5. Kapitel. Belgien.
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des Gegenstandes der Anmeldung gedruckt und veröffentlicht worden
sein, abgesehen von den erwähnten sogenannten Einführungspatenten,
sofern deren Veröffentlichung auf gesetzlicher Vorschrift beruht (Art. 242).
Eine Prüfung des Anmeldegegenstandes ist vom Gesetz ausdrücklich
untersagt. Die Erteilung des Patentes soll ohne Gewährleistung für das
thatsächliche Vorhandensein einer Erfindung, für ihre Neuheit und ihren
Wert und für die Genauigkeit der Beschreibung auf Gefahr des An
melders unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werden (Art. 2),
Das Patent gewährt seinem Inhaber das ausschliefsliche Recht, den
Gegenstand der Erfindung auszunutzen oder ausnutzen zu lassen sowie auch
denjenigen gerichtlich zu belangen, der (widerrechtlich) den Schutzgegenstand -
herstellt oder verwendet, namentlich auch in Belgien einführt (Art. 4)
Das Recht aus dem Patent kann durch Vertrag unter Lebenden
und von Todes wegen auf andere übertragen werden; der Übergang wird
gegen Erlegung einer Gebühr von zehn Franken, in das Patentregister
eingetragen (Art. 21).
Die Dauer des Patentes beträgt zwanzig Jahre und beginnt mit dem
Tage der Aufnahme des Protokolls über die Einreichung des Patentgesuchs. -
Einführungspatente (s. oben) verlieren ihre Gültigkeit mit dem
ausländischen Patent (Art. 3, 18 und 14).
Für jedes Patent ist eine Jahresgebühr von zehn Franken zu entrichten, -
welche jedes Jahr um zehn Franken steigt. Die Gebühr wird in
dem Monat fällig, in welchem die Anmeldung erfolgte. Nach Ablauf
dieser Frist kann die Zahlung innerhalb weiterer sechs Monate seit der
Fälligkeit nur unter Zuschlag einer Gebühr von zehn Franken erfolgen,
widrigenfalls das Patent unwiderruflich erlischt (Gesetz vom 27. März 1857).
Das Patent wird, und zwar durch gerichtliches Urteil, für nichtig er
klärt, wenn sein Gegenstand bereits vor dem Tage der Anmeldung aus
den bereits oben angeführten Gründen nicht mehr neu war, wenn ferner
in der Beschreibung ein Teil der Erfindung absichtlich unerwähnt gelassen
oder ungenau angegeben ist, sowie wenn auf den angemeldeten Gegenstand ¬
bereits in Belgien oder im Auslande ein Patent erteilt ist, sofern
nicht ein sogenanntes Einführungspatent nachgesucht wird (Art. 24ff.).
Das Patent wird ferner zurückgenommen, wenn der Patentinhaber die
patentierte Erfindung nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer im Auslande
erfolgten Inbenutzungnahme auch in Belgien zur Ausführung bringt
oder bringen läfst, oder ohne triftige Gründe die Erfindung ein Jahr lang
nach ihrer Ausnutzung im Auslande in Belgien unausgeführt läfst.
Ersteren Falles kann die Ausführungsfrist durch königliche Verordnung
auf ein weiteres Jahr verlängert werden (Art. 23 ff.).
Die Nichtigkeitsklage ist bei den Civilgerichten anzustrengen. Die
Erklärung der Nichtigkeit eines Patentes oder Aufhebung (Zurücknahme)
wird im „Moniteur“ bekannt gemacht.
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