Erstes Buch. Die Patentrechte.
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Die Patentverletzung gewährt dem Verletzten Anspruch auf Schadenersatz -
und auf Einziehung der durch die Patentverletzung hergestellten
und vertriebenen Gegenstände, auch wenn letzteren Falles seitens der
Verfolgten in gutem Glauben gehandelt worden ist.
Strafrechtlich wird die Patentverletzung mit Geldstrafe bis zu 3000 Frs.
oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Mit Rücksicht auf die Weltausstellung in Brüssel 1897 ist gemäfs
Art. 11 der Internationalen Union vom 20. März 1883 (s. Anhang) die
königliche Verordnung vom 20. April 1896 erlassen worden, wonach
der einem Unionsstaate angehörige Inhaber einer auf der Ausstellung
ausgestellten Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Fabrikoder -
Handelsmarke nach Erteilung einer Bescheinigung seitens des belgischen ¬
Ausstellungskommissars über die erfolgte Ausstellung noch auf
drei Monate nach Schlufs der Ausstellung gegen irgendwelche Urheberrechtsverletzung -
geschützt sein soll.
Die Erteilung und Verwaltung der Patente liegt dem Ministerium der
Landwirtschaft, Industrie und öffentlichen Arbeiten und zwar der Abteilung -
de la propriété industrielle ob. Die Anmeldung der Erfindung zum
Patent erfolgt durch Einreichung eines Gesuches in der Kanzlei dieser
Behörde (namentlich für Ausländer) oder einer Provinzial- oder Bezirks
regierung. Dem zu verfügenden Gesuche muss eine Beschreibung des
Schutzgegenstandes und eine Zeichnung sowie eine Bescheinigung über die
Einzahlung einer Gebühr von zehn Franken beiliegen, welche letztere
gleichzeitig die erste Jahresgebühr darstellt. Die Beschreibung mufs in fran
zösischer, flämischer oder deutscher Sprache abgefafst sein, doch ist der
nichtfranzösischen Beschreibung eine französische Übersetzung beizufügen.
Bei Nachsuchung eines Einführungspatentes bedarf es der Vorlegung
des ausländischen Patentes (Art. 1, 4 und 3 Verordnung v. 24. Mai 1894).
Alle eingereichten Schriftstücke müssen vom Anmelder unterzeichnet sein
(Art. 6 a. a. O.). Über die Patentanmeldung wird ein vom Anmelder oder
seinem Vertreter zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, welches
Namen und Wohnort des Anmelders bezw. auch seines Vertreters sowie die
kurze Bezeichnung der Erfindung enthalten mufs. Durch das Protokoll
erhält die Anmeldung ihre Priorität (Art. 6ff. a. a. O.).
Sämtliche Schriftstücke werden dem obengenannten Ministerium über
sandt, welches die Gesuche in ein Patentregister einträgt und die Verleihung -
des Patentes durch einen besonderen Erlafs ausspricht. Dieser Erlafs -
bildet die Patenturkunde, in welche der ausdrückliche, bereits oben
erwähnte Vorbehalt aufzunehmen ist, dafs für das Vorliegen einer Erfindung -
an sich oder für ihre Neuheit und ihren Wert keine Gewähr geleistet ¬
wird (Art. 10, 13ff. a. a. O.).
Drei Monate nach der Patenterteilung werden die Patentbeschlüsse ver
öffentlicht, auf Ansuchen auch Jedermann in Abschrift kostenpflichtig mit¬