Volltext : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

5.  Kapitel.  Belgien.
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des  Gegenstandes  der  Anmeldung  gedruckt  und  veröffentlicht  worden
sein,  abgesehen  von  den  erwähnten  sogenannten  Einführungspatenten,
sofern  deren  Veröffentlichung  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruht  (Art.  242).
Eine  Prüfung  des  Anmeldegegenstandes  ist  vom  Gesetz  ausdrücklich
untersagt.  Die  Erteilung  des  Patentes  soll  ohne  Gewährleistung  für  das
thatsächliche  Vorhandensein  einer  Erfindung,  für  ihre  Neuheit  und  ihren
Wert  und  für  die  Genauigkeit  der  Beschreibung  auf  Gefahr  des  An
melders  unbeschadet  der  Rechte  Dritter  erteilt  werden  (Art.  2),
Das  Patent  gewährt  seinem  Inhaber  das  ausschliefsliche  Recht,  den
Gegenstand  der  Erfindung  auszunutzen  oder  ausnutzen  zu  lassen  sowie  auch
denjenigen  gerichtlich  zu  belangen,  der  (widerrechtlich)  den  Schutzgegenstand -
  herstellt  oder  verwendet,  namentlich  auch  in  Belgien  einführt  (Art.  4)
Das  Recht  aus  dem  Patent  kann  durch  Vertrag  unter  Lebenden
und  von  Todes  wegen  auf  andere  übertragen  werden;  der  Übergang  wird
gegen  Erlegung  einer  Gebühr  von  zehn  Franken,  in  das  Patentregister
eingetragen  (Art.  21).
Die  Dauer  des  Patentes  beträgt  zwanzig  Jahre  und  beginnt  mit  dem
Tage  der  Aufnahme  des  Protokolls  über  die  Einreichung  des  Patentgesuchs. -
  Einführungspatente  (s.  oben)  verlieren  ihre  Gültigkeit  mit  dem
ausländischen  Patent  (Art.  3,  18  und  14).
Für  jedes  Patent  ist  eine  Jahresgebühr  von  zehn  Franken  zu  entrichten, -
  welche  jedes  Jahr  um  zehn  Franken  steigt.  Die  Gebühr  wird  in
dem  Monat  fällig,  in  welchem  die  Anmeldung  erfolgte.  Nach  Ablauf
dieser  Frist  kann  die  Zahlung  innerhalb  weiterer  sechs  Monate  seit  der
Fälligkeit  nur  unter  Zuschlag  einer  Gebühr  von  zehn  Franken  erfolgen,
widrigenfalls  das  Patent  unwiderruflich  erlischt  (Gesetz  vom  27.  März  1857).
Das  Patent  wird,  und  zwar  durch  gerichtliches  Urteil,  für  nichtig  er
klärt,  wenn  sein  Gegenstand  bereits  vor  dem  Tage  der  Anmeldung  aus
den  bereits  oben  angeführten  Gründen  nicht  mehr  neu  war,  wenn  ferner
in  der  Beschreibung  ein  Teil  der  Erfindung  absichtlich  unerwähnt  gelassen
oder  ungenau  angegeben  ist,  sowie  wenn  auf  den  angemeldeten  Gegenstand ¬
  bereits  in  Belgien  oder  im  Auslande  ein  Patent  erteilt  ist,  sofern
nicht  ein  sogenanntes  Einführungspatent  nachgesucht  wird  (Art.  24ff.).
Das  Patent  wird  ferner  zurückgenommen,  wenn  der  Patentinhaber  die
patentierte  Erfindung  nicht  innerhalb  eines  Jahres  seit  ihrer  im  Auslande
erfolgten  Inbenutzungnahme  auch  in  Belgien  zur  Ausführung  bringt
oder  bringen  läfst,  oder  ohne  triftige  Gründe  die  Erfindung  ein  Jahr  lang
nach  ihrer  Ausnutzung  im  Auslande  in  Belgien  unausgeführt  läfst.
Ersteren  Falles  kann  die  Ausführungsfrist  durch  königliche  Verordnung
auf  ein  weiteres  Jahr  verlängert  werden  (Art.  23  ff.).
Die  Nichtigkeitsklage  ist  bei  den  Civilgerichten  anzustrengen.  Die
Erklärung  der  Nichtigkeit  eines  Patentes  oder  Aufhebung  (Zurücknahme)
wird  im  „Moniteur“  bekannt  gemacht.
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