügen.
Bei  Nachsuchung  eines  Einführungspatentes  bedarf  es  der  Vorlegung
des  ausländischen  Patentes  (Art.  1,  4  und  3  Verordnung  v.  24.  Mai  1894).
Alle  eingereichten  Schriftstücke  müssen  vom  Anmelder  unterzeichnet  sein
(Art.  6  a.  a.  O.).  Über  die  Patentanmeldung  wird  ein  vom  Anmelder  oder
seinem  Vertreter  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen,  welches
Namen  und  Wohnort  des  Anmelders  bezw.  auch  seines  Vertreters  sowie  die
kurze  Bezeichnung  der  Erfindung  enthalten  mufs.  Durch  das  Protokoll
erhält  die  Anmeldung  ihre  Priorität  (Art.  6ff.  a.  a.  O.).
Sämtliche  Schriftstücke  werden  dem  obengenannten  Ministerium  über
sandt,  welches  die  Gesuche  in  ein  Patentregister  einträgt  und  die  Verleihung -
  des  Patentes  durch  einen  besonderen  Erlafs  ausspricht.  Dieser  Erlafs -
  bildet  die  Patenturkunde,  in  welche  der  ausdrückliche,  bereits  oben
erwähnte  Vorbehalt  aufzunehmen  ist,  dafs  für  das  Vorliegen  einer  Erfindung -
  an  sich  oder  für  ihre  Neuheit  und  ihren  Wert  keine  Gewähr  geleistet ¬
  wird  (Art.  10,  13ff.  a.  a.  O.).
Drei  Monate  nach  der  Patenterteilung  werden  die  Patentbeschlüsse  ver
öffentlicht,  auf  Ansuchen  auch  Jedermann  in  Abschrift  kostenpflichtig  mit¬
            
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